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ZZ.1999.30 ΓÇó No waiver of appeal reasoning requirement
ZZ.1999.30Outro Tribunal21 de abr. de 1999Inadmissible
The appellant challenged an Amtsgericht order and asked for extra time to submit the written appeal reasoning. The Obergericht, Strafkammer held that § 206(1) StPO requires the complaint to be filed within ten days with a written justification. A later cure is not possible, except where the challenged decision was not itself served with reasons. Because that exception did not apply, the appeal was not entered into.
§ 206 Abs. 1 StPO; requirement of written reasoning for complaint within ten days after service of the challenged decision; waiver of the reasoning requirement only if the appealed decision was itself not served with reasons. The statutory wording is strict and serves equal treatment of appellants. No subsequent supplementation is permitted, unlike in the recourse procedure under § 200 StPO. A short grace period may be granted only where a summary reasoning was timely filed. An exception from the duty to reason is limited to cases of unreasoned service of the challenged decision (consid. implicit).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1999.30** |
|---|---|
| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 22.04.1999 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2014.687 |
| Titel: | ** Absehen von Begründung der Beschwerde** |
| Resümee: | § 206 Abs. 1 StPO. Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde. |
| SOG 1999 Nr. 30 § 206 Abs. 1 StPO.Vom Erfordernis, dass die Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich zu begründen ist, kann nur abgesehen werden, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer erhob gegen einen Beschluss des Amtsgerichtes fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei auf den Vollzug der Grundstrafe zu verzichten. Zugleich ersuchte er um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der schriftlichen Beschwerdebegründung. Das Obergericht trat aus folgenden Gründen nicht auf die Beschwerde ein: Gemäss § 206 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides mit schriftlicher Begründung dem Obergericht einzureichen. Der Wortlaut ist klar. An diesen Erfordernissen ist aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Beschwerdeführer festzuhalten. Die Möglichkeit zur nachträglichen Verbesserung besteht nicht; dies anders als im Rekursverfahren (§ 200 StPO). Die Gewährung einer kurzen Nachfrist setzt voraus, dass wenigstens eine summarische Begründung innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurde. Ausnahmen von der Begründungspflicht sind nur zuzulassen, wenn auch der angefochtene Entscheid nicht begründet eröffnet wurde. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. April 1999* |
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