IV child pension denied for children studying abroad

ZZ.1988.38Outro Tribunal4 de mai. de 1988Dismissed

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Resumo Omnilex

The Versicherungsgericht dismissed the complaint against the compensation office’s decision withdrawing child supplements for two minors. Although the children still had their domicile with their parents in Grenchen, the court held that their ordinary residence was in Italy because they stayed there for schooling during the week and partly on weekends. Under Art. 28(1ter) IVG, as amended, ongoing pensions below the 50% threshold are payable only if the beneficiary and the relevant family members have domicile and ordinary residence in Switzerland. The amended rule applied immediately to existing benefits.

Sumário Omnilex

Art. 28 Abs. 1ter IVG; ordinary residence requirement for child pensions during schooling abroad. Bei Rentenansprüchen mit einem Invaliditätsgrad unter 50 % müssen nicht nur der Versicherte, sondern auch die anspruchsbegründenden Angehörigen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt einen Aufenthalt von gewisser Dauer voraus, der nähere Beziehungen zu einem Ort begründet. Hält sich ein Kind zu Ausbildungszwecken während der Woche und teilweise auch am Wochenende über längere Zeit im Ausland auf, so begründet es den gewöhnlichen Aufenthalt am ausländischen Schulort, auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz bei den Eltern in der Schweiz verbleibt (consid. 2). Eine neue, strengere Anspruchsvoraussetzung ist mangels entgegenstehender Übergangsbestimmung auf laufende Leistungen ab Inkrafttreten anwendbar (consid. 1).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1988.38**
Instanz:Versicherungsgericht
Entscheiddatum:05.05.1988
FindInfo-Nummer:O_VS.2015.129
Titel:** Voraussetzungen IV-Kinderrente bei Auslandaufenthalt zu Ausbildungszwecken**
Resümee:** Art. 28 Abs. 1ter IVG. Wird eine IV-Kinderrente nur ausgerichtet, wenn das Kind den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erfüllt, wenn es sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält.**
SOG 1988 Nr. 38 ** Art. 28 Abs. 1ter IVG***. Wird eine IV-Kinderrente nur ausgerichtet, wenn das Kind den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, ist die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht erfüllt, wenn es sich zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhält.* Ein in Grenchen wohnhafter Italiener bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 40% eine halbe Invalidenrente, da ein wirtschaftlicher Härtefall vorliegt. Nach dem Inkrafttreten des abgeänderten Art. 28 Abs. 1ter IVG hob die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. Januar 1988 die Zusatzrenten für seine beiden Kinder auf, da sich diese zu Ausbildungszwecken in Italien aufhalten. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus der Begründung: Nach der ab 1. Januar 1988 geltenden gesetzlichen Regelung werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Art. 28 Abs. 1ter IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986). Eine geänderte Bestimmung ist vom Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung an uneingeschränkt anwendbar, sofern nicht eine Übergangsbestimmung eine abweichende Regelung vorsieht. Sie gilt somit auch für laufende Leistungsansprüche. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn die neue Bestimmung strengere Anspruchsvoraussetzungen beinhaltet als die aufgehobene (EVGE vom 17.3.1983 i.Sa. H.L., ZAK 1983 S. 554). Die hier massgebende Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Oktober 1986 sieht keine abweichende Regelung vor. Sie hält lediglich fest, dass die neue Fassung von Art. 28 IVG von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten gilt. Die fraglichen Kinderrenten sind deshalb für die Zeit ab 1. Januar 1988 nur noch auszurichten, wenn die Kinder ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Die beiden Kinder, die 17 und 15 Jahre alt sind, haben ihren Wohnsitz ohne Zweifel bei ihren Eltern in Grenchen. Streitig ist hingegen, ob sie dort auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie halten sich nämlich während der Woche und teilweise auch an den Wochenenden in Italien auf, wo sie Schulen besuchen. Der Aufenthaltsort (séjour im französischen Sprachgebrauch) befindet sich dort, wo eine Person zur Zeit verweilt, gleichgültig ob nur vorübergehend oder während längerer Zeit (Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, 1986, S. 78), jedoch ohne damit die Absicht dauernden Verbleibens zu verbinden. Für den gewöhnlichen Aufenthaltsort (résidence habituelle) ist zusätzlich ein Aufenthalt von gewisser Dauer erforderlich, der nähere Beziehungen zu diesem Ort begründet (Egger N 7 zu Art. 24 ZGB; Bucher N 42 und 50 zu Art. 24 ZGB; BGE 41 I 210, 56 I 454, 87 II 10 f.; ZR 69 Nr. 24 E. 4). Die beiden Kinder halten sich für eine längere Dauer und während der meisten Zeit zu Ausbildungszwecken in Italien auf und begründen damit nähere Beziehungen zu ihren Schulorten. Damit haben sie den gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Grenchen, sondern in Italien. Die Ausgleichskasse hat die Kinderrenten demnach zurecht aufgehoben. * Versicherungsgericht, Urteil vom 5. Mai 1988*

Palavras-chave

social insuranceinvalidity pensionchild pensionordinary residencestudy abroadtransitional law

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Questão jurídica principal

Whether the children studying in Italy still had their ordinary residence in Switzerland for entitlement to IV child pensions.

Decisão extraída

No. A prolonged stay abroad for education, with most of the time spent at the foreign school location, means the children had their ordinary residence in Italy rather than in Grenchen.

Fundamentação extraída

The new version of Art. 28(1ter) IVG required, for pensions below 50% invalidity, that both the insured person and the family member claiming the benefit have domicile and ordinary residence in Switzerland. The children spent the week and partly weekends in Italy for schooling, creating closer ties to that place and satisfying the notion of habitual residence there.

Questão jurídica principal

Whether the amended Art. 28(1ter) IVG applied immediately to ongoing child pension claims.

Decisão extraída

Yes. In the absence of a transitional rule to the contrary, the amended provision applied from its entry into force also to ongoing pensions, even if it imposed stricter requirements.

Fundamentação extraída

A changed statutory provision is generally fully applicable from its effective date onward, including existing benefit entitlements, unless transitional provisions provide otherwise. The transitional rule here expressly allowed the new wording to apply to ongoing invalidity pensions.

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