Administrative deadlines end at midnight unless urgent

ZZ.1988.35Outro Tribunal12 de dez. de 1988Annulled

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Resumo Omnilex

The Verwaltungsgericht held that a deadline set by an authority is also governed by § 9 VRG: it normally expires at 24:00 on the last day, and posting on that day is timely. The Oberamt unlawfully set a 16:00 deadline without special urgency, and the applicant’s written submission, mailed before that time, had to be treated as timely. By issuing the enforcement order without considering the response and drawing adverse factual inferences from the supposed default, the Oberamt violated the right to be heard. The complaint was therefore upheld and the challenged order annulled.

Sumário Omnilex

§ 9 Abs. 1 und 2 VRG; Fristenlauf bei von Amtsstellen gesetzten Fristen; die gesetzliche Ordnung, wonach Fristen am letzten Tag um 24 Uhr enden und die Postaufgabe am letzten Tag genügt, gilt auch für behördlich angesetzte Fristen. Ein abweichender Fristablauf auf eine bestimmte Tagesstunde ist nur bei zwingenden, aus der Natur des Geschäfts folgenden besonderen Gründen zulässig, namentlich bei echter Dringlichkeit. Ist eine solche Ausnahme nicht klar angeordnet und begründet, darf der Adressat auf die normale Fristenregel vertrauen; die rechtzeitig aufgelieferte Eingabe ist zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung einer fristgerecht eingereichten Vernehmlassung verletzt das rechtliche Gehör (vgl. auch § 23 Abs. 2 VRG).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1988.35**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:13.12.1988
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.419
Titel:** Fristenlauf**
Resümee:§ 9 Abs. 1 VRG. - Fristen. Die Regel, dass alle Fristen am letzten Tag um 24 Uhr enden, gilt nicht nur für gesetzliche Fristen, sondern auch für solche, welche die Amtsstellen setzen. Die Amtsstellen dürfen nur dann eine abweichende Ordnung verfügen, wenn dies aus besonderen Gründen unumgänglich ist.
SOG 1988 Nr. 35 **§ 9 Abs. 1 VRG.*Fristen. Die Regel, dass alle Fristen am letzten Tag um 24 Uhr enden, gilt nicht nur für gesetzliche Fristen, sondern auch für solche, welche die Amtsstellen setzen. Die Amtsstellen dürfen nur dann eine abweichende Ordnung verfügen, wenn dies aus besonderen Gründen unumgänglich ist. Beim Oberamt X. war ein Vollstreckungsgesuch hängig, welches die Liegenschaft des Herrn Y. betraf. Mit Schreiben vom 9.9.1988 informierte das Oberamt Herrn Y. über das Gesuch und setzte ihm für die Einreichung einer Vernehmlassung Frist bis "Montag, 19. September 1988, 16.00 Uhr". Am 19.9.1989 um 10.00 Uhr gab Y. bei der Post eine schriftliche Vernehmlassung auf. Bevor diese Vernehmlassung beim Oberamt einlangte, erliess der Oberamtmann die in der erwähnten Mitteilung vom 9.9.1988 in Aussicht gestellte Vollstreckungsverfügung. In der Verfügung, erlassen am 20.9.1988 um 10.00 Uhr, wurde vorerst festgestellt, dass sich Y. innert Frist (gemeint war bis 19.9.1988 um 16.00 Uhr) nicht geäussert habe. -- Y. erhob gegen die Verfügung vom 20.9.1988 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte vorab geltend, der Oberamtmann habe die Grundsätze über das rechtliche Gehör verletzt. Die Fristsetzung lautend auf "Montag, 19. September 1988, 16.00 Uhr" verletze § 9 VRG, wonach alle Fristen am letzten Tag um 24.00 Uhr enden. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Schreiben vom 19.9.1988 rechtzeitig vernehmen lassen. Der Oberamtmann habe zu Unrecht festgestellt, dass innert Frist nicht geantwortet worden sei, und habe zu Unrecht verfügt, ohne die Vernehmlassung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hiess die Rüge betreffend rechtliches Gehör gut mit folgender Begründung: Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Fristsetzung auf 16.00 eines bestimmten Tages. § 9 VRG bestimmt, dass alle Fristen am letzten Tag um 24.00 Uhr enden (Abs. 1) und dass die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe den Poststempel des letzten Tages trägt (Abs. 2). Diese Regelung hat ihren guten Grund: mit ihr wollte der Gesetzgeber eine einheitliche, gut merkbare Ordnung treffen, die insbesondere auch die Benutzung der Post erleichtert, indem nun der Bürger, der die Eingabe rechtzeitig der Post übergeben hat, keine Verantwortung mehr trägt für die Dauer, welche die postalische Beförderung in Anspruch nimmt. Die Regelung gilt nicht nur für gesetzliche Fristen, sondern auch für solche, welche die Amtstellen setzen. Die Amtstellen dürfen bei Fristsetzungen nur dann eine von § 9 abweichende Ordnung verfügen, wenn dies aus besonderen Gründen, die mit der Natur des betreffenden Geschäftes zusammenhängen, unumgänglich ist. So darf, was die Gewährung des rechtlichen Gehörs anbelangt, höchstens bei besonderer Dringlichkeit eine bestimmte Tagesstunde angegeben werden, bis zu der eine Stellungnahme auf der Amtsstelle einzugehen hat (Abweichungen von der normalen Regelung in Anlehnung an die Dringlichkeitsregel von § 23 Abs. 2 VRG).Im vorliegenden Fall ist aber nichts von Dringlichkeitsgründen ersichtlich, welche eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen würden. Dazu kommt, dass die Verfügung vom 9.9.1988 nicht klargestellt hat, ob auch hier die Aufgabe bei der Post vor Ablauf der Frist genügen oder ob es auf das Eintreffen bei der Amtsstelle ankommen sollte. Der Beschwerdeführer durfte unter diesen Umständen annehmen, dass er -- in analoger Anwendung von § 9 Abs. 2 VRG -- die Frist gewahrt hat mit einer Postaufgabe vor 19.9.1988 16.00 Uhr. Er hat die Eingabe tatsächlich vor diesem Zeitpunkt der Post übergeben. Zusammengefasst war also die Fristsetzung auf 16.00 Uhr nicht zulässig und die Frist schon deshalb gewahrt, weil die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben war; im übrigen wäre auch die Frist 16.00 Uhr eingehalten gewesen, indem das Schreiben schon am Morgen des betreffenden Tages der Post übergeben wurde. Da die Vernehmlassung rechtzeitig eingereicht wurde, bedeutet es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass sie nicht berücksichtigt wurde. Die Verletzung wiegt noch besonders schwer, weil der Oberamtmann aus der angeblichen Nichteinhaltung der Vernehmlassungsfrist den Schluss zog, der Sachverhalt werde vom Beschwerdeführer anerkannt und deshalb seien die Verhältnisse nicht mehr zu prüfen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1988

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether an authority may set a deadline ending at a specific hour instead of at midnight under § 9 VRG.

Decisão extraída

The ordinary rule of § 9 VRG applies to deadlines set by authorities as well: they end at 24:00 on the last day unless special reasons make a deviation unavoidable.

Fundamentação extraída

The statute establishes a uniform and easily understandable deadline regime, including the postal rule. A departure is allowed only where the nature of the matter and special urgency make it necessary; no such reasons existed here.

Questão jurídica principal

Whether Y's mailed submission was timely and had to be considered before the enforcement order was issued.

Decisão extraída

Yes. Y could rely on the statutory postal rule and his submission, posted before the deadline day ended, was timely.

Fundamentação extraída

The deadline notice did not clearly state that receipt at the office was required. Y was therefore entitled to assume that posting before the deadline sufficed, and he in fact posted the submission in time.

Questão jurídica principal

Whether the failure to consider the timely submission violated the right to be heard.

Decisão extraída

Yes. Ignoring the timely response constituted a serious violation of the right to be heard.

Fundamentação extraída

Because the authority incorrectly treated the submission as late and then inferred that the facts were undisputed, it decided without taking account of relevant arguments and evidence.

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