Appeal dismissed in provisional debt enforcement opening

BEK 2017 152Outro Tribunal27 de dez. de 2017Dismissed

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The Schwyz Cantonal Court dismissed a creditor’s appeal against the refusal of provisional debt enforcement opening. The creditor relied on a franchise agreement governed by Kosovar law and a payment clause in the first agreement, while the debtor argued that a later contract replaced the first one by novation. The court held that the creditor had to plead and prove the foreign law governing the alleged debt acknowledgment; because she did not do so, the existence of a valid enforcement title could not be assessed. It also found no error in the lower court’s treatment of the novation issue. The appellant was ordered to pay appeal costs and compensation.

Sumário Omnilex

Art. 82 SchKG; foreign law and provisional legal opening; where the alleged debt acknowledgment is governed by foreign law, the applicant must plead and prove the foreign law material to the existence and content of the title. The debtor's objections under Art. 82(2) SchKG are confined to factual rebuttal and plausibility and do not require proof of foreign law. If a later contract is invoked as novation or as negating the enforceable title, this concerns the existence of the title under Art. 82(1) SchKG; however, the court cannot assess such a challenge without the foreign law being established. In summary proceedings, extensive evidentiary inquiries are not required where the absence of a proven title already defeats the request (consid. 3-4).

Texto completo

Kantonsgericht Schwyz

1

Beschluss vom 27. Dezember 2017

BEK 2017 152

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

D.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

provisorische Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. September 2017, ZES 2017 102);-

hat die Beschwerdekammer,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Aufgrund einer Art kosovarischem Recht unterstellten Franchisevereinbarung vom 1. Oktober 2015 ersuchte die Gläubigerin den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe gestützt auf den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 9. November 2016 (KB 5) um provisorische Rechtsöffnung für zwei Raten von je Fr. 36‘406.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai bzw. 1. Oktober 2016 sowie Betreibungskosten von Fr. 95.30. Mit Verfügung vom 11. September 2017 wies der Einzelrichter das Gesuch ab und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 400.00 sowie Entschädigung der Gesuchsgegnerin mit Fr. 2‘000.00. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde ans Kantonsgericht. Sie beantragt primär, ihr Rechtsöffnungsgesuch gutzuheissen, subsidiär die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 4. Oktober 2017 beantwortete die Gesuchsgegnerin die Beschwerde mit dem Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7).

2. Der Vorderrichter begründet seinen gesuchsabweisenden Entscheid damit, sowohl die Voraussetzungen der Vertragsentstehung als auch diejenigen der Novation müssten nach kosovarischem Recht beurteilt werden (vgl. KB 2 Ziff. 13), welches nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 III 456 = Pra 2015 Nr. 36, vgl. auch ius.focus 5/2015 S. 21) die Gesuchstellerin hätte einbringen müssen. Dies habe sie unterlassen, weshalb mangels Kenntnis des anwendbaren ausländischen Rechts die erwähnten Vor-aussetzungen nicht beurteilt werden könnten. Abgesehen davon müssten zur Feststellung, welchen Inhalt der erste Vertrag (KB 2) habe und ob der zweite Vertrag (BB 1) einen Einfluss auf die Pflichten aus dem ersten Vertrag habe, Befragungen durchgeführt werden, welche den Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens sprengen würden.

3. Soweit die Beschwerdeführerin dem Vorderrichter vorhält, das Prüfungsschema von Art. 82 SchKG (Abs. 1: Vorliegen einer Schuldanerkennung und Abs. 2: entkräftende Einwendungen des Schuldners) verlassen zu haben, geht dieser Vorwurf in verschiedener Hinsicht an der Sache vorbei.

a) Was eine Schuldanerkennung ist, die zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, bestimmt sich nach Schweizer Recht. Ob allerdings ein bestimmtes Dokument die materiellen Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung erfüllt – d.h. insbesondere, ob eine Schuldverpflichtung besteht – richtet sich nach dem auf die jeweilige Schuldanerkennung anzuwendenden und vom Betreibenden einzubringenden Recht (dazu Vock/Aepli-Wirz, SK-Kommentar, 42017, Art. 82 SchKG N 3 und Staehelin, BSK Ergänzungsband, 2017, Art. 82 SchKG ad N 174 mit Hinweis auf BGE 140 III 456 E. 2.4). Ob nach kosovarischem Recht, das mithin nach Lehre und Rechtsprechung die betreibende Beschwerdeführerin dartun müsste, die vorgelegte erste Vereinbarung (KB 2) eine die schweizerischen Voraussetzungen an eine Schuldanerkennung erfüllende Schuldverpflichtung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) enthält, ist also grundsätzlich ein Problem, das sich unabhängig von der Frage stellt, ob die Gegenpartei ihre Einwendung glaubhaft zu machen vermag. Dem Vorderrichter, welcher zufolge mangelnder Darlegung des kosovarischen Rechts durch die Beschwerdeführerin das Rechtsöffnungsgesuch abwies, kann deshalb in allgemeiner Hinsicht nicht vorgeworfen werden, mit der Begründung der angefochtenen Verfügung das Prüfungsschema von Art. 82 SchKG verletzt zu haben.

b) Dass die betreibende Beschwerdeführerin nach Lehre und Rechtsprechung unabhängig von einem Prüfungsschema verpflichtet ist, das ausländische Recht darzutun, ist ferner konsequent: Die Schuldnerin soll nach Art. 82 Abs. 2 SchKG nur Tatsachen einwenden bzw. glaubhaft machen, was begrifflich schon ausschliesst (vgl. dazu Rüetschi in *CIV * PRO 5, 2014, S. 57), dass sie überhaupt anwendbares ausländisches Recht dartun müsste. Die Beschwerdeführerin geht deshalb fehl in ihrer Annahme, die Beschwerdegegnerin müsste ihm Rahmen ihrer Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG das ausländische Recht beibringen.

c) Die Beschwerdeführerin stützt ihr Rechtsöffnungsgesuch auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 1. Oktober 2015 ab, wonach „Zahlungen“ von der Beschwerdegegnerin am 1. November 2015, 1. Mai 2016, 1. Oktober 2016 und am 1. März 2017 je 33‘750 Euro bezahlt werden (KB 2). Dies sind isoliert betrachtet Schulden anerkennende Äusserungen. Wie Schuldanerkennungen sich aus mehreren Urkunden ergeben können, ist es indes auch möglich, deren Bestand aufgrund zusätzlicher Dokumente infrage zu stellen. Ob die als Schuldanerkennung geltend gemachte Vereinbarung ihre Eigenschaft als Vollstreckungstitel nicht durch den zweiten, von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Vertrag vom 5. Mai 2016 (BB 1) zufolge Novation verlieren könnte, ist eine Frage des von Amtes wegen zu prüfenden Vorhandenseins eines gültigen Rechtsöffnungstitels. Ebenso verhält es sich bei zweiseitigen Verträgen, in welchen Schuldanerkennungen von der Gegenleistung des Gläubigers abhängig gemacht sein können. So ist vorliegend aufgrund der zweiten Vereinbarung nicht nur infrage gestellt, dass die in der ersten Vereinbarung wiedergegebenen Schuldanerkennungen noch wirksam sind, sondern es ist aufgrund letzterer nicht ohne Weiteres klar, inwieweit die Beschwerdegegnerin mit den „Zahlungen“ leistungspflichtig ist und mithin überhaupt ein Rechtsöffnungstitel besteht. Grundsätzlich genügt es, dass die Schuldnerin wie vorliegend einen zweiten Vertrag ins Recht legt und gestützt darauf Novation mit der Begründung behauptet, die Abwicklung der ersten Vereinbarung sei an praktischen Schwierigkeiten beim Leistungsaustausch gescheitert und diese deswegen ersetzt worden (vgl. noch unten E. 4). Diese Behauptungen, es liege zufolge einer Novation bzw. fehlender Gegenleistungen kein Rechtsöffnungstitel vor, betreffen den Bestand eines Rechtsöffnungstitels (Art. 82 Abs. 1 SchKG) und nicht die „Entkräftung“ (Art. 82 Abs. 2 SchKG) von etwas Vorhandenem. Sie wären deshalb grundsätzlich in Anwendung von Schweizer Recht von Amtes wegen zu klären, hier jedoch ausnahmsweise nicht, da aufgrund der Rechtswahl kosovarisches Recht anwendbar ist, das die Beschwerdeführerin darzulegen jedoch unterlässt (vgl. oben lit. a).

4. Dass der Vorderrichter die Wahrscheinlichkeit eines Novationssachverhalts zufolge praktischer Umsetzungsprobleme der ersten Vereinbarung nicht von Vorneherein verwarf und sich zu dessen Abklärung aufgrund der beschränkten Beweiserhebung im summarischen Verfahren nicht ermächtigt betrachtete, ist schliesslich abgesehen von allem bisher Gesagtem nicht zu beanstanden. Dies rügt die Beschwerdeführerin, welche nie eine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin behauptete, auch nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 320 lit. b ZPO), sondern hält die Einwendungen der Schuldnerin, der erste Vertrag sei nicht erfüllt worden, nur mit unbeachtlichen appellatorischen Begründungen für ungeeignet (vgl. Beschwerde Ziff. 4.4), weshalb in der Sache darauf mangels zulässigem Beschwerdegrund nicht mehr weiter einzugehen ist.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin prozesskostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 und 106 Abs. 1 ZPO sowie § 12 GebTRA);-

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem Vorschuss gedeckt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 72‘812.20.

5. Zufertigung an die beiden Rechtsvertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Der Gerichtsschreiber

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27. Dezember 2017 kau

Palavras-chave

provisional legal openingforeign lawdebt acknowledgmentnovationsummary proceedingsburden of proofenforceable titleappeal costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the creditor proved a valid title for provisional legal opening under Art. 82 SchKG despite foreign governing law.

Decisão extraída

The creditor had to plead and prove the applicable Kosovar law; because she failed to do so, the existence of a valid title could not be assessed and the request failed.

Fundamentação extraída

The existence of a debt acknowledgment may depend on the foreign law governing the agreement. Where the applicant relies on foreign law, that law must be alleged and substantiated by the enforcing creditor.

Questão jurídica principal

Whether the debtor had to establish foreign law as part of objections under Art. 82(2) SchKG.

Decisão extraída

No. The debtor's objections are limited to factual objections and plausibility; it is not for the debtor to prove the applicable foreign law.

Fundamentação extraída

Because Art. 82(2) SchKG only concerns rebutting facts, requiring the debtor to plead foreign law would be conceptually inconsistent.

Questão jurídica principal

Whether the later contract and alleged novation eliminated the enforceable title.

Decisão extraída

The later agreement could call into question the continued existence of a valid title, but because the applicable Kosovar law was not established, the court did not resolve the novation issue on the merits.

Fundamentação extraída

The later contract was capable of undermining the alleged debt acknowledgment and the existence of any enforceable title; however, the foreign-law issue prevented a full legal assessment.

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