Costs appeal in disciplinary proceedings

ZZ.2000.34Outro Tribunal7 de mar. de 2000Granted

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Resumo

A disciplinary case was brought against employee A. over alleged sexual harassment. The Regierungsrat found no sexual harassment and no breach of duty, but refused to reimburse A.'s attorney fees. On appeal, the Verwaltungsgericht held that the disciplinary procedure is sufficiently similar to a criminal investigation for the cost appeal remedy to apply by analogy. It further found no reason to deny compensation and ordered the State to pay A. CHF 2,279 in party compensation.

Regest

§§ 26 ff. VG; §§ 36 f., 199 StPO; costs and party compensation in disciplinary proceedings analogous to criminal procedure. A disciplinary procedure structured like a criminal investigation is not a typical first-instance administrative proceeding; where the cantonal responsibility statute is silent on party costs, a gap exists. Because the procedure uses criminal-law terminology and investigative means, the criminal-procedure rules on cost remedies and compensation apply by analogy. A party may therefore challenge a refusal of costs, and upon discontinuance or equivalent acquittal the State must award reasonable party compensation unless the person caused or aggravated the proceedings through blameworthy conduct (consid. 3-4).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.2000.34**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:08.03.2000
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.761
Titel:** Kostenrekurs im Strafverfahren**
Resümee:§§ 26 ff. VG und §§ 36 f. StPO. Im ähnlich einem Strafverfahren ausgestalteten Disziplinarverfahren ist es gerechtfertigt, analog zur Strafprozessordnung den Kostenrekurs zuzulassen (E. 3) und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4).
SOG 2000 Nr. 34 §§ 26 ff. VG und §§ 36 f. StPO. Im ähnlich einem Strafverfahren ausgestalteten Disziplinarverfahren ist es gerechtfertigt, analog zur Strafprozessordnung den Kostenrekurs zuzulassen (E. 3) und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Parteientschädigung auszurichten (E. 4). Der Regierungsrat liess in einem Disziplinarverfahren abklären, ob die gegen den Mitarbeiter A. erhobenen Vorwürfe sexueller Belästigung einer Praktikantin gerechtfertigt seien. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Untersuchungskommission befand der Regierungsrat, der Mitarbeiter habe sich keiner sexuellen Belästigung schuldig gemacht und keine Amtspflichtverletzung begangen. Der Regierungsrat wies indessen das Begehren um Ausrichtung einer Parteientschädigung für den beigezogenen Anwalt ab. Der Beschuldigte erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: 3. (...) Das Disziplinarverfahren entspricht nicht dem typischen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, das der kantonale Gesetzgeber bei der Regelung der Parteikostenfrage im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) anvisierte. Das Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) äussert sich dazu gar nicht; es ist insoweit im Grunde lückenhaft. Das nach den Regeln in §§ 26 ff. VG ausgestaltete Disziplinarverfahren ist einem Strafverfahren sehr ähnlich. Es wird zunächst über die Einleitung eines Verfahrens formell Beschluss gefasst. Der Regierungsrat setzt eine Untersuchungskommission ein, der das Recht der Zeugenanhörung zusteht. Die im Verantwortlichkeitsgesetz verwendete Terminologie (z.B. Anzeige, Anschuldigung, Verteidigung, für und gegen den Beschuldigten sprechende Tatsachen, Schuldfrage, Entlastungsgründe) findet sich auch im Strafprozessrecht, nicht aber im übrigen Verwaltungsverfahrensrecht. Hinzu kommt - ebenfalls als verwaltungsrechtliche Besonderheit - der Umstand, dass das Verantwortlichkeitsgesetz den Beizug eines bevollmächtigten Vertreters ausdrücklich als zulässig bezeichnet (§ 27); der Vertreter des Beschuldigten ist auch in § 28 Abs. 3 - 5 VG ausdrücklich erwähnt. Zwar lässt sich bei einer rein systematischen Auslegung argumentieren, das Verantwortlichkeitsgesetz erkläre in § 28 Abs. 2 die Strafprozessordnung (StPO, BGS 312.1) nur hinsichtlich der Modalitäten der Zeugenabhörung als sinngemäss anwendbar. Eine solche Interpretation ist im Ergebnis jedoch unbefriedigend. Wenn schon das Verantwortlichkeitsgesetz das ganze Disziplinarverfahren ähnlich einem Strafverfahren ausgestaltet, insbesondere dem Untersuchungsorgan typische Mittel der Strafverfolgung wie Zeugenbefragung oder Beizug von Sachverständigen zur Verfügung stellt, dann erscheint eine weiter gehende analoge Anwendung der strafprozessualen Regeln als angebracht. Nach § 199 StPO steht einer Partei der Rekurs zur Verfügung, wenn eine Entschädigungsforderung ganz oder teilweise abgewiesen wurde oder ihr Kosten auferlegt wurden. Es rechtfertigt sich daher, bei dem den typischen Charakter einer Strafuntersuchung aufweisenden Disziplinaruntersuchungsverfahren diesen Kostenrekurs ebenfalls zuzulassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Nach § 37 in Verbindung mit § 36 StPO ist dem Beschuldigten bei Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung zuzusprechen; diese kann verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die Untersuchung durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten veranlasst oder erschwert hat. Ein solcher Herabsetzungs- oder Verweigerungsgrund liegt nicht vor. Der Beizug eines Anwalts war gerechtfertigt. Durch die gegen ihn erhobenen, sogar einen Straftatbestand erfüllenden Vorwürfe wurde er in ein förmliches Verfahren hineingezogen, das für ihn mit erheblichen Risiken verbunden war. Er befand sich in einer dem strafprozessual Beschuldigten ähnlichen Lage. In dieser Situation kann sich der Betroffene nicht kurzerhand auf den Grundsatz verlassen, dass die Offizialmaxime herrscht, demnach eine behördliche Untersuchungs- und Rechtsanwendungspflicht besteht. Im Verantwortlichkeitsgesetz ging nicht einmal der Gesetzgeber im Abschnitt über die disziplinarische Verantwortlichkeit von der These aus, der Untersuchungsgrundsatz nehme dem Betroffenen die Verantwortung für die Sorgfalt in der Verteidigung ab. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe liessen sich im verhältnismässig aufwändigen Disziplinaruntersuchungsverfahren nicht erhärten. Entsprechend dem Antrag der Disziplinaruntersuchungskommission stellte der Regierungsrat das Verfahren ein und hielt im Dispositiv ausdrücklich fest, A. habe sich keiner sexuellen Belästigung und damit auch keiner Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens soll der zu Unrecht Beschuldigte grundsätzlich keine Kosten zahlen müssen. Es ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Sache angemessen, weshalb die gesamten Anwaltskosten von Fr. 2'279.- zu ersetzen sind. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. März 2000*

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