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ZZ.1979.9 ΓÇó Free legal counsel may be refused in simple proceedings
ZZ.1979.9Outro Tribunal3 de set. de 1979Dismissed
The Obergericht, Civil Chamber, held that a request for unentgeltlicher Rechtsbeistand requires more than the formal statutory conditions in the ZPO: the applicant must also need legal assistance to safeguard rights. That need may be lacking where the proceedings are simple. The court therefore reaffirmed its prior practice and refused free legal counsel on that basis.
§§ 106 ff. ZPO; unentgeltlicher Rechtsbeistand; need for counsel in simple proceedings. Die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt neben den ausdrücklich im Gesetz genannten Voraussetzungen voraus, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte auf anwaltliche Hilfe angewiesen ist. Dieses ungeschriebene Erfordernis folgt aus dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege als Ganzem. Ein solcher Bedarf kann insbesondere bei einfacher Prozessführung fehlen; die Einfachheit des Verfahrens darf daher bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach Rechtsbeistand berücksichtigt werden (Bestätigung der Praxis).
| Geschäftsnummer: | ** ZZ.1979.9** |
|---|---|
| Instanz: | Zivilkammer |
| Entscheiddatum: | 04.09.1979 |
| FindInfo-Nummer: | O_ZK.2015.242 |
| Titel: | ** Unentgeltlicher Rechtsbeistand, einfacher Prozess** |
| Resümee: | §§ 106 ff. ZPO. Voraussetzung für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch, dass der Gesuchsteller eines solchen zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Der Bedarf nach einem Rechtsbeistand kann insbesondere wegen Einfachheit des Prozesses fehlen (Bestätigung der Praxis). |
| SOG 1979 Nr. 9 §§ 106 ff. ZPO. Voraussetzung für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch, dass der Gesuchsteller eines solchen zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Der Bedarf nach einem Rechtsbeistand kann insbesondere wegen Einfachheit des Prozesses fehlen (Bestätigung der Praxis). Das Obergericht hat in einem Rekursentscheid diesen aus dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege als Ganzem abgeleiteten Grundsatz erneut bestätigt und zur Begründung auf die Darlegungen in RB 1969 S. 17 verwiesen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1979* Gegen das Urteil wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht wies sie ab. Es erklärte, das Obergericht verletze Art. 4 BV nicht, wenn es annehme, neben den von der ZPO ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen gelte auch die oben wiedergegebene ungeschriebene Voraussetzung (Urteil vom 26. März 1980). |
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