Advance of costs in separate property division proceedings

ZZ.1979.2Outro Tribunal5 de mar. de 1979Other

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The Obergericht Zivilkammer held that, under Art. 145 ZGB, a needy spouse may request an advance of litigation costs from the other spouse for a separate property division action after divorce. The court changed its earlier case law and reasoned that the spouses' mutual duty of assistance under Art. 159(3) ZGB covers the entire dissolution process. Since property division is a continuation of the divorce proceedings, there is no rational basis to distinguish between division conducted in the divorce case and division pursued separately.

Sumário Omnilex

Art. 145 ZGB, Art. 159 Abs. 3 ZGB; Prozesskostenvorschuss im separaten Güterausscheidungsprozess nach Scheidung. Die eheliche Beistandspflicht erstreckt sich auf die gesamte mit der Ehescheidung notwendigerweise verbundene Auseinandersetzung. Der Anspruch auf Vorschuss für Prozesskosten kann daher nicht davon abhängen, ob die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsprozess oder ausnahmsweise in einem selbständigen Verfahren erfolgt. Der separate Güterausscheidungsprozess ist als Fortsetzung des Scheidungsverfahrens zu behandeln; vorsorgliche Massnahmen bzw. Kostenvorschüsse können daher auf Art. 145 ZGB gestützt werden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. Erw. 2).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1979.2**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:06.03.1979
FindInfo-Nummer:O_ZK.2015.235
Titel:** Art. 145 ZGB, Prozesskostenvorschuss, separater Güterausscheidungsprozess**
Resümee:** Art. 145 ZGB. Der bedürftige Ehegatte kann vom leistungsfähigen Ehegatten auch für den separaten Güterausscheidungsprozess Kostenvorschuss verlangen (Änderung der Rechtssprechung).**
SOG 1979 Nr. 2 ** Art. 145 ZGB.** Der bedürftige Ehegatte kann vom leistungsfähigen Ehegatten auch für den separaten Güterausscheidungsprozess Kostenvorschuss verlangen (Änderung der Rechtssprechung). Es fragt sich, ob der bedürftige Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung vom leistungsfähigen Ehegatten für den separaten Güterausscheidungsprozess einen Kostenvorschuss verlangen kann. Die Praxis des Obergerichtes zu dieser Frage ist schwankend. Während längerer Zeit nahm es an, im Güterausscheidungsprozess, der nach der Scheidung durchgeführt wird, könne der Amtsgerichtspräsident gestützt auf Art. 145 ZGB vorsorgliche Massnahmen treffen, und zwar -- inhaltlich gesehen -- nicht nur in Bezug auf die güterrechtlichen Verhältnisse, sondern auch in anderer Beziehung; insbesondere könne er den (geschiedenen) Ehemann verhalten, der (geschiedenen) Ehefrau Prozesskostenvorschuss zu leisten (RB 1948 Nr. 13, 1951 Nr. 1).Im Jahre 1959 (RB 1959 Nr. 1) entschied es gegenteilig: Im Güterausscheidungsprozess seien vorsorgliche Massnahmen nur in bezug auf güterrechtliche Verhältnisse im engeren Sinne, nicht aber beispielsweise auch für Prozesskostenvorschüsse zulässig; zudem stützten sie sich nicht auf Art. 145 ZGB, sondern auf kantonales Prozessrecht. Im Entscheid SOG 1977 Nr. 1 hielt es zwar daran fest, dass sich vorsorgliche Massregeln für die Dauer des separaten Güterausscheidungsprozesses auf die güterrechtlichen Verhältnisse zu beschränken haben, anerkannte nun aber wieder, dass sie sich auf Art. 145 ZGB stützten. Die heute herrschende Auffassung geht dahin, dass im separaten Güterausscheidungsprozess, gestützt auf Art. 145 ZGB, Prozesskostenvorschüsse auferlegt werden können (Bühler, Komm. N 281 zu Art. 145 ZGB und die dort zitierte Literatur und Judikatur).Die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB, aus der die Prozesskostenvorschusspflicht abzuleiten ist (Bühler, a.a.O., N 260), soll für die gesamte Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten gelten, die mit der Ehescheidung notwendigerweise verbunden ist. Der Güterausscheidungsprozess ist eine Fortsetzung des Ehescheidungsprozesses (SOG 1977 Nr. 1 E. 2).In der Regel sollte die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen des Ehescheidungsprozesses vorgenommen werden (BGE 95 II 68; 98 II 345; Hinderling, Ehescheidungsrecht, S. 225; vgl. auch § 231 ZPO).Nach der bisherigen Praxis würde der Anspruch des bedürftigen Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss des leistungsfähigen Ehegatten davon abhängen, ob die Güterausscheidung im Scheidungsprozess oder entgegen der Regel in einem separaten Verfahren vorgenommen wird. Für eine solche Unterscheidung fehlt jeder sachliche Grund. In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung ist deshalb die Zulässigkeit eines Prozesskostenvorschusses im separaten Güterausscheidungsprozess und seine Abstützung auf Art. 145 ZGB zu bejahen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. März 1979*

Palavras-chave

process cost advancedivorceproperty divisionspousal supportseparate proceedingscase law change

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Questão jurídica principal

Whether Article 145 ZGB allows an advance of costs for a separate property division proceeding after divorce.

Decisão extraída

Yes. A needy spouse may demand a process-cost advance from the financially able spouse even in a separate property division action.

Fundamentação extraída

The spouses' mutual duty of assistance under Article 159(3) ZGB applies to the whole marital dissolution process, and the property division proceeding is a continuation of the divorce proceedings. There is no sound reason to distinguish between property division conducted within the divorce case and property division conducted separately.

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