Terrain alteration requires neighbor’s written consent

ZZ.1983.22Outro Tribunal10 de out. de 1983Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The owner constructed a slope that did not meet the prescribed gradient under § 62 KBR and sought an exception permit because compliance would allegedly be unreasonable. The court held that the written consent of the affected neighbor is an express statutory prerequisite for any exception under § 62(1) sentence 2 KBR. This requirement binds the building authority and cannot be circumvented by invoking the general exception clause in § 138 BauG. No abuse of rights or breach of good faith by the neighbor was shown. The complaint was therefore dismissed.

Sumário Omnilex

§ 62 Abs. 1 S. 2 KBR; Ausnahmebewilligung für Terrainveränderungen setzt schriftliche Zustimmung des Nachbarn voraus; Verhältnis zu § 138 BauG. Der Zustimmungsvorbehalt ist als lex specialis zwingend und schliesst eine Erteilung der Ausnahmebewilligung ohne schriftliche Zustimmung aus. Die Baubehörde darf die fehlende Zustimmung nicht durch Berufung auf die allgemeine Ausnahmeregelung ersetzen. Nur ausnahmsweise kann eine Verweigerung der Zustimmung bei qualifiziertem Verstoss gegen Treu und Glauben oder bei Rechtsmissbrauch unbeachtlich sein (vgl. Erw. zum Zustimmungsvorbehalt).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1983.22**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:11.10.1983
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.334
Titel:** Terrainveränderung**
Resümee:§ 62 Abs. 1 Satz 1 Kantonales Baureglement. Ausnahmebewilligungen für Terrainauffüllungen und Abgrabungen, welche den vorgeschriebenen Neigungswinkel nicht einhalten. Rechtliche Natur des Zustimmungsvorbehaltes zugunsten des Nachbarn. Verhältnis der Bestimmung zur allgemeinen Ausnahmeregelung des § 138 BauG.
SOG 1983 Nr. 22 **§ 62 Abs. 1 Satz 1 Kantonales Baureglement.*Ausnahmebewilligungen für Terrainauffüllungen und Abgrabungen, welche den vorgeschriebenen Neigungswinkel nicht einhalten. Rechtliche Natur des Zustimmungsvorbehaltes zugunsten des Nachbarn. Verhältnis der Bestimmung zur allgemeinen Ausnahmeregelung des § 138 BauG. Ein Grundeigentümer hatte eine Böschung erstellt, welche den in § 62 Abs. 1 vorgeschriebenen Neigungswinkel nicht einhielt. Eine Zustimmung des Nachbarn im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 KBR fehlte; im Gegenteil verlangte der betreffende Nachbar bei der Baukommission eine Korrektur des Terrains. Im baupolizeilichen Verfahren machte der Eigentümer u.a. geltend, die verlangte Änderung des Terrains bilde für ihn angesichts der bestehenden Verhältnisse eine besondere Härte und sei ihm nicht zumutbar, weshalb ihm eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei. Das Verwaltungsgericht, das die Sache als Beschwerdeinstanz zu behandeln hatte, äusserte sich zum Punkt Ausnahmebewilligung wie folgt: Die umstrittene Böschung steht im Widerspruch zu § 62 Abs. 1 KBR. Nun sieht allerdings Satz 2 dieser Bestimmung die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vor. Der Beschwerdeführer legt eingehend dar, dass ihm mit Rücksicht auf die bestehenden Sickerungsverhältnisse und die damit zusammenhängende Gefahr, dass sein Haus durch das Hangwasser beschädigt werden könnte, eine Böschung im Neigungsverhältnis 2:3 nicht zugemutet werden könne. Was er vorbringt, wurde möglicherweise eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen. Er übergeht indessen bei seinen Darlegungen die Tatsache, dass nach § 62 Abs. 1 Satz 2 KBR Ausnahmen ausdrücklich nur dann zulässig sind, wenn der Nachbar schriftlich seine Zustimmung erteilt. Normalerweise setzt die Erteilung einer baurechtlichen Ausnahmebewilligung, welche die Interessen eines privaten Dritten berührt, nicht dessen Einverständnis voraus (§ 138 BauG enthält keinen Zustimmungsvorbehalt zugunsten betroffener Dritter, s. auch Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, S. 440).§ 62 Satz 2 KBR enthält nun aber zugunsten des Nachbarn einen solchen Zustimmungsvorbehalt. Die Baubehörde ist an ihn gebunden und kann selbstverständlich nicht mit Berufung auf die allgemeine Ausnahmeregelung von § 138 BauG auch noch von ihm dispensieren; der Zustimmungsvorbehalt des § 62 Abs. 1 Satz 2 KBR stellt gegenüber § 138 BauG eine lex specialis dar. Die solothurnische Praxis betrachtet übrigens die Vorschrift über die Terrainveränderungen im Grenzbereich als gemischtrechtliche Vorschrift (SOG 1977 Nr. 25).Das bedeutet, dass der Nachbar gegen eine Verletzung der Vorschrift Zivilklage erheben könnte. Der Zustimmungsvorbehalt von § 62 Abs. 1 Satz 2 KBR bewirkt nun aber, dass die Rechtsposition des Nachbarn auch schon im öffentlichrechtlichen Verfahren zum Zuge kommt: Die Baubehörde kann den Nachbarn, der sich gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Wehr setzen will, nicht einfach auf den Zivilweg verweisen, sondern darf eine Ausnahmebewilligung zum vornherein gar nicht erteilen, wenn es an der schriftlichen Zustimmung fehlt. Alle diese Ausführungen sollen klarlegen, dass die Baubehörde, wenn § 62 Abs. 1 verletzt ist und eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn zu einer Ausnahmebewilligung fehlt, die Vorschrift wirklich durchzusetzen hat; für Interesseabwägungen und Überlegungen betreffend Härtefall, wie sie für den Entscheid, ob eine Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, am Platze wären, besteht kein Anlass mehr. Denkbar ist, dass bei Vorliegen ganz bestimmter Umstände eine Verweigerung der schriftlichen Zustimmung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 KBR als Verstoss gegen Treu und Glauben oder sonst als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und dass in einem solchen Fall eine Ausnahmebewilligung trotz Fehlen der schriftlichen Zustimmung erteilt wird. Allein, mit der Annahme solcher Tatbestände ist Zurückhaltung zu üben. Im vorliegenden Fall ist nichts dargetan, das einen Verstoss gegen Treu und Glauben oder einen Rechtsmissbrauch annehmen liesse. (Wurde, in Auseinandersetzung mit entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers, näher dargelegt.) * Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1983

Palavras-chave

terrain alterationneighbor consentexception permitlex specialisgood faithplanning law

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether an exception permit could be granted for a terrain alteration that violated § 62(1) KBR without the neighbor’s written consent.

Decisão extraída

No. The authority must refuse the exception permit if the neighbor’s written consent is missing.

Fundamentação extraída

§ 62(1) sentence 2 KBR makes written neighbor consent an express condition for exceptions. The authority is bound by this requirement and cannot bypass it through the general exception clause in § 138 BauG.

Questão jurídica principal

Whether the general hardship-based exception rule in § 138 BauG could override the consent requirement in § 62(1) KBR.

Decisão extraída

No. § 62(1) sentence 2 KBR is a special rule and prevails over § 138 BauG.

Fundamentação extraída

The consent reservation is a lex specialis governing terrain alterations in the border area. A private-interest exception under the general rule does not dispense with the statutory written consent requirement.

Questão jurídica principal

Whether refusal of consent by the neighbor was shown to be contrary to good faith or abusive.

Decisão extraída

No such abuse or breach of good faith was established.

Fundamentação extraída

Only in exceptional circumstances could a refusal of consent be disregarded; the appellant did not demonstrate facts justifying such a finding.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.