Maintenance obligation defense in debt enforcement

ZZ.1987.7Outro Tribunal16 de ago. de 1987Confirmed

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Resumo Omnilex

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that, in legal-ressolution proceedings, the enforcement judge may consider an objection based on Art. 276(3) CC. A parent’s release from the duty to support a child who is fully able to earn its own livelihood exists by operation of law and need not be stated in the divorce judgment. Because the legal-ressolution judge performs only a swift and formal review under Art. 81(1) SchKG, such an objection is admissible only when the documents or an unconditional admission make it obvious that the maintenance claim has fallen away.

Sumário Omnilex

Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB; Einwendungen aus Wegfall der Unterhaltspflicht im Rechtsöffnungsverfahren. Der Rechtsöffnungsrichter hat als Vollstreckungsrichter eine rasche, formelle Prüfung vorzunehmen. Einwendungen wegen Befreiung von der Unterhaltspflicht sind indessen zu berücksichtigen, wenn Urkunden oder vorbehaltlose Anerkennung den Wegfall der wesentlichen Grundlage der Alimentenzahlungspflicht offensichtlich erscheinen lassen, namentlich wenn der Berechtigte den Unterhalt vollständig aus eigenem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten vermag. Die Befreiung besteht von Gesetzes wegen und unabhängig von ihrer Erwähnung im Scheidungsurteil; eine umfassende Abklärung veränderter Verhältnisse bleibt dem Abänderungsverfahren vorbehalten (vgl. Erwägungen).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1987.7**
Instanz:Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum:17.08.1987
FindInfo-Nummer:O_SC.2015.84
Titel:** Befreiung von der Unterhaltspflicht im Pfändungsverfahren**
Resümee:** Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB. Die Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das voll erwerbstätig ist, kann auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden.**
SOG 1987 Nr. 7 ** Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB.*Die Befreiung der Eltern von der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das voll erwerbstätig ist, kann auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht werden. Aus den Erwägungen zu einem Urteil, welches das Obergericht als Rekursinstanz im Rechtsöffnungsverfahren gefällt hat: Es stellt sich die Grundsatzfrage, ob Einwänden im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB vom Rechtsöffnungsrichter Rechnung zu tragen ist oder ob ihre Prüfung dem Zivilrichter im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorbehalten bleibt. Einerseits ist es so, dass diese Befreiung von der Unterhaltspflicht von Gesetzes wegen besteht und unabhängig davon gilt, ob sie im Dispositiv eines Scheidungsurteils erwähnt wird oder nicht (BGE 104 II 295f).Anderseits gilt es im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter als Vollstreckungsrichter im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG eine rasche und formelle Prüfung vorzunehmen hat, und es nicht seine Sache ist, im Rahmen eines aufwendigen Verfahrens abzuklären, ob und allenfalls inwiefern sich die Verhältnisse seit Erlass des Scheidungsurteils geändert haben. Die Abwägung dieser Gesichtspunkte führt zu folgendem Ergebnis: Der Rechtsöffnungsrichter darf und soll (nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen), Einwände im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB Rechnung tragen, wenn Urkunden oder die vorbehaltlose Anerkennung es als offensichtlich erscheinen lassen, dass eine wesentliche Grundlage der im Scheidungsurteil statuierten Alimentenzahlungspflicht insofern weggefallen ist, als der Alimentenberechtigte vollständig allein in der Lage ist, den Unterhalt durch seinen Arbeitserwerb oder andere Mittel zu bestreiten (vgl. SJZ, 1982, S. 236 f und dortige Hinweise). * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 17. August 1987

Palavras-chave

maintenance obligationlegal-resolution proceedingsdebt enforcementrelease from dutyfully employed childformal reviewdocumentary evidence

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Questão jurídica principal

Whether the release from parental maintenance duty under Art. 276(3) CC may be invoked in legal-ressolution proceedings.

Decisão extraída

Yes. The enforcement judge may take account of such an objection when documents or an unconditional admission make it obvious that the maintenance obligation has ceased because the entitled child can fully support itself.

Fundamentação extraída

Although the release exists by operation of law and is not dependent on mention in the divorce judgment, the legal-ressolution judge is only required to conduct a rapid, formal review under Art. 81(1) SchKG. He should therefore consider Art. 276(3) CC objections only where the loss of the basis for the maintenance debt is apparent from the record, for reasons of procedural economy.

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