Absence of appellant does not forfeit appeal

ZZ.1983.7Outro Tribunal8 de mar. de 1983Other

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Resumo Omnilex

The Obergericht held that a personally summoned appellant does not forfeit the appeal merely because he fails to attend the appeal hearing when represented by counsel. The court distinguished the duty of personal appearance for a planned party examination from the separate question of forfeiture under § 298(1) ZPO. It noted that the absent appellant may still face adverse consequences in evidence assessment and costs if his examination was ordered.

Sumário Omnilex

§ 298 Abs. 1 ZPO; appeal hearing; effect of non-appearance by the appellant. Forfeiture of an appeal is a severe procedural sanction and may be ordered only where the statute clearly and unequivocally provides for it. The appellant's absence from the appellate hearing does not lead to forfeiture if counsel appears on his behalf. A summons to personal appearance for a party examination concerns only the conduct of evidence; the sanction for non-appearance must not be conflated with forfeiture. Where a party examination was ordered, the court may nevertheless draw adverse evidentiary inferences under § 157(2) ZPO and impose caused extra costs under § 161 ZPO (consid. 1).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1983.7**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:09.03.1983
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.228
Titel:** Appellation, Hauptverhandlung, Wirkung des Ausbleibens**
Resümee:§ 298 Abs. 1 ZPO. Das Ausbleiben des persönlich vorgeladenen Appellanten, dessen Vertreter zur Hauptverhandlung erscheint, führt nicht zur Verwirkung der Appellation. Ist eine Parteibefragung vorgesehen, hat der ausbleibende Appellant jedoch die Rechtsnachteile nach § 157 Abs. 2 ZPO oder § 161 ZPO zu gewärtigen.
SOG 1983 Nr. 7 **§ 298 Abs. 1 ZPO.*Das Ausbleiben des persönlich vorgeladenen Appellanten, dessen Vertreter zur Hauptverhandlung erscheint, führt nicht zur Verwirkung der Appellation. Ist eine Parteibefragung vorgesehen, hat der ausbleibende Appellant jedoch die Rechtsnachteile nach § 157 Abs. 2 ZPO oder § 161 ZPO zu gewärtigen. In einem Scheidungsverfahren erschien der Appellant, obschon zur Parteibefragung persönlich vorgeladen, nicht zur Appellationsverhandlung, liess sich aber durch seinen Anwalt vertreten. Das Obergericht verneinte ein Verwirken der Appellation mit folgender Begründung: Abgesehen davon, dass § 298 ZPO weder im Text noch im Marginale die Formulierung "persönliches Erscheinen der Parteien", wie sie im Grundsatzparagraphen (§ 48 ZPO) sowie in allen Anwendungsfällen (§§ 119, 147 und 241 Abs. 2 ZPO) ausnahmslos verwendet wird, enthält, ist eine Ausdehnung dieser prozessualen Obliegenheit auf die Appellationsverhandlung sachlich nicht gerechtfertigt. Die Appellation bewirkt die Fortführung des Prozesses in zweiter Instanz. Folgerichtig bestimmt denn auch § 297 ZPO, dass für die Appellationsverhandlung sinngemäss die Bestimmungen für das erstinstanzliche Verfahren gelten. Zur Wahrung der Rechte des Klägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aber reicht das Auftreten seines Rechtsbeistandes in der Regel aus. Die Verwirkung der Appellation stellt einen schwerwiegenden Rechtsnachteil für prozessuale Unachtsamkeit dar. Diese Rechtsfolge darf nur dann angeordnet werden, wenn deren Voraussetzungen im Gesetz klar und unmissverständlich umschrieben sind. An diesem Erfordernis fehlt es aber, wenn zwar der Appellant der obergerichtlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt, jedoch sein Anwalt erscheint. § 298 Abs. 1 ZPO ist in enger Anlehnung an den beinahe gleichlautenden Art. 353 der bernischen ZPO von 1918 entstanden (vgl. die Formulierung von § 292 des regierungsrätlichen Entwurfes in KRV 1966 S. 182).Auch der Appellationshof des Kantons Bern legt Art. 353 der bernischen ZPO in der Weise aus, dass die Verwirkungsfolge bei alleinigem Erscheinen des Anwaltes des Appellanten nicht eintritt (ZBJV 1936 S. 570). Der Appellant wurde zur Hauptverhandlung vor Obergericht vorgeladen mit der Orientierung, dass eine Parteibefragung stattfinde und die Parteien deshalb persönlich zu erscheinen hätten. Für den Fall des Ausbleibens einer Partei wurde auf die Bestimmungen von §§ 161 und 298 ZPO verwiesen. Dieser Formulierung durfte der Appellant nach Treu und Glauben entnehmen, dass sich die Erscheinungslast lediglich auf die beabsichtigte Einvernahme als Partei, nicht jedoch auf die mögliche Verwirkungsfolge bezieht. Die in Frage kommenden Säumnisfolgen dürfen in der Tat nicht miteinander vermengt werden. Erscheint nur der Vertreter des Appellanten, zieht dies zwar nicht die Verwirkung des Rechtsmittels nach sich, doch hat der Appellant, wenn seine Einvernahme angeordnet worden ist, andere Rechtsnachteile zu gewärtigen (§ 157 Abs. 2 ZPO: der Richter würdigt das Fernbleiben einer Partei im Rahmen der freien Beweiswürdigung; § 161 ZPO: Vergütung der dadurch verursachten Mehraufwendungen der Gegenpartei).Unterliegt der Prozess, wie auch im vorliegenden Fall, der Herrschaft der Offizialmaxime, so hat das Obergericht zu entscheiden, ob auf die Einvernahme des Appellanten verzichtet werden kann, oder ob die Parteibefragung nötig bleibt, die Appellationsverhandlung infolgedessen zu verschieben ist und die dadurch entstandenen Gerichts- und Parteikosten dem Säumigen aufzuerlegen sind. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. März 1983

Palavras-chave

appealpersonal appearancenon-appearanceforfeitureparty examinationfree evaluation of evidencecosts

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Questão jurídica principal

Whether a personally summoned appellant forfeits the appeal by failing to appear at the appeal hearing when counsel appears instead.

Decisão extraída

No. The appellant's absence does not cause forfeiture of the appeal if the attorney appears.

Fundamentação extraída

Section 298(1) ZPO does not clearly and unambiguously provide for forfeiture in this situation. The appeal continues the proceedings in second instance, and the sanction of forfeiture is too severe to be inferred beyond the statute's clear wording. The notice to the appellant concerned personal appearance for examination, not forfeiture. However, if a party examination is ordered, the absent appellant may suffer evidentiary and cost-related disadvantages under §§ 157(2) and 161 ZPO.

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