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ZZ.1986.19 ΓÇó Immission-mitigating measures at zone boundaries
ZZ.1986.19Outro Tribunal14 de mai. de 1986
A factory sought approval to extend its buildings at the edge of an industrial zone next to residential parcels. The neighbors objected that the extended operation would cause excessive immissions, while the builder challenged the permit conditions. The court explained that under § 146 BauG and § 61 KBR, immission-mitigating measures are required only to the extent they are technically possible and reasonably exigible. For parcels at the boundary of two different building zones, the area must be treated as a transition zone: both sides must show mutual restraint, so the residential side tolerates somewhat more immissions and the industrial side somewhat more mitigation than in the interior of their respective zones.
§§ 146 BauG, 61 KBR; immissions-mitigating measures and zone-crossing immissions. The duty to reduce immissions does not require the owner to adopt every technically conceivable measure, but only those that are technically possible and reasonably exigible. The assessment of what is exigible must be made in light of what the neighboring property can reasonably tolerate. At the boundary between two building zones, the immission standard of neither zone applies mechanically; the border area is a transition zone requiring reciprocal consideration. Hence, residents at the edge of a residential zone must accept somewhat higher immissions, while operators at the edge of an industrial zone must accept somewhat stronger mitigation measures than in the zone’s interior (consid. on the transition area, cf. Meier-Hayoz, N 266 to Art. 684).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1986.19** |
|---|---|
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Entscheiddatum: | 15.05.1986 |
| FindInfo-Nummer: | O_VW.2015.200 |
| Titel: | ** Immissionshemmende Massnahmen** |
| Resümee: | §§ 30, 33, 146 BauG; § 61 Abs. 1 Kantonales Baureglement. In welchem Ausmass können vom Bauherrn immissionshemmende Massnahmen verlangt werden? Welcher Massstab gilt insbesondere bei zonenüberschreitenden Immissionen? |
| SOG 1986 Nr. 19 **§§ 30, 33, 146 BauG; § 61 Abs. 1 Kantonales Baureglement.*In welchem Ausmass können vom Bauherrn immissionshemmende Massnahmen verlangt werden? Welcher Massstab gilt insbesondere bei zonenüberschreitenden Immissionen? Die Firma M. stellte ein Baugesuch für eine Erweiterung ihrer Fabrikgebäude in B. Die Gebäude befinden sich am Rande einer Industriezone. Die Grenzen des Fabrikgrundstücks fallen über eine gewisse Strecke mit der Zonengrenze zusammen. Die Nachbargrundstücke gehören dort zur Wohnzone. Zwei Eigentümer solcher benachbarter Wohnzonen-Grundstücke erhoben gegen das Baugesuch Einsprache, wobei sie vor allem einwandten, dass aus dem erweiterten Betrieb übermässige Immissionen auf ihre Grundstücke zu erwarten seien. Die Baubehörde erteilte die Baubewilligung, auferlegte aber der Bauherrin diverse Auflagen, welche die befürchteten Immissionen vermindern sollten. Sowohl die Bauherrin wie die Einsprecher zogen dann die Frage der Auflagen bis ans Verwaltungsgericht weiter. Dieses machte zu Beginn seiner Erwägungen folgende Ausführungen über die Rechtsgrundlage derartiger Auflagen und über das Problem der zonenüberschreitenden Immissionen: Rechtsgrundlage für derartige Auflagen sind § 146 BauG und § 61 KBR. Nach diesen Vorschriften sind die Bauten nach dem jeweiligen Stand der Technik so auszuführen, abzuändern oder zu unterhalten, dass sie "möglichst wenig" Immissionen erzeugen. Gemeint ist dabei nicht -- so ist die Auslegung nach ständiger Praxis --, dass der Eigentümer alles unternehmen muss, was technisch überhaupt möglich ist, sondern es genügt, dass er innerhalb des Rahmens des technisch Möglichen das tut, was ihm zugemutet werden kann. Was ihm zugemutet werden kann, hängt andrerseits auch wieder mit der Frage zusammen, was der Nachbarschaft an Immissionen zugemutet werden kann (s. § 61 KBR, zweiter Halbsatz). Für die Frage, was dem Eigentümer an Einschränkungen und dem Nachbar an Immissionen zugemutet werden kann, spielt u.a. der Zonencharakter eine Rolle. Die Fabrik befindet sich in der Industriezone, die Liegenschaften der einsprechenden Nachbarn liegen in der Wohnzone. Es geht also um zonenübergreifende Immissionen. Man kann nun für das Grenzgebiet zweier aneinandergrenzender Bauzonen nicht einfach den Immissionsmassstab der einen oder andern Zone anwenden. Das Grenzgebiet ist vielmehr als Übergangsbereich anzusehen, wo auf beiden Seiten der Zonengrenze auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen ist: Den Einwohnern der Wohnzone ist etwas mehr an Immissionen zuzumuten, als wenn sie im Innern einer ruhigen Wohnzone sich befänden, und den industriellen Betrieben ist etwas mehr an immissionshemmenden Massnahmen zuzumuten, als wenn sie im Innern einer (grossen) Industriezone sich befänden (zum Gedanken des Übergangsbereichs s. Meier-Hayoz, Kommentar zum Sachenrecht, N 266 zu Art. 684). * Verwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1986 |
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