Non-entry on complaint against notice of realization request

BEK 2017 61Outro Tribunal16 de mai. de 2017Dismissed

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Resumo

A debtor challenged the notice informing him that the creditor had requested realization of a garnished claim and also attacked the first-instance cost order for abusive litigation. The Schwyz Cantonal Court held that he did not provide legally sufficient reasons showing why the notice should be appealable or why the cost order was wrong. It therefore refused to enter into the complaint. The court also held that the debtor was not harmed by the enforcement office not being heard below. The proceeding was declared cost-free and without compensation.

Regest

Art. 17 SchKG, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO; non-entry on a supervisory complaint where the appellant merely reiterates his position without substantiating why the challenged act constitutes an appealable decision or why the lower authority erred in law. The court only reviews sufficiently reasoned objections against the legal assessment and may not examine unsubstantiated attacks on a cost order for abusive litigation. A party is not prejudiced by procedural omissions in the lower instance if no concrete disadvantage is shown.

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 16. Mai 2017

BEK 2017 61

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,

Beschwerdegegner,

betreffend

SchKG-Beschwerde

(Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 9. März 2017, APD 2017 7);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident

als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Betreibungskreis Altendorf Lachen teilte A.________ am 13. Februar 2017 mit, dass der Gläubiger in der Betreibung Nr. xxx die Verwertung der Guthabenspfändung in der Gruppe Nr. xxx verlangt habe. Dagegen erhob A.________ am 23. Februar 2017 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde. Er beantragt, die Rechtskraft der Pfändungsurkunde sei abzuwarten und ihm mitzuteilen. Weiter sei ihm die Pfändungsurkunde zuzustellen. Mit der Begründung, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei keine anfechtbare Verfügung, trat der Vorderrichter auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Kosten wegen wiederholter missbräuchlicher Prozessierung dem Beschwerdeführer. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 23. März 2017 beantragt A.________, auf die Beschwerde sei einzutreten und den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren.

2. Gemäss § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG anwendbarem schweizerischen Zivilprozessrecht kann mit der SchKG-Beschwerde nach Art. 18 SchKG entsprechend Art. 95 und 97 BGG nur die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die untere Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

a) Der Beschwerdeführer behauptet wiederholt (vgl. APD 2015 4 und BEK 2015 39 vom 21. April 2015), das Verwertungsbegehren müsse anfechtbar sein, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsanwendung unrichtig sei und es sich entgegen der kantonalen Praxis (vgl. BEK 2015 39 vom 21. April 2015 E. 3.b) doch um eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG handle. Er erhebt diesbezüglich also keine rechtsgenüglichen Einwendungen und behauptet auch nicht (mehr), dass das Verwertungsbegehren zu früh gestellt worden wäre.

b) Das Bundesgericht liess die Frage der Anfechtbarkeit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens bislang soweit ersichtlich offen (BGer 7B.137/2006 vom 25. September 2006 E. 2). Die Praxis in den anderen Kantonen ist offenbar unterschiedlich (vgl. PKG 1998 Nr. 39; Känzig/Bernheim, BSK, 22010, Art. 155 SchKG N 34 mit Hinweis auf die schaffhausische Praxis). Die Erwägungen des Vorderrichters zur Kostenauflage werden jedoch durch den Umstand der fehlenden höchstrichterlichen Klärung der Anfechtbarkeit von Mitteilungen der Verwertungsbegehren nicht tangiert. Der Vorderrichter geht nämlich davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Mitteilung des Verwertungsbegehrens „einmal mehr“ ohne Angabe von konkreten Gründen und mithin rechtsmissbräuchlich anfechte, da ihm wiederholt die Unanfechtbarkeit der Mitteilung eines Verwertungsbegehrens beschieden worden sei. Inwiefern seine Beschwerdeführung nicht rechtsmissbräuchlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb auf die Frage der Kostenauflage zufolge Mutwilligkeit ebenfalls nicht einzutreten ist.

c) Durch die unterbliebene Anhörung des Betreibungskreises im vorin­stanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer nicht beschwert.

3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG). Hinsichtlich der Kostenauflage im Beschwerdeverfahren wird auf die Ermahnung im gleichzeitig erledigten Beschwerdefall BEK 2017 60 verwiesen;-

verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kosten- und entschädigungsfrei.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und an die Vorinstanz (1/A; sowie nach definitiver Erledigung 1/R mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

16. Mai 2017 rfl

Palavras-chave

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