Municipal standing to appeal in building matters

ZZ.1987.32Outro Tribunal13 de ago. de 1987Inadmissible

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Resumo Omnilex

The municipality appealed a building department decision that had refused a private building application after the municipal authorities had approved it. The Administrative Court held that, even under the amended § 12(2) VRG, municipalities are not entitled to appeal when the department rejects the application. In such a situation no protectable communal interest exists, because the applicant may still decide whether to abandon the project. The municipality's interest in defending its own previous approval is insufficient to confer standing. The court therefore did not enter into the appeal.

Sumário Omnilex

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG; Beschwerdelegitimation der Gemeinden in Bausachen: Die erweiterte Legitimation setzt voraus, dass die angefochtene Verfügung ein schutzwürdiges kommunales Interesse berührt. Ein solches fehlt grundsätzlich, wenn das Baudepartement ein privates Baugesuch abweist, da die Verwirklichung des Projekts dann allein vom Gesuchsteller abhängt. Die blosse Verteidigung des gemeindlichen Vorentscheids begründet keine Beschwerdelegitimation; sie vermag weder ein eigenes kommunales Interesse noch eine zur Beschwerde ausreichende Betroffenheit zu schaffen (vgl. Erwägungen zum Vergleich mit der früheren Praxis).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1987.32**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:14.08.1987
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.353
Titel:** Beschwerdelegitimation von Gemeinden in Bausachen**
Resümee:§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG. Die Gemeinden sind auch nach der neuen Fassung von § 12 VRG nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem das Baugesuch eines privaten Eigentümers abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben.
SOG 1987 Nr. 32 **§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG.*Die Gemeinden sind auch nach der neuen Fassung von. 12 VRG nicht legitimiert, gegen einen Entscheid des Baudepartementes, mit dem das Baugesuch eines privaten Eigentümers abgelehnt wird, Beschwerde zu erheben. Die Einwohnergemeinde B. erhob gegen einen Beschwerdeentscheid des Baudepartementes, womit das Departement das Baugesuch eines Privaten (welches die Gemeindebehörden in unterer Instanz bewilligt hatten) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde der Gemeinde nicht ein. Aus der Begründung: Der Vertreter der Einwohnergemeinde wirft selbst die Frage auf, ob die Gemeinde überhaupt legitimiert sei, gegen den Departementsentscheid Beschwerde zu führen, und verweist auf die frühere ablehnende Praxis. Infolge der Gesetzesänderung, mit welcher die Beschwerdelegitimation der Gemeinden erweitert wurde, stelle sich aber die Frage, ob die frühere Praxis noch richtig sei. In einem grundsätzlichen Entscheid hatte das Verwaltungsgericht 1974 erkannt, dass die Gemeinden auf dem Gebiet des Baupolizeirechts, das grundsätzlich zum Autonomiebereich der Gemeinden gehöre, gegen das Bau-Departement Beschwerde führen könnten (SOG 1974 Nr. 33).Im gleichen Jahr entschied es, dass dies aber nur in denjenigen Fällen gelte, wo das Departement im Gegensatz zu den Gemeindebehörden das Bauen gestatte, nicht hingegen, wenn es einen Entscheid fälle, der auf eine Ablehnung des Baugesuchs hinauslaufe (SOG 1974 Nr. 35).Inzwischen wurde sowohl die Baugesetzgebung wie die Bestimmung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Beschwerdelegitimation der Gemeinden geändert: im Bereich des Bauwesens wurden die Kompetenzen der Gemeinden durch das verbindliche kantonale Baureglement weiter eingeschränkt; § 12 Abs. 2 VRG legitimiert neu die Gemeinden zur Beschwerde, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die erweiterte Beschwerdebefugnis nützt der Einwohnergemeinde im vorliegenden Fall aber nichts. Bereits unter dem alten Rechtszustand wurde ja die Gemeinde in Baupolizeisachen generell als zur Beschwerde befugt betrachtet, allerdings eben nur, wenn der Entscheid des Baudepartements das Bauen gestattete, weil ihr andernfalls ein schützenswertes Interesse fehle. Diesbezüglich hat sich gegenüber der Situation, wie sie in SOG 1974 Nr. 35 zu beurteilen war, nichts verändert. In der vorliegenden Konstellation, wo es allein in der Hand des Baugesuchstellers liegt, ob er die Abweisung seines Gesuchs hinnehmen und auf das Bauprojekt verzichten will, sind keine schützenswerten kommunalen Interessen gegeben, die die Gemeinde zur Beschwerde legitimierten. Die Gemeinde macht denn auch in ihrer Beschwerde keine kommunalen Interessen geltend, sondern betont lediglich, sie habe -- im Interesse des Baugesuchstellers -- zurecht eine Ausnahmebewilligung erteilt und im Übrigen in richtiger Anwendung der kommunalen und kantonalen Bauvorschriften entschieden. Die Verteidigung der Entscheide ihrer Behörden genügt jedoch nicht zur Beschwerdelegitimation; sie kann im Übrigen im Rahmen der Vernehmlassung erfolgen, wozu die Gemeinde als entscheidende Vorinstanz regelmässig eingeladen wird. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. August 1987

Palavras-chave

standingmunicipalitybuilding lawcommunal interestappeal admissibility

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Questão jurídica principal

Whether a municipality has standing to appeal a departmental decision rejecting a private building application.

Decisão extraída

No. Under § 12(2) VRG, the municipality lacked a protectable communal interest in appealing a refusal of the building permit.

Fundamentação extraída

The expansion of municipal standing did not change the earlier rule that a municipality in building-police matters may appeal only where the departmental decision allows construction. If the department rejects the application, the decision remains within the applicant's choice to pursue or abandon the project, so no sufficiently protected communal interest exists. Mere defense of the municipality's own prior decision is not enough.

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