Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 16. März 2018, ZES 2018 96);-
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dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe am 16. März 2018 verfügte, der Gesuchstellerin werde in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 22‘482.60 nebst Zins von 5 % seit 21. November 2017, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 400.00 würden vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin bezogen und der Gesuchsgegner werde verpflichtet, der Gesuchsstellerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes Fr. 400.00 zu bezahlen sowie mit Fr. 50.00 zu entschädigen;
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dass der Gesuchsgegner resp. Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. März 2018 (Postaufgabe: 29. März 2018, Eingang: 3. April 2018) diesen Entscheid beim Bezirksgericht Höfe anfocht;
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dass das Bezirksgericht Höfe diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Schwyz überwies (Eingang: 5. April 2018; KG-act. 1 und 2);
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dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, anderenfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
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dass es sich darüber hinaus um eine definitive Rechtsöffnung handelt und dem Beschwerdeführer als Betriebenem nur offen stünde, durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eingetreten sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG);
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. März 2018 (teilw. sinngemäss) erklärte, er wolle die Verfügung anfechten, er akzeptiere keinen Entscheid in seiner Abwesenheit, er sei nicht der Vater, das Kind könne ihm nicht „angehängt“ werden, und dass er darum bittet, den Entscheid rückgängig zu machen (KG-act. 2);
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dass er die Einwände, er sei nicht der Vater des Kindes und er dulde kein Urteil in seiner Abwesenheit, schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, und ihn der Erstrichter bereits darauf hinwies, dass der Einwand der nicht bestehenden Vaterschaft im Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden könne, und dass das Rechtsöffnungsverfahren schriftlich durchgeführt wurde und sich der Beschwerdeführer wiederholt vernehmen liess (Vi-act. A I und II), weshalb er im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich ausreichend Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs hatte und der Entscheid, jedenfalls der Rechtsöffnungsentscheid, offensichtlich nicht in seiner Abwesenheit erging;
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dass sich der Beschwerdeführer damit nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, sondern nur pauschale Kritik übt und bloss das wiederholt, was er bereits vor dem Erstrichter erklärte, und überdies nicht vorbringt oder beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde oder Verjährung eingetreten sei, weshalb die Begründung, soweit überhaupt vorhanden, insgesamt nicht bloss mangelhaft, sondern klar ungenügend resp. unzulässig ist und auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (zur Berufung vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 38 zu Art. 311 ZPO; zur präsidialen Kompetenz s. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);
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dass es sich vorliegend zudem erübrigte, eine Frist zur Verbesserung anzusetzen, weil die Beschwerde weder Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (z.B. fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht) noch Art. 132 Abs. 2 ZPO aufwies (Unleserlichkeit, Weitschweifigkeit, Ungebührlichkeit, Unverständlichkeit) und eine Nachfristansetzung über die Rechtsmittelfrist hinaus ohnehin nicht dazu dienen könnte, inhaltliche Mängel wie etwa eine ungenügende Begründung zu beheben (vgl. A. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 132 ZPO, N 3), und dass vorliegend die Rechtsmittelfrist am 3. April 2018 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3, 143 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO), weshalb eine Verbesserung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich war (die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2018 zugestellt, Vi-act. E 6, und die Beschwerde ging am 3. April 2018 bei der Vorinstanz ein, also am letzten Tag der Frist);
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dass die (reduzierten) Gerichtskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
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dass es sich wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde erübrigte, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-