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ZZ.1999.2 ΓÇó No transfer of pension assets in legal separation
ZZ.1999.2Outro Tribunal6 de set. de 1999Inadmissible
The Obergericht’s civil chamber held that, in a legal-separation proceeding, it could not order the transfer of half of the husband’s occupational pension assets to the wife’s vested benefits account against the husband’s will. The court reasoned that Art. 22(1) aFZG applies only where a divorce is pronounced, and that a pension-splitting claim also requires a pension entitlement under former Arts. 151 or 152 ZGB. As neither condition was satisfied, the wife’s request was not entered into.
Art. 22 Abs. 1 aFZG; Art. 146, 151 f. aZGB: Bei Gutheissung einer Trennungsklage ist eine Übertragung von Teilen der beruflichen Vorsorge gegen den Willen des Schuldners unzulässig. Die Teilung bzw. Übertragung von Austrittsleistungen setzt nach dem damals geltenden Recht die Scheidung und einen Rentenanspruch nach Art. 151 oder 152 ZGB voraus. Bei blosser Trennung fehlt die gesetzliche Grundlage für einen Zwangsausgleich der zweiten Säule; ein entsprechender Antrag ist daher unzulässig bzw. es ist darauf nicht einzutreten (vgl. Erw. 16).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1999.2** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 07.09.1999 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2014.704 |
| Titel: | ** Trennungsklage und berufliche Vorsorge** |
| Resümee: | ** Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art. 146, 151 f. aZGB. Bei Gutheissung einer Trennungsklage ist gegen den Willen des Schuldners keine Übertragung eines Teils der zweiten Säule möglich.** |
| SOG 1999 Nr. 2 ** Art. 22 Abs. 1 aFZG, Art. 146, 151 f. aZGB.** Bei Gutheissung einer Trennungsklage ist gegen den Willen des Schuldners keine Übertragung eines Teils der zweiten Säule möglich. 16. Auf den Antrag, die Hälfte des Pensionskassenguthabens des Ehemannes sei auf ein Freizügigkeitskonto der Ehefrau zu überweisen, kann nicht eingetreten werden. Voraussetzung dafür wäre, dass erstens die Scheidung ausgesprochen wird (Art. 22 Abs. 1 FZG) und zweitens ein Rentenanspruch gemäss Art. 151 oder 152 ZGB besteht. Beides ist nicht gegeben. Bei Ehetrennungen ist keine Übertragung gegen den Willen des Schuldners möglich. Frau P. wird darunter allerdings nicht zu leiden haben: Sind Herr und Frau P. im Rentenalter immer noch getrennt, wird sie von der relativ hohen Pensionskassenrente des Ehemannes indirekt - über ihren Unterhaltsbeitrag - profitieren. Sind sie jedoch vorher geschieden, wird das Scheidungsgericht ihr die Hälfte des dannzumaligen Rentenkapitals zusprechen (Art. [neu] 122 ZGB). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. September 1999* |
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