Competence for complaints against building permit suspension orders

ZZ.1974.32Outro Tribunal11 de set. de 1974Dismissed

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Resumo Omnilex

The municipal council of K. suspended a building application under § 19(1) BauG. The developer appealed to the Baudepartement, which upheld the complaint and lifted the suspension. On appeal, the municipality argued that only the Regierungsrat had jurisdiction because the matter belonged to the building-plan procedure. The Administrative Court rejected this view, holding that a suspension order is formally part of the building-permit procedure and therefore falls within the Baudepartement's appellate competence. The appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

§ 19 Abs. 1 BauG; § 52 Abs. 2 GO; competence for complaints against suspension orders: A suspension of a building application for the purpose of preparing a zoning plan is, notwithstanding its material connection with future planning, a procedural order within the building-permit proceedings. Complaints against such suspension orders are therefore to be decided by the Baudepartement and not by the Regierungsrat. Earlier case law concerning different factual constellations or transitional rules does not alter this allocation of competence (consid. 1).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.32**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:12.09.1974
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.792
Titel:** Beschwerde gegen Sistierungsverfügung, Zuständigkeit**
Resümee:§ 52 Abs. 2 GO; § 19 Abs. 1 Baugesetz. - Für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach . 19 Abs. 1 BauG ist das Baudepartement und nicht der Regierungsrat zuständig.
SOG 1974 Nr. 32 § 52 Abs. 2 GO; § 19 Abs. 1 Baugesetz.- Für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach . 19 Abs. 1 BauG ist das Baudepartement und nicht der Regierungsrat zuständig. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde K. hatte im Sinne von § 19 Abs. 1 BauG ein Baugesuch sistiert. Die Bauherrschaft erhob dagegen beim Baudepartement Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut und hob die Sistierung auf. Dagegen reichte die Einwohnergemeinde beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie machte vorab geltend, das Baudepartement sei gar nicht zuständig gewesen, die Beschwerde gegen die Sistierung des Baugesuches zu behandeln. Eine Sistierung nach § 19 Abs. 1 BauG gehöre zum Bauplan- und nicht zum Baubewilligungsverfahren; es ergebe sich dies aus der Systematik des Gesetzes und aus dem Charakter der Sistierung, die dazu diene, für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan zu errichten. Gegen einen Entscheid im Bauplanverfahren sei nun aber nach § 52 Abs. 2 GO beim Regierungsrat und nicht beim Baudepartement Beschwerde zu erheben. - Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt: Gewiss besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen einem Sistierungsbeschluss nach § 19 Abs. 1 BauG und dem beabsichtigten zukünftigen Bebauungsplan. Von daher gesehen könnte es unter Umständen zweckmässig sein, wenn diejenige Behörde, die den zukünftigen Bebauungsplan wird genehmigen müssen, auch über Beschwerden gegen die Sistierung befindet. Allein, rein formell gesehen handelt es sich bei der Sistierung eines Baugesuches eben doch um eine Verfügung im Baubewilligungsverfahren selbst - analog zur Sistierungsverfügung in einem Zivilprozess, die zu den sogenannten prozessleitenden Verfügungen gehört (vgl. § 59 ZPO).Die Auffassung des Baudepartementes, dass es für Beschwerden gegen Sistierungsverfügungen nach § 19 Abs. 1 BauG zuständig sei, ist haltbar. Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihren Standpunkt auf je einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes und des Regierungsrats (RB 1972 Nr. 31 und GE 1972 Nr. 30).Zu unrecht. In RB 1972 Nr. 31 hat das Verwaltungsgericht keineswegs gesagt, es fehle ihm (bzw. dem Baudepartement) die Zuständigkeit, eine von der Gemeinde erlassene Sistierung zu beurteilen. Es hat lediglich erklärt. es könne, wenn die Gemeinde gar keinen Bebauungsplan zu erlassen gedenke, nicht auf Sistierung einer Baubewilligung erkennen, indem ihm die Kompetenz fehle, die Gemeinde zum Erlass eines Bebauungsplanes zu verhalten. (Es handelte sich um einen Fall, wo Nachbarn sich gegen eine von der Gemeinde erteilte Baubewilligung wehrten und dabei unter anderem vorbrachten, richtigerweise sollte man sistieren und einen Bebauungsplan erlassen.) Das ist eine ganz andere Situation, als sie hier vorliegt. Was den in GE 1972 Nr. 30 veröffentlichten Regierungsratsentscheid anbelangt, so betraf er ein Baugesuch, das noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Gerichtsorganisation eingereicht worden war, so dass ohnehin nur der Regierungsrat zuständig sein konnte (vgl. die Übergangsbestimmung in § 84 VRG). * Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1974*

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Which authority is competent to hear complaints against a suspension order under § 19(1) BauG?

Decisão extraída

A suspension order under § 19(1) BauG is formally part of the building-permit procedure, so complaints against it are to be decided by the Baudepartement, not the Regierungsrat.

Fundamentação extraída

Although the suspension is closely linked to the intended future zoning plan, it remains a procedural order within the building-permit proceedings. The municipality's reliance on earlier decisions was misplaced because those cases concerned different procedural situations or transitional rules.

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