No expropriator extension right under Solothurn law

ZZ.1978.28Outro Tribunal30 de nov. de 1978Other

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Resumo Omnilex

The cantonal administrative court held that Solothurn law does not recognize an expropriator's right to extend a taking to an entire parcel in order to avoid higher severance damages on the remaining land. The relevant expropriation and planning provisions contain no such rule, and the principle of formal expropriation requires that only what is necessary for the public project be taken unless the legislature expressly provides otherwise. Since the owners did not agree to an extension, the expropriation commission erred in assuming a taking of the whole property.

Sumário Omnilex

§§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG; das sogenannte Ausdehnungsrecht des Enteigners besteht im solothurnischen Recht nicht. Ein Recht, die Enteignung über das für das öffentliche Unternehmen benötigte Land hinaus auf das ganze Grundstück auszudehnen, setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; es lässt sich weder aus dem Entschädigungsrecht noch aus dem Zweck, Minderwertsentschädigungen zu vermeiden, ableiten. Es widerspricht dem enteignungsrechtlichen Grundsatz, dass nur so viel Rechte zu enteignen sind, wie für die zweckmässige Ausführung des Vorhabens erforderlich ist (vgl. Erw. nicht genannt). Fehlt die Zustimmung des Eigentümers, ist eine Enteignung des gesamten Grundstücks unzulässig.

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1978.28**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:01.12.1978
FindInfo-Nummer:O_VW.2015.318
Titel:** Kein Ausdehnungsrecht des Enteigners**
Resümee:§§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Das solothurnische Recht kennt das sogenannte Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht.
SOG 1978 Nr. 28 §§ 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Das solothurnische Recht kennt das sogenannte Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht. Die Schätzungskommission hat das Enteignungsrecht des Staates über das gemäss Strassenplan benötigte Land hinaus ausgedehnt auf das ganze Grundstück. Sie begründete dies damit, dass bei der blossen Teilenteignung der Staat für die Restfläche unangemessen viel Minderwertentschädigung zu bezahlen habe. Die Schätzungskommission ging also davon aus, dass im Kanton Solothurn dem Enteigner unter bestimmten Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, ein sogenanntes Ausdehnungsrecht zustehe. Die einschlägigen Bestimmungen des solothurnischen Rechtes sagen indessen nichts von einem derartigen Ausdehnungsrecht. Stephan Müller vertritt in seiner Abhandlung "Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn", S. 60 oben, die Auffassung, das Ausdehnungsrecht des Enteigners stehe im Widerspruch zum enteignungsrechtlichen Prinzip, dass niemand von seinen Rechten mehr abtreten müsse, als für eine zweckmässige Ausführung des öffentlichen Unternehmens nötig sei; wegen dieses Widerspruchs könne ein Ausdehnungsrecht nur dort zugebilligt werden, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Diese Auffassung leuchtet ein. Für das solothurnische Recht kann somit ein Ausdehnungsrecht des Enteigners nicht angenommen werden. Im vorliegenden Fall sind die Eigentümer mit einer Ausdehnung nicht einverstanden. Die Schätzungskommission ist deshalb zu Unrecht von einer Enteignung des ganzen Grundstückes ausgegangen. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1978*

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether Solothurn law recognizes an expropriator's right to extend expropriation to the whole parcel.

Decisão extraída

No. Solothurn law does not provide such a right, and it cannot be inferred from the cited provisions.

Fundamentação extraída

The relevant provisions contain no rule on an extension right. Such a right conflicts with the expropriation principle that no one must cede more rights than necessary for the public project, and it may exist only where the legislature expressly provides for it.

Questão jurídica principal

Whether the commission could treat the whole parcel as expropriated in this case.

Decisão extraída

No. Because the owners did not agree to an extension, the commission wrongly assumed expropriation of the entire parcel.

Fundamentação extraída

Without an express statutory basis for an extension right, and without the owners' consent, only the land actually needed for the road plan could be taken.

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