Transition rule for sewer and water connection fees

ZZ.1981.25Outro Tribunal2 de nov. de 1981

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Resumo

The case concerned sewer and water connection fees for a new building in Nuglar-St. Pantaleon. The municipality relied on § 53 of the cantonal development-contribution ordinance and argued that the older municipal schedule applied because it was in force at the time of the building permit. The court held that § 53 only governs the transition from the new cantonal ordinance to previous municipal law and is not decisive for earlier changes in municipal regulations. In the absence of a special transitional rule, the general principle applies that connection fees are assessed לפי the law in force at the time of connection to the public network.

Regest

§ 53 ER; transition from cantonal to municipal law and temporal reference point for connection fees; the provision regulates only the relationship between the new cantonal development-contribution ordinance and prior municipal law, not earlier changes within municipal law. For pre-cantonal municipal changes, no extension by analogy is warranted unless the rule reflects an already established cantonal practice. In the absence of a special transitional provision, the decisive time for connection fees is the connection to the public network, not the building permit (consid. 1).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1981.25**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:03.11.1981
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.292
Titel:** Grundeigentümerbeiträge**
Resümee:§ 53 Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (Erschliessungsreglement). Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen neuem kantonalem Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und ist unmassgeblich und zum mindesten bezüglich Anschlussgebühren auch nicht wegleitend für das Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglementes.
SOG 1981 Nr. 25 § 53 Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (Erschliessungsreglement). Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen neuem kantonalem Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und ist unmassgeblich und zum mindesten bezüglich Anschlussgebühren auch nicht wegleitend für das Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglementes. In einem ans Verwaltungsgericht weitergezogenen Rechtsstreit betreffend Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren ging es um die Frage, ob sich die für den Anschluss eines bestimmten Neubaus geschuldeten Anschlussgebühren nach einem älteren oder nach einem jüngeren Reglement der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon bemessen (das neuere Reglement enthält tiefere Gebührenansätze). Die Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, dass nach § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes das ältere Gemeindereglement anzuwenden sei, weil dieses im Zeitpunkt der Baubewilligung für das betreffende Gebäude noch in Kraft gewesen sei. Der Eigentümer dagegen machte geltend, dass das kantonale Erschliessungsreglement noch gar nicht zur Anwendung komme und dass nach allgemeiner schweizerischer Praxis auf den Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Netz oder gar auf die Vollendung der Baute abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Punkt wie folgt: Die Gemeinde hat sich für die zur Diskussion stehende übergangsrechtliche Frage auf § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes (ER) berufen. Diese Bestimmung enthält in Absatz 1 in der Tat eine übergangsrechtliche Regel, die sich auf Anschlussgebühren bezieht, und zwar soll nach ihr dasjenige Recht anwendbar sein, das im Zeitpunkt der Baubewilligung galt. Die Gemeinde vermerkt, sie habe schon seit langem eine Praxis eingehalten, die dieser Regel entspricht. Nun ist aber § 53 ER auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Diese Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen neuem kantonalen Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und sagt nichts darüber aus, wie es sich mit dem Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglements verhält. Den Grundsatz von § 53 ER dürfte man höchstens dann auf solche frühere Rechtsänderungen ausdehnen, wenn man sagen könnte, er bringe eine im Kanton Solothurn schon vorher allgemein verbreitete Auffassung zum Ausdruck. Das trifft aber keineswegs zu (die angebliche entsprechende Praxis der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon erscheint als Ausnahme und ist nicht massgeblich).Die allgemeine schweizerische Praxis ist stets vom Zeitpunkt des Anschlusses ans öffentliche Leitungsnetz ausgegangen und nicht vom Zeitpunkt der Baubewilligung. (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 98 Ziff. IIIb).Auch das solothurnische Verwaltungsgericht hat stets den Zeitpunkt des Anschlusses und nicht denjenigen der Baubewilligung als massgeblich erachtet (z. B. Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Einwohnergemeinde Subingen ca. St.). Andere kantonale Vorschriften als § 53 ER stehen nicht zur Diskussion. ... (Es wird dargelegt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Übergangsnorm enthält.) Es sind demnach keine besondern positivrechtlichen Übergangsnormen für den vorliegenden Sachverhalt zu finden, so dass auf den erwähnten, in Lehre und Praxis angewendeten allgemeinen Grundsatz abzustellen ist. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981*

Palavras-chave

connection feestransitional lawmunicipal regulationsewer connectionwater connectionbuilding permitpublic network