Konkursverlustschein is not a title for public-law claims

ZZ.1993.9Outro Tribunal18 de out. de 1993Partially Granted

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A municipality sought release from objection based on a bankruptcy loss certificate for water connection fees. The first instance granted provisional release, but the appellate court held that public-law claims are not amenable to provisional release because the debtor has no denial action. The lower court’s recharacterization of the request was therefore wrong. The appeal was upheld, the first-instance decision set aside, and the matter remitted for treatment as a request for definitive release.

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Art. 82 SchKG, Art. 83 SchKG; a bankruptcy loss certificate does not constitute a title for provisional debt release in respect of public-law claims. Provisional release presupposes the availability of a subsequent denial action by the debtor; where the claim is public-law in nature and cannot be brought before the civil judge in ordinary proceedings, such an action is unavailable and provisional release is excluded. A request for release must be assessed according to its true procedural object; however, if the lower court has treated a request incorrectly, remand is appropriate so that the creditor retains all available remedies.

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1993.9**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:19.10.1993
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.78
Titel:** Konkursverlustschein für öffentlich-rechtliche Forderung, Rechtsöffnungstitel**
Resümee:** Art. 82 SchKG. Der Konkursverlustschein ist kein Rechtsöffnungstitel für öffentlich-rechtliche Forderungen.**
SOG 1993 Nr. 9 ** Art. 82 SchKG.*Der Konkursverlustschein ist kein Rechtsöffnungstitel für öffentlich-rechtliche Forderungen. Eine Gemeinde verlangte für Wasseranschlussgebühren die definitive Rechtsöffnung und legte für den betriebenen Betrag einen Konkursverlustschein vor. Der Gerichtspräsident erteilte die provisorische Rechtsöffnung. Der Schuldner erhob Rekurs, der vom Obergericht gutgeheissen wurde. Aus der Begründung: Mit der Frage einer Umdeutung des Rechtsöffnungsbegehrens befasste sich schon der Entscheid SOG 1981 Nr. 8. Dort präsentierte sich die Sachlage allerdings in umgekehrter Weise, indem der Gläubiger, der im Besitze eines definitiven Rechtsöffnungstitels (gerichtlicher Vergleich) war, lediglich provisorische Rechtsöffnung verlangt hatte. In Anlehnung an die neuere Rechtslehre entschied das Obergericht, bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sei sowohl dann, wenn das Rechtsbegehren des Gläubigers einfach auf "Rechtsöffnung" laute, als auch dann, wenn der Gläubiger statt der gebotenen definitiven fälschlich bloss provisorische Rechtsöffnung verlange, auf definitive Rechtsöffnung zu erkennen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der zivilprozessuale Grundsatz, nicht mehr oder anderes als beantragt zuzusprechen, sei nicht verletzt, da mit einem Rechtsöffnungsbegehren die Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrebt werde. Ob dieses Ziel auf dem Wege der definitiven oder der provisorischen Rechtsöffnung zu erreichen sei, stelle eine Rechtsfrage dar, die der Richter von Amtes wegen zu entscheiden habe. Im Entscheid SOG 1990 Nr. 27 wurde, obwohl so beantragt, für Steuerforderungen aufgrund eines Pfändungsverlustscheines die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt, da öffentlich-rechtliche Forderungen der provisorischen Rechtsöffnung gar nicht zugänglich seien. Die angestellten Überlegungen erweisen sich im vorliegend zu beurteilenden Fall als hilfreich. Öffentlich-rechtliche Abgaben können im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens nicht beim Zivilrichter eingeklagt werden. Sie sind auf dem Wege der Schuldbetreibung und der definitiven Rechtsöffnung zu vollstrecken, wenn die entsprechenden Rechtstitel vorliegen. Bei Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung steht dem Schuldner stets noch die Aberkennungsklage offen, d.h. die gerichtliche Feststellung, dass die Forderung nicht zu Recht besteht (Art. 82 und 83 SchKG).Für öffentlich-rechtliche Forderungen dagegen ist die Aberkennungsklage ausgeschlossen, da der Zivilrichter mangels funktioneller Zuständigkeit darauf gar nicht eintreten könnte und die Normen über die Verwaltungsrechtspflege keine Aberkennungsklage vorsehen. Für öffentlich-rechtliche Forderungen, die nicht Gegenstand eines ordentlichen Zivilprozesses bilden können, kann einem Gemeinwesen deshalb nicht provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Die Umdeutung des Rechtsöffnungsbegehrens durch den Vorderrichter ist zu Unrecht erfolgt. Der Rekurs ist gutzuheissen und der Entscheid des Gerichtspräsidenten ist aufzuheben. Das Gesuch des Gläubigers ist, wie von diesem beantragt, als Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu behandeln. Um auch dem Gläubiger allfällige Rechtsmittelmöglichkeiten vollumfänglich zu erhalten, ist das Rechtsöffnungsgesuch in Anwendung von § 304 Abs. 1 ZPO zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. Oktober 1993

Palavras-chave

debt enforcementprovisional releasedefinitive releasepublic-law claimbankruptcy loss certificateremandobjection removal

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Questão jurídica principal

Whether a bankruptcy loss certificate can serve as a title for provisional release for a public-law claim

Decisão extraída

No. Public-law claims that cannot be pursued in ordinary civil proceedings are not subject to provisional release; a bankruptcy loss certificate does not justify it.

Fundamentação extraída

Provisional release presupposes that the debtor can later bring an action to deny the debt, but such an action is unavailable for public-law claims because the civil court lacks functional jurisdiction and administrative procedure provides no denial action.

Questão jurídica principal

Whether the first-instance court could recharacterize the enforcement request

Decisão extraída

The recharacterization was incorrect; the request had to be treated as a request for definitive release, and the matter was remitted to the first instance for examination.

Fundamentação extraída

Since the creditor had requested definitive release, the lower court was not entitled to turn it into provisional release; the case was sent back so the creditor could fully preserve available remedies.

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