Appeal dismissed for lack of reasoning and security deposit

BEK 2018 7Outro Tribunal19 de fev. de 2018Dismissed

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A, B, and C./D. appealed against a cantonal prosecutor’s decision not to open criminal proceedings for alleged abuse of office, breach of official duties, forgery, obtaining false certification, defamation, and libel. The Kantonsgericht Schwyz held that the appeal was inadmissible because no substantiated appeal was filed within the ten-day deadline, no grace period could be granted for a deliberately unreasoned filing, B. and C./D. lacked standing, and the ordered security deposit was not paid. The appeal was not entered into, and joint and several court costs of CHF 300 were imposed on the appellants.

Sumário Omnilex

Art. 385 Abs. 1 und 2, Art. 382, Art. 383, Art. 396 StPO; Nichteintreten auf Beschwerde wegen fehlender Begründung, fehlender Beschwer und nicht geleisteter Sicherheit. Eine Rechtsmittelschrift muss sich mit den selbständigen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und das verlangte Rechtsbegehren bezeichnen. Wird trotz Rechtsmittelbelehrung bewusst keine Begründung eingereicht, ist keine Nachfrist anzusetzen. Wer am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat und keine eigene Beschwer darlegt, ist nicht legitimiert. Die Nichtleistung der angeordneten Sicherheitsleistung führt ebenfalls zum Nichteintreten; auch dafür ist regelmässig keine Nachfrist erforderlich (vgl. Erw. 1–3).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. Februar 2018

BEK 2018 7

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

**1.**A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, **2.**B.________, Beschwerdeführerin, **3.C.________, neu firmierend: ** D.________, Beschwerdeführerin,

gegen

**1.**Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, **2.**F.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, üble Nachrede, Verleumdung)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2018, SUB 2017 709);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass A.________ am 6. Dezember 2016 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das im Rubrum erwähnte Mitglied des Amts für Migration in Schwyz wegen Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung, Erschleichens einer falschen Beurkundung, übler Nachrede und Verleumdung erstattete (U-act. 8.1.001);

  • dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Januar 2018 entschied, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

  • dass die Beschwerdeführer mit unbegründeter Sammelbeschwerde vom 18. Januar 2018 (KG-act. 1) insgesamt 13 Nichtanhandnahmeverfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft anfechten und dabei beantragten, für die Begründung eine zweimonatige Frist anzusetzen;

  • dass die Beschwerdeführer mit Eingangsanzeige vom 19. Januar 2018 darauf hingewiesen wurden, dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 396 StPO eine gesetzliche Frist darstelle und deshalb nicht erstreckt werden könne, die vollständige Beschwerdebegründung somit innert der laufenden Rechtsmittelfrist von 10 Tagen einzureichen sei, und dass die Beschwerdeführer diese Mitteilung am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 3);

  • dass die angefochtene Verfügung A.________ am 15. Januar 2018 zugestellt wurde (vgl. Beilage zum angefochtenen Entscheid), sich die C.________ sich diese Zustellung an ihren einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter entgegenhalten lassen muss, Gleiches auch für B.________ gilt, welche aufgrund der Beschwerdeerhebung offensichtlich Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten hat, und die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 StPO somit am Donnerstag, 25. Januar 2018 abgelaufen ist;

  • dass innert der Frist bis zum 25. Januar 2018 keine Begründung eingereicht worden ist;

  • dass gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Begründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

  • dass keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen ist, wenn wie vorliegend eine bewusst mangelhafte Eingabe (fehlende Begründung trotz Rechtsmittelbelehrung) eingereicht wird (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lie-ber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 3 zu Art. 385; BGer Urteil vom 17. Oktober 2013, 6B_872/2013);

  • dass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2018 somit bereits aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass B.________ und die C.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und insbesondere keine Strafanzeige erstattet haben (U-act. 8.1.001), bzw. B.________ die Strafanzeige nicht mitunterzeichnet hat, ihre Beschwer nicht ersichtlich ist (vgl. Ziegler/Keller, a.a.O., N 1 zu Art. 382 StPO) und somit auf ihre Beschwerde auch aus diesem Grunde nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer zudem mit separaten Verfügungen vom 19. Januar 2018 aufgefordert worden sind, eine Sicherheitsleistung von je Fr. 200.00 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall bis spätestens 5. Februar 2018 zu leisten, die Beschwerdeführer diese Verfügungen am 22. Januar 2018 abgeholt haben (KG-act. 4-6), das schweizerische Bundesgericht mit Urteil 1B_41/2018 vom 31. Januar 2018 auf eine gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist (KG-act. 9) und die verlangte Sicherheitsleistung innert Frist nicht geleistet worden ist;

  • dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, a.a.O. N 2 zu Art. 383 StPO) und somit androhungsgemäss auf die Beschwerde auch wegen Nichtleistens der Sicherheitsleistung nicht einzutreten ist;

  • dass die Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig werden (Art. 428 StPO);

  • dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

  • dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Strafsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die D.________ (1/R), F.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

19. Februar 2018 sl

Palavras-chave

non-entrycriminal appealappeal standingreasoned appealsecurity depositcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the non-prosecution order was sufficiently reasoned within the statutory time limit.

Decisão extraída

No. The appeal was filed without the required substantiation within the ten-day deadline, and no extension or grace period was available.

Fundamentação extraída

Under Art. 385 para. 1 StPO, the appeal must state the grounds and requested relief; a deliberately unreasoned filing does not trigger a grace period under Art. 385 para. 2 StPO.

Questão jurídica principal

Whether B. and C./D. had standing to appeal.

Decisão extraída

No. Their personal grievance was not shown because they had not participated below and had not themselves filed or signed the criminal complaint.

Fundamentação extraída

Without prior participation or a demonstrated legal interest, they lacked the requisite appeal standing under Art. 382 StPO.

Questão jurídica principal

Whether the appeal was admissible despite failure to pay the ordered security deposit.

Decisão extraída

No. The ordered security deposit was not paid in time, and no grace period had to be granted.

Fundamentação extraída

Under Art. 383 StPO, failure to provide the security deposit leads to non-entry as announced.

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