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ZZ.1983.13 ΓÇó Detained person may speak mother tongue under interpreter supervision
ZZ.1983.13Outro Tribunal11 de dez. de 1983Partially Granted
A Turkish pre-trial detainee sought permission to meet his brother without supervision and to speak Turkish. The court held that, because serious narcotics offences were alleged and other participants remained at liberty, there was a clear risk of collusion and unsupervised visits could be refused. It nevertheless allowed communication in the detainee's mother tongue, explaining that foreign-language detainees cannot reasonably be required to speak German with relatives. Where collusion risk exists, the conversation must be supervised by an interpreter, who must stop it immediately if suspicious topics arise.
§ 48 Abs. 2 StPO; Untersuchungsgefangene dürfen sich mit Angehörigen grundsätzlich in der Muttersprache unterhalten. Mangels hinreichender Deutschkenntnisse kann ihnen eine Verständigung in deutscher Sprache regelmässig nicht zugemutet werden. Besteht jedoch Kollusionsgefahr, ist das Gespräch nicht unbeaufsichtigt zuzulassen, sondern hat unter Aufsicht eines Dolmetschers stattzufinden; dieser hat kollusionsverdächtige Gespräche sofort zu unterbinden (consid. implied by the holding).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1983.13** |
|---|---|
| Instanz: | Strafkammer |
| Entscheiddatum: | 12.12.1983 |
| FindInfo-Nummer: | O_ST.2015.114 |
| Titel: | ** Untersuchungsgefangene, Unterhaltung in Muttersprache** |
| Resümee: | § 48 Abs. 2 StPO. Untersuchungsgefangene dürfen sich mit ihren Angehörigen grundsätzlich in der Muttersprache unterhalten. Bei Kollusionsgefahr hat das Gespräch unter Aufsicht eines Dolmetschers stattzufinden. |
| SOG 1983 Nr. 13 **§ 48 Abs. 2 StPO.*Untersuchungsgefangene dürfen sich mit ihren Angehörigen grundsätzlich in der Muttersprache unterhalten. Bei Kollusionsgefahr hat das Gespräch unter Aufsicht eines Dolmetschers stattzufinden. Mittels Beschwerde ersuchte ein türkischer Untersuchungsgefangener, es sei ihm zu gestatten, sich mit seinem Bruder unbeaufsichtigt und in seiner Muttersprache zu unterhalten. Das Obergericht führte dazu aus: Die massiven Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die dem Beschuldigten angelastet werden, sind nur teilweise zugestanden. Mehrere Tatbeteiligte befinden sich überdies noch immer auf freiem Fuss. Dass unter diesen Umständen ausgeprägte Kollusionsgefahr besteht und unbeaufsichtigte Besuche zur Zeit nicht bewilligt werden können, versteht sich von selbst. In dieser Hinsicht ist die Beschwerde abzuweisen. Als begründet erweist sie sich dagegen, soweit in ihr gerügt wird, dem Beschwerdeführer werde nicht erlaubt, sich mit seinem Bruder in der Muttersprache zu unterhalten. Fremdsprachigen Untersuchungsgefangenen kann nicht zugemutet werden, sich mit ihren Angehörigen in der deutschen Sprache, die sie in der Regel nur mangelhaft beherrschen, zu unterhalten. Wenn aber -- wie im vorliegenden Fall -- Kollusionsgefahr besteht, darf das Gespräch nur unter Aufsicht eines Dolmetschers stattfinden. Dieser hat den Kontakt sofort zu unterbinden, wenn kollusionsverdächtige Gespräche geführt werden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Dezember 1983 |
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