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ZZ.1985.12 ΓÇó Wage attachment and car ownership
ZZ.1985.12Outro Tribunal9 de jan. de 1985Not Examined
The court addressed wage attachment against a self-employed debtor who used a car and claimed that his income did not cover the subsistence minimum. It held that the enforcement authority must first verify the credibility of the reported income by comparing it with actual living expenses and, if needed, estimate income ex officio. Only afterward may it decide whether the motor vehicle is necessary and economically justified for professional use. A blanket rule allowing an attachment equal to car costs was rejected.
Art. 93 SchKG; wage attachment where a self-employed debtor owns a motor vehicle: the enforcement authority must proceed in two distinct steps. First, it must assess the credibility of the debtor’s declared income by a summary comparison with actual living expenses and, if necessary, determine income ex officio on the basis of known circumstances. Second, it must examine whether the use of a motor vehicle for professional purposes is necessary and economically reasonable in light of the income established. Only if the vehicle is necessary and reasonable may it be left as a competence object and operating costs be taken into account in the subsistence calculation; otherwise the vehicle is to be attached and operating costs excluded. A flat attachment in the amount of presumed car expenses is impermissible.
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1985.12** |
|---|---|
| Instanz: | Schuldbetreibungs- und Konkurskammer |
| Entscheiddatum: | 10.01.1985 |
| FindInfo-Nummer: | O_SC.2015.59 |
| Titel: | ** Verdienstpfändung und Auto** |
| Resümee: | ** Art. 93 SchKG. Verdienstpfändung. Zum Vorgehen bei einer Verdienstpfändung, wenn ein selbständig erwerbender Schuldner ein Motorfahrzeug hält und nach eigenen Angaben kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt.** |
| SOG 1985 Nr. 12 ** Art. 93 SchKG.*Verdienstpfändung. Zum Vorgehen bei einer Verdienstpfändung, wenn ein selbständig erwerbender Schuldner ein Motorfahrzeug hält und nach eigenen Angaben kein das Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. 1. Die Gläubigerin führt aus, nach den Angaben des Schuldners reiche sein Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht aus, um das Existenzminimum zu decken. Seine Tätigkeit sei also unwirtschaftlich, weshalb das Fahrzeug nicht als Kompetenzstück ausgeschieden werden dürfe. Es sei deshalb anzunehmen, "dass der Verdienst den Notbedarf um den Betrag der monatlichen Autounkosten (Unterhalt, Benzin, Versicherung etc.) übersteigt. Siehe BlSchK 1984, Heft 1, S. 1 ff." Im angeführten Artikel schildert Stadtammann Gross die Zürcher Praxis im Zusammenhang mit Einkommenspfändungen bei Haltern von Motorfahrzeugen wie folgt: Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass ein Schuldner den Unterhalt und Betrieb seines Motorfahrzeugs unmöglich aus dem Notbedarf bestreiten könne. Wenn nun ein selbständigerwerbender Motorfahrzeughalter behaupte, er erziele nicht einmal ein dem Notbedarf (unter Einschluss der Autokosten) entsprechendes Einkommen, so lasse das nur zwei Schlüsse zu: entweder seien die Angaben des Schuldners über sein Einkommen falsch oder aber seine selbständige Erwerbstätigkeit sei nicht wirtschaftlich, weshalb das Automobil bei der Ausscheidung der Kompetenzstücke und der Berechnung des Notbedarfs keine Berücksichtigung finden dürfe. In beiden Fällen erweise sich zudem jedenfalls eine Verdienstpfändung im ungefähren Rahmen der Autobetriebskosten als gerechtfertigt. 2. An den vorstehenden Ausführungen ist richtig, dass unter den geschilderten Umständen entweder die Verdienstangaben des Schuldners falsch sind oder aber dessen Erwerbstätigkeit und mithin auch der Einsatz eines Motorfahrzeugs als unwirtschaftlich bezeichnet werden müssen. Unhaltbar ist dagegen die pauschale Schlussfolgerung, in beiden Fällen sei jedenfalls ohne weitere Abklärungen eine Verdienstpfändung in Höhe der ungefähren Autobetriebskosten gerechtfertigt. Will man dem aufgeworfenen Problem gerecht werden, ist vielmehr eine differenzierte, einzelfallgerechte Betrachtungsweise erforderlich. Namentlich gilt es die Fragen auseinanderzuhalten, ob die Angaben des Schuldners über sein Einkommen glaubwürdig sind und ob der Einsatz eines Motorfahrzeugs zu beruflichen Zwecken notwendig und wirtschaftlich ist. Bei einer Verdienstpfändung ist zuerst immer zu prüfen, ob die Angaben des Schuldners über sein Einkommen glaubwürdig erscheinen. Dies geschieht, indem sein behauptetes Einkommen summarisch mit seinem tatsächlichen Lebensaufwand verglichen wird. Zeigt sich dabei, dass die Verdienstangaben des Schuldners nicht stimmen können, ist sein Einkommen aufgrund der bekannten Verhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Das derart ermittelte Einkommen -- entspreche es den glaubwürdigen Angaben des Schuldners oder der Schätzung des Betreibungsamtes -- ist dem weitem Vorgehen zugrunde zu legen. Als nächstes gilt es abzuklären, ob der Einsatz eines Motorfahrzeugs zu beruflichen Zwecken unbedingt notwendig und angesichts des ermittelten Einkommens wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. zu diesen Erfordernissen BGE 80 III 110; 84 III 20 f.; 87 III 63). Erweist sich der Einsatz eines Motorfahrzeugs zu Berufszwecken als notwendig und angesichts des ermittelten Einkommens als wirtschaftlich vertretbar, so muss das Fahrzeug dem Schuldner als Kompetenzstück belassen werden und die Betriebskosten sind bei der Berechnung des Notbedarfs zu berücksichtigen; nur ein den Notbedarf übersteigender Verdienstanteil darf gepfändet werden. Erweist sich hingegen der Einsatz eines Motorfahrzeugs als nicht notwendig oder als unwirtschaftlich -- dies dürfte regelmässig dann der Fall sein, wenn der Schuldner trotz Benutzung eines Automobils kein seinen Notbedarf deckendes Nettoeinkommen erzielt -- so ist das Fahrzeug zu pfänden und die Betriebskosten dürfen nicht in die Berechnung des Existenzminimums einbezogen werden. Eine Verdienstpfändung kommt aber auch in diesem Fall nur in Frage, wenn das dem Schuldner verbleibende Einkommen seinen Notbedarf (exklusive Autobetriebskosten) übersteigt. * Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 10. Januar 1985 |
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