Sealing of premises as substitute coercive measure

ZZ.1984.22Outro Tribunal27 de fev. de 1984Dismissed

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F. challenged the investigating judge’s renewed order sealing the rooms of his property after police found that he had continued operating a massage business despite a prior assurance to stop. The Obergericht dismissed the complaint. It held that § 53(1) StPO does not contain an exhaustive list of substitute coercive measures: any milder, proportionate measure than pre-trial detention may be ordered if it serves the same preventive purpose. The sealing and temporary closure of the rooms was considered lawful, effective, and proportionate because F. had indicated he would continue the conduct.

Sumário Omnilex

§ 53 Abs. 1 StPO; substitute coercive measures in place of pre-trial detention need not be expressly enumerated. The reference to measures 'wie' those listed shows that the catalogue is illustrative. Permissible are all measures that are milder than detention, suitable to secure the purpose pursued by detention, and proportionate in the circumstances. The decisive criteria are therefore comparative mildness, functional suitability, and proportionality; an express statutory mention is not required (consid. 1).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1984.22**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:28.02.1984
FindInfo-Nummer:O_ST.2015.77
Titel:** Zwangsmassnahmen in § 53 Abs. 1 StPO**
Resümee:§ 53 Abs. 1 StPO. Die Aufzählung der Zwangsmassnahmen in § 53 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend. Zulässig sind alle im Vergleich zur Untersuchungshaft milderen und verhältnismässigen Massnahmen, welche geeignet sind, den mit der Untersuchungshaft angestrebten Zweck zu erreichen.
SOG 1984 Nr. 22 **§ 53 Abs. 1 StPO.*Die Aufzählung der Zwangsmassnahmen in § 53 Abs. 1 StPO ist nicht abschliessend. Zulässig sind alle im Vergleich zur Untersuchungshaft milderen und verhältnismässigen Massnahmen, welche geeignet sind, den mit der Untersuchungshaft angestrebten Zweck zu erreichen. F., der in einigen Räumen seiner Liegenschaft einen Massagesalon betrieb, wurde wegen des dringenden Verdachts der Zuhälterei und der gewerbsmässigen Kuppelei in Untersuchungshaft genommen; die fraglichen Räumlichkeiten wurden versiegelt. Nach seiner Haftentlassung erreichte F. durch die Zusicherung, den Massagebetrieb einzustellen, die Aufhebung der Siegelung. Als die Polizei jedoch feststellen musste, dass F. seinen bisherigen Betrieb entgegen seiner Zusicherung unbekümmert fortführte, ordnete der Untersuchungsrichter erneut die Versiegelung der Massageräume an. Eine von F. gegen diese Massnahme erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht mit folgender Begründung abgewiesen: F. hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er gedenkt, sein bisheriges Verhalten fortzusetzen. Somit liegt der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2 lit. d StPO vor. Der Untersuchungsrichter ordnete nun aber anstelle der Untersuchungshaft gestützt auf § 53 StPO im Sinne einer milderen Massnahme die vorläufige Schliessung und Siegelung der betreffenden Räume an. Der Einwand des Beschwerdeführers, diese Zwangsmassnahme der Siegelung von Räumlichkeiten sei unzulässig, weil sie in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sei, ist unbehelflich. Aus der Verwendung des Wortes "wie" bei den Ersatzmassnahmen nach § 53 StPO ergibt sich deutlich der beispielhafte Charakter der Aufzählung. Demnach sind alle gegenüber der Untersuchungshaft milderen Massnahmen zulässig, soweit sie geeignet sind, den mit der Untersuchungshaft angestrebten Zweck zu erreichen. Voraussetzung ist einzig, dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Die verfügte Schliessung und Siegelung der Räume in der betreffenden Liegenschaft ist im Vergleich zur Untersuchungshaft ohne Zweifel die mildere Massnahme. Sie ist auch durchaus geeignet, dem Treiben des Beschwerdeführers wirksam Einhalt zu gebieten. Die verfügte Massnahme kann auch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Entsprechend der verbindlichen Zusicherung des Untersuchungsrichters steht der jederzeitigen Entsiegelung überhaupt nichts im Wege, sofern diese Räume nicht für die Ausübung unzüchtiger Handlungen verwendet werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. Februar 1984

Palavras-chave

coercive measurespre-trial detentionproportionalitysealing of premisessubstitute measuresillustrative list

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Questão jurídica principal

Whether § 53(1) StPO allows sealing and temporary closure of premises as a substitute coercive measure not expressly listed.

Decisão extraída

Yes. The list of substitute coercive measures in § 53(1) StPO is illustrative, not exhaustive; any milder, proportionate measure suited to achieve the purpose of pre-trial detention is permissible.

Fundamentação extraída

The wording 'such as' shows an exemplary list. The only requirements are that the measure be milder than detention, suitable to prevent the feared conduct, and proportionate. Sealing the rooms was milder than detention, effective, and not disproportionate.

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