No appeal against refusal of superprovisional measure

ZZ.1991.17Outro Tribunal24 de mar. de 1991Dismissed

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Resumo Omnilex

The Obergericht, Civil Chamber, held that an appeal does not lie against a Gerichtspräsident’s refusal to order a superprovisional measure. Such measures may be reviewed only when they have actually been granted without hearing the other side, because then the issue is whether the urgency justified bypassing the hearing. If no superprovisional measure was issued, there is no comparable decision to review. The president must instead hear the parties without delay and decide promptly on the requested interim measure.

Sumário Omnilex

§§ 242 Abs. 1, 243 ZPO; Anfechtbarkeit der superprovisorischen Verfügung: Gegen die Abweisung eines Gesuchs um Erlass einer superprovisorischen Massnahme ist kein Rekurs gegeben. Die selbständige Anfechtung setzt voraus, dass eine ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei erlassene Massnahme vorliegt; überprüfbar ist dann lediglich, ob die sachliche und zeitliche Dringlichkeit den Verzicht auf das rechtliche Gehör rechtfertigte. Wird die superprovisorische Massnahme verweigert, fehlt ein selbständig überprüfbarer Zwischenentscheid. Das Gericht hat vielmehr unverzüglich die Anhörung der Parteien und den Entscheid über die einstweilige Verfügung herbeizuführen (consid. 2).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1991.17**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:25.03.1991
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.156
Titel:** Superprovisorische Verfügung, Abweisung des Antrages, Rechtsmittel**
Resümee:§ 243 ZPO Gegen den ablehnenden Entscheid des Gerichtspräsidenten, eine superprovisoriscbe Massnahme zu erlassen, ist kein Rekurs gegeben.
SOG 1991 Nr. 17 § 243 ZPOGegen den ablehnenden Entscheid des Gerichtspräsidenten, eine superprovisoriscbe Massnahme zu erlassen, ist kein Rekurs gegeben. 1. Nach ständiger Praxis des Obergerichts ist gegen superprovisorische, d.h. ohne Anhörung der Gegenpartei erlassene Verfügungen der Rekurs zulässig. Im Rekursverfahren ist aber nur zu überprüfen, ob sachliche und zeitliche Dringlichkeit im Sinne von § 240 Abs. 3 ZPO bestand, die den Gerichtspräsidenten zum Erlass einer Verfügung berechtigt, ohne vorher der Gegenpartei das rechtliche Gehör zu gewähren. Soweit sich der Rekurs gegen den Inhalt einer superprovisorischen Verfügung richtet, ist darauf nicht einzutreten, weil kein rechtliches Interesse an der Überprüfung des Inhalts einer Verfügung durch die Rekursinstanz besteht, wenn die fragliche Verfügung von der Verfügungsinstanz innert kürzester Frist definitiv erlassen (bestätigt), aufgehoben oder abgeändert wird (SOG 1976 Nr.9, 1990 Nr. 22). 2. Vorliegend hat es der Gerichtspräsident abgelehnt, eine superprovisorische Massnahme zu erlassen. Ist eine solche jedoch nicht ergangen, kann auch nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für deren Erlass (die Nichtanhörung der Gegenpartei rechtfertigende sachliche und zeitliche Dringlichkeit) vorlagen oder nicht. Demzufolge ist ein Entscheid, mit dem das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen worden ist, grundsätzlich nicht rekursfähig. Dieser Schluss ergibt sich aus dem Charakter des Rechtsinstituts der einstweiligen und superprovisorischen Verfügung. Der einstweilige Rechtsschutz ist nur ein provisorischer richterlicher Schutz der Rechtsposition von Kläger oder Beklagten zur Abwehr der Nachteile, die den parteien aus der Dauer des Verfahrens bis zum definitiven Rechtsschutz entstehen können (I. Meier, Grundlagen des einstweiligen Rechtsschutzes, Zürich 1983, S. 7).Innerhalb des Verfahrens um Erlass einer einstweiligen Verfügung kann bei Vorliegen von ausgeprägter sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit auch ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei eine sogenannt superprovisorische Verfügung (Massnahme) erlassen werden, deren Geltungsdauer jedoch noch beschränkter ist, als diejenige der einstweiligen Verfügung. Die superprovisorische Verfügung entfaltet ihre Wirkung nur bis zum Entscheid über das Begehren um Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie stellt demnach einen unselbständigen Zwischenentscheid dar, dessen Überprüfung durch die Rekursinstanz im Rahmen der Anfechtung der einstweiligen Verfügung erfolgt (H. Huber-Zimmermann, Die einstweilige Verfügung nach soloth. Zivilprozessrecht, S. 66).Nun lässt jedoch das Obergericht die selbständige Anfechtung einer superprovisorischen Verfügung teilweise zu, da es möglich ist und schützenswerten rechtlichen Interessen entsprechen kann, die Dringlichkeit, die zum Erlass einer Verfügung ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs befähigt, zu überprüfen. Wird jedoch das Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen, fehlt eine nach der Praxis überprüfbare Entscheidung, nämlich die trotz unterlassener Anhörung der Gegenpartei infolge Dringlichkeit ergangene Massnahme. Es bestehen auch keine schützenswerten rechtlichen Interessen, die eine Überprüfung des negativen Entscheids rechtfertigen würden. Der Gerichtspräsident ist von Gesetzes wegen angewiesen, auch bei Ablehnung des Begehrens um Erlass einer superprovisorischen Verfügung die Parteien ohne Verzug anzuhören und über die beantragte einstweilige Verfügung zu entscheiden (§ 242 Abs. 1 ZPO).Die vorgeschriebene Unverzüglichkeit der Anhörung ermöglicht, dass innert nützlicher Frist ein definitiver Entscheid über die einstweilige Verfügung gefällt werden kann. Dies kann bedeuten, dass der Gerichtspräsident aufgrund der konkreten Umstände gezwungen ist, innert sehr kurzer Frist zu entscheiden, und deshalb auch das Verfahren, insbesondere die Anhörung der Gegenpartei, dementsprechend zu gestalten hat. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. März 1991*

Palavras-chave

interim reliefsuperprovisional measureappeal admissibilityurgencyright to be heard

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Questão jurídica principal

Whether the refusal to grant a superprovisional measure is appealable by recourse.

Decisão extraída

The refusal is not separately appealable; the appellate review mechanism applies only to granted superprovisional measures, not to their denial.

Fundamentação extraída

A superprovisional measure is an unselfstanding interim order whose review is tied to the later decision on the interim injunction. If no measure is issued, there is no reviewable decision concerning a measure made without hearing the opposing party, and no protected interest justifies review of the negative decision.

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