Appeal against order for blood and urine test dismissed

BEK 2019 123Outro Tribunal27 de jan. de 2020Dismissed

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The Schwyz Cantonal Court dismissed the accused's complaint against the prosecutor's oral order for a medical examination with blood and urine sampling to determine driving fitness. The court held that the order had been made before the blood draw, that no serious health risk from the measure was shown, and that consent was not required because such a measure can be ordered coercively. The accused's allegations of police coercion did not change the result. Costs of CHF 1,200 were charged to him.

Sumário Omnilex

Art. 198 Abs. 1 lit. a, 241 Abs. 1, 251 Abs. 2 lit. a and 3, 252 StPO; coercive order for medical examination and blood draw to establish fitness to drive. A blood draw ordered by the prosecutor is lawful if the order precedes the intervention and the measure is carried out by medical personnel. The admissibility of such an intervention does not depend on the accused's consent; even contested consent does not invalidate the order. A challenge fails absent substantiated indications of special pain, health danger, or other unlawful intrusion. Where the record shows a positive drug screening and no concrete medical risk, the complaint must be dismissed (consid. 2).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Januar 2020

BEK 2019 123

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahr­unfähigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 26. Juni 2019, SUH 2019 891);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 12. Juni 2019 führte eine Patrouille der Kantonspolizei Schwyz um 14:40 Uhr in Pfäffikon bei A.________ (nachfolgend Beschuldigter) eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport vom 14. Juni 2019 nahmen die Polizisten im Fahrzeug des Beschuldigten Cannabisgeruch wahr und stellten beim Beschuldigten fest, dass dieser stark schwitzte, wässrige und gerötete Augen aufwies, nervös wirkte und redselig war (U-act. 8.1.01). Gestützt auf diese Anzeichen führten sie beim Beschuldigten um 14:50 Uhr einen Drogenschnelltest durch, welcher ein positives Resultat auf Cannabis zeigte

(U-act. 8.1.02, S. 2). In der Folge wurde die pikettdienstleistende Staatsanwältin avisiert, mit der Zentrale der Kantonspolizei Schwyz in Kontakt zu treten, woraufhin sie über den positiven Drogenschnelltest informiert wurde. Um 15:02 Uhr ordnete sie mündlich eine Untersuchung des körperlichen und geistigen Zustands zur Abklärung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson an (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 9.1.02; U-act. 9.1.03). Dem Beschuldigten wurde im Spital Lachen um 15:38 Uhr Blut entnommen und um 16:25 Uhr erfolgte die Sicherstellung des Urins

(U-act. 8.1.02, S. 2). Die ärztliche Untersuchung dauerte von 16:10 Uhr bis 16:25 Uhr (U-act. 11.1.01).

b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschuldigte gegen den Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 26. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht. Gleichzeitig erklärte er, dass er gegen die beiden Polizeibeamten Strafanzeige erhebe (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Akteneinreichung und Vernehmlassung in Bezug auf die Beschwerde angesetzt und die Sache hinsichtlich der erhobenen Strafanzeigen zur Weiterbehandlung zugestellt (KG-act. 3). Am 9. Juli 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (KG-act. 4). Diese Eingabe wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (KG-act. 5).

2. a) Im Vorverfahren ordnet die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. a StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Art. 251 Abs. 3 StPO). Die Blutentnahme stellt einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar, die weder mit besonderen Schmerzen noch mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden sind, weshalb sie notfalls auch unter Zwang durchgeführt werden kann (Haenni, in: Niggli/‌Heer/‌Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 61 zu Art. 251/252 StPO; Hansjakob, in: Donatsch/‌Hansjakob/‌Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, N 11 f. zu Art. 251 StPO). Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen (Art. 252 StPO). Auch wenn für die Anordnung der Zwangsmassnahme die Strafbehörde zuständig ist, kann eine medizinische Fachperson nicht gezwungen werden, einen Eingriff vorzunehmen, den sie wegen der Gefahr für die Gesundheit nicht verantworten zu können glaubt (Haenni, a.a.O., N 62 zu Art. 251/252 StPO).

b) Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Blutentnahme sei vor der mündlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (KG-act. 1, S. 2), widerspricht dies den Akten: Die Staatsanwaltschaft ordnete um 15:02 Uhr mündlich die Untersuchung des Beschuldigten und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine Ärztin, einen Arzt oder eine andere medizinische Fachperson an (U-act. 8.1.02, S. 2; U-act. 9.1.02; U-act. 9.1.03). Die Blutentnahme erfolgte gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung um 15:38 Uhr (U-act. 11.1.01). Die Blutentnahme erfolgte somit nach der mündlichen Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

Sodann bringt der Beschuldigte vor, die ärztliche Untersuchung sei erst nach der Blutentnahme erfolgt, und dass er den Arzt deshalb erst nachträglich über Unterleibsschmerzen und Darmblutungen habe informieren können (KG-act. 1, S. 2 f.). Dass dadurch aber erhebliche gesundheitliche Risiken vorgelegen hätten oder durch die Blutentnahme irgendwelche gesundheitlichen Beeinträchtigung entstanden seien, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und wurde auch anlässlich der im Anschluss an die Blutentnahme erfolgten ärztlichen Untersuchung nicht festgestellt (U-act. 11.1.01). Zudem erfolgte die Blutentnahme sowie die ärztliche Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal des Spitals Lachen und es liegen keine Anzeichen vor, wonach diese die Gesundheit des Beschuldigten gefährdeten. Die Beschwerde ist somit auch in dieser Hinsicht abzuweisen.

Ferner führt der Beschuldigte aus, er sei massiver polizeilicher Willkür ausgesetzt gewesen, die Polizei habe ihn eingeschüchtert und ihm mit körperlicher Gewalt gedroht, weshalb dies seine Entscheidungsfähigkeit beeinflusst habe und er nur deshalb der Blutentnahme zugestimmt habe (KG-act. 1, S. 2). Hinsichtlich der im Polizeiprotokoll festgehaltenen Zustimmung des Beschuldigten zur Blutentnahme (U-act. 8.1.02, S. 2) kann offenbleiben, ob diese Zustimmung tatsächlich freiwillig erfolgte, weil die Blutentnahme auch ohne Zustimmung des Beschuldigten angeordnet werden kann (vgl. Haenni, a.a.O., N 20 f., 26 f. und 61 zu Art. 251/252 StPO) und es sich vorliegend aufgrund des positiven Drogenschnelltests (U-act. 8.1.02, S. 2) ohnehin aufdrängte, diese anzuordnen. Soweit sich die Vorbringen im Übrigen auf die gleichzeitig mit Beschwerde erhobene Strafanzeige gegen die beiden Polizeibeamten beziehen, wurde die Sache der Staatsanwaltschaft zur Weiterbehandlung zugestellt (KG-act. 3). Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich abzuweisen.

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschuldigte als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

28. Januar 2020 kau

Palavras-chave

driving fitnessblood drawurine samplecoercive measureconsenthealth riskdrug testcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the orally ordered blood and urine test was unlawful because the blood draw allegedly occurred before the prosecutor's order.

Decisão extraída

The record showed that the oral order preceded the blood draw; this ground failed.

Fundamentação extraída

The prosecutor ordered the examination at 15:02, and the blood was drawn at 15:38 according to the medical report.

Questão jurídica principal

Whether the blood draw was unlawful because it posed health risks or was carried out without valid consent.

Decisão extraída

No health risk was shown, and consent was not decisive because the measure could be ordered without consent.

Fundamentação extraída

The examination was performed by medical staff, no significant health danger or injury was demonstrated, and a positive cannabis screening justified the coercive measure.

Questão jurídica principal

Whether the accused's allegations of police coercion invalidated the measure.

Decisão extraída

Those allegations did not affect the legality of the ordered blood draw in this appeal.

Fundamentação extraída

Even if consent was not freely given, the blood draw could be ordered without consent; related allegations against the police were referred for further handling.

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