Natural benefits as income in maintenance calculation

ZZ.2000.3Outro Tribunal31 de ago. de 2000Dismissed

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Resumo

The appellate civil chamber held that a husband’s free company car provided by his football club constituted income in the maintenance calculation. Natural benefits are to be included when they have monetary value and either can be sold or result in savings compared with prior expenses. Because the club covered the car’s acquisition or leasing costs, insurance, and road tax, the husband achieved real savings. The objection was therefore dismissed, and the amount of CHF 500 per month remained unchanged.

Regest

Art. 125, 139, 176, 285 ZGB; natural benefits as income in maintenance calculations. Natural benefits are to be taken into account whenever they have monetary value and either are realizable or lead to actual savings in the obligee’s budget. It is not decisive that the benefit cannot be converted into cash immediately; sufficient is that it reduces necessary expenditure or improves the person’s economic position compared with the prior situation. A gratuitous provision of a vehicle may therefore constitute income if the recipient is relieved of costs such as leasing, insurance, and taxes (consid. 6).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.2000.3**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:01.09.2000
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.329
Titel:** Naturalleistungen als Einkommen**
Resümee:** Art. 125, 139, 176, 285 ZGB. Naturalleistungen stellen immer dann Einkommen dar, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder versilbert werden können oder zu Einsparungen führen.**
SOG 2000 Nr. 3 ** Art. 125, 139, 176, 285 ZGB.** Naturalleistungen stellen immer dann Einkommen dar, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder versilbert werden können oder zu Einsparungen führen. 6. Kontrovers sind gewisse Positionen der Bedarfsberechnung des Vorderrichters und das Nebeneinkommen des Ehemannes. Dieser ist nebenberuflich Fussballspieler beim FC X. und erhält vom Verein nebst unumstrittenen Punkteprämien unentgeltlich einen "VW Golf" zur Verfügung gestellt. Der Vorderrichter hat diese Leistung als Nebeneinkommen eingestuft und in der Höhe von Fr. 500.- pro Monat in seine Rentenberechnung einbezogen. Der Rekurrent beanstandet dies, weil er damit gar keine Ersparnis bei seinem notwendigen Lebensunterhalt erzielen könne. Ein Naturaleinkommen sei nur bei freier Kost oder Logis aufrechenbar. Das ist nicht richtig. Zum Einkommen gehören alle geldwerten Vorteile, die nicht ohnehin jedermann zukommen. Gemäss Vertrag mit dem FC X. übernimmt dieser nebst den Anschaffungskosten des Autos und damit der Amortisation - im vorliegenden Fall den Leasingraten - die "notwendig werdenden Versicherungsprämien (Haftpflicht/Vollkasko) und die Verkehrssteuerrechnung". Bloss Pflege und Unterhalt gehen zu Lasten des Ehemannes. Er hat damit die Stellung eines Mieters. Automiete aber ist nicht gratis. Dass der Rekurrent effektive Einsparungen - und nicht nur buchhalterische - erzielen kann, steht fest, schreibt er doch selbst, die Parteien hätten noch 1999 zwei Autos gehabt, heute habe er keines mehr. Daraus erhellt, dass Auslagen, die er früher für sein Auto hatte, heute wegfallen. Er ist deshalb jetzt wirtschaftlich diesbezüglich besser gestellt, was zu berücksichtigen ist. Naturalleistungen sind immer dann einzubeziehen, wenn sie geldwerter Natur sind und entweder versilbert werden können oder zu Einsparungen im Vergleich zu früher führen. Nicht zu berücksichtigen wäre etwa eine Gratiskarte für ein Konzert, wohl aber ein Saisonabonnement, das entweder weiter verkauft werden kann oder aber früher aus eigener Tasche bezahlt wurde. Im Quantitativen ist der Betrag von Fr. 500 - zu Recht - unbestritten geblieben. (...) Der Rekurs ist in diesem Punkt demnach unbegründet. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 1. September 2000*

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