Appeal inadmissible against refusal to dismiss proceedings

ZZ.1991.15Outro Tribunal27 de nov. de 1991Dismissed

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Resumo Omnilex

The Obergericht's civil chamber held that a recourse under § 215 ZPO is admissible only against a dismissal order that terminates the proceedings. If the instruction judge refuses to dismiss the case despite a party's request, no appealable dismissal order exists. The party may instead raise its procedural objection in the proceedings, including as a defense under § 138 ZPO. The court distinguished this situation from suspension decisions under § 59 ZPO, where recourse may also lie against refusal of suspension because it concerns case management rather than termination.

Sumário Omnilex

§ 215 ZPO; appealability of refusal to dismiss proceedings: A recourse lies only against the dismissal order envisaged in § 215 Abs. 1 ZPO, i.e. a disposition that terminates the proceedings by withdrawal, acknowledgment, settlement, or mootness. The term "dismissal order" in § 215 Abs. 2 ZPO is to be understood consistently with its terminating function; a refusal to dismiss, even if expressed by ordering the continuation of the proceedings, does not constitute an appealable process judgment. The party is not deprived of legal protection, since the asserted procedural objection may be raised as an exception or substantive objection in the ongoing proceedings (consid. regarding distinction from suspension under § 59 ZPO).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1991.15**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:28.11.1991
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.154
Titel:** Rekurs, Zulässigkeit, Abschreibungsgesuch**
Resümee:§ 215 ZPO. Der Rekurs ist nicht zulässig, wenn der Instruktionsrichter den Prozess entgegen dem Antrag einer Partei nicht abschreibt.
SOG 1991 Nr. 15 **§ 215 ZPO.*Der Rekurs ist nicht zulässig, wenn der Instruktionsrichter den Prozess entgegen dem Antrag einer Partei nicht abschreibt. Der Rekurs ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig (§ 300 Abs. 1 ZPO).§ 215 Abs. 1 ZPO regelt, wann der Richter die Abschreibung des Prozesses verfügen kann, nämlich bei Rückzug und Anerkennung der Klage sowie bei Vergleich oder Gegenstandslosigkeit. Nach Abs. 2 ist "gegen diese Verfügung" der Rekurs zulässig. Demnach kann eine Partei gegen die Abschreibungsverfügung Rekurs erheben. Fraglich bleibt allerdings, ob der Rekurs auch gegeben sein soll bei Abweisung eines Abschreibungsgesuchs. Der Abschreibungsverfügung kam nach früherer obergerichtlicher Rechtsprechung nur deklaratorische Funktion zu, indem der Richter von der den Prozess unmittelbar beendenden Parteierklärung als Prozesserledigungsgrund lediglich Kenntnis zu nehmen und den Prozess abzuschreiben hatte. In zwei Entscheiden aus dem Jahre 1983 änderte das Obergericht seine Rechtsprechung und erkannte, dass nicht die Parteierklärungen als solche, sondern erst die Abschreibungsverfügung des Richters den Prozess beende (SOG 1983 Nr. 6).Der Prozess endet demnach bei Klagerückzug und -anerkennung sowie beim Vergleich erst mit dem gestützt auf diese zu fällenden Prozessurteil des Richters (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 396 f; SOG, a.a.O.; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1983, § 25 Rz 2 f., spricht in diesem Zusammenhang von einem Sachurteilssurrogat, und verwendet den Begriff des Prozessurteils nur, wenn es an einer Prozessvoraussetzung mangelt und das Verfahren aus diesem Grund nicht zu einem Sachurteil führen kann). Der Inhalt und die prozessrechtliche Wirkung einer Abschreibungsverfügung im Sinne von § 215 Abs. 1 ZPO werden in den beiden erwähnten Entscheiden aus dem Jahr 1983 eingehend dargelegt. Die Umschreibung des Inhalts und der prozessrechtlichen Wirkungen ist auch massgeblich für die Interpretation der Rekursmöglichkeit nach § 215 Abs. 2 ZPO. Da unter Abschreibungsverfügung nur eine prozessbeendigende Verfügung zu verstehen ist, bedeutet dies, dass auch nur eine solche mittels Rekurs angefochten werden kann. Für den Fall, wo der Instruktionsrichter die Abschreibung entgegen der Meinung und dem Antrag einer Partei nicht verfügt, sei dies explizit oder indirekt, indem er die Weiterführung des Verfahrens anordnet, enthält das Gesetz zwar keine ausdrückliche Regelung. Es ist in diesem Zusammenhang auch keine notwendig. Mit der Behauptung und dem Antrag, der Prozess sei abzuschreiben, macht eine Partei geltend, es dürfe aus prozessrechtlichen Gründen kein Sachurteil ergehen, was durch ein Prozessurteil zu entscheiden sei. Entscheidet der Instruktionsrichter im Rahmen und im Sinne von § 215 Abs. 1 ZPO nicht über die Abschreibung, so liegt kein Prozessurteil vor, das angefochten werden könnte. Die Frage der prozessrechtlichen Zulässigkeit der Klage ist damit aber nicht vom Tisch, weshalb die Partei, welche Antrag auf Abschreibung des Prozesses gestellt hat, keine Nachteile erleidet. Sie kann und muss (wenn sie darauf besteht) ihre Prozessauffassung einredeweise oder allenfalls als materiellrechtliche Einwendung geltend machen (§ 138 ZPO). Das Obergericht hat im Zusammenhang mit den Sistierungstatbeständen (§ 59 ZPO) unlängst einen Entscheid getroffen, der auf den ersten Blick in eine andere Richtung weist (SOG 1988 Nr. 9).Hier wurde ausgeführt und erkannt, dass es beim (offenen) Wortlaut von § 59 Abs. 3 ZPO sachlich gerechtfertigt ist, den Rekurs auch gegen die Abweisung eines Sistierungsbegehrens zuzulassen. Im Unterschied zur Abschreibung, womit über die Erledigung von Prozessen entschieden wird, geht es bei der Sistierung aber um Fragen der Zweckmässigkeit und der Prozessleitung. Es werden keine Urteile gefällt, sondern verfahrensordnende Massnahmen getroffen. Über die Frage der Zweckmässigkeit wird auch entschieden, wenn eine Sistierung abgelehnt wird, während beim Verzicht auf die prozesserledigende Abschreibung kein anfechtbarer Gegenstand entsteht. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 28. November 1991

Palavras-chave

appeal admissibilitydismissal of proceedingsprocedural motioncase terminationrecourse

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Questão jurídica principal

Whether a recourse is admissible against the instruction judge's refusal to dismiss proceedings under § 215 ZPO.

Decisão extraída

No. A recourse under § 215 ZPO lies only against a dismissal order; if the instruction judge refuses dismissal, no appealable dismissal order exists.

Fundamentação extraída

Section 215 Abs. 1 ZPO concerns dismissal orders ending the proceedings, and Abs. 2 permits recourse only against such an order. A refusal to dismiss does not create a process judgment that can be attacked, even if a party asserts that the case should be dismissed for procedural reasons.

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