Interest on expropriation compensation begins only after final decision

ZZ.1974.28Outro Tribunal6 de out. de 1974Dismissed

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Resumo Omnilex

The property owner in an expropriation compensation dispute asked for interest on the award starting from the valuation date. The Administrative Court held that § 9 of the Expropriation Procedure Ordinance governs the matter exhaustively: the compensation becomes due upon finality of the decision and bears 5% interest only after 30 days. Because ownership passes only upon payment, there is no default interest before that date absent a prior transfer of possession. The request for retroactive interest was therefore rejected.

Sumário Omnilex

§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren; Beginn der Verzinsung der Enteignungsentschädigung: Die Verzinsung setzt nicht mit dem Schätzungs- bzw. Bewertungsstichtag ein, sondern erst 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids, mit welchem die Entschädigung zur sofortigen Zahlung fällig wird. Die Regelung schliesst eine Verzugszinspflicht der Gemeinde vor diesem Zeitpunkt aus. Begründet wird dies damit, dass das Eigentum erst mit Zahlung auf den Enteigner übergeht (§ 233 Abs. 2 EG ZGB) und der Enteignete das Grundstück bis dahin grundsätzlich weiter nutzen kann. Anders nur bei vorzeitigem Besitzantritt (§ 235 EG ZGB).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZZ.1974.28**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:07.10.1974
FindInfo-Nummer:O_VW.2014.788
Titel:** Verzinsung der Enteignungsentschädigung**
Resümee:§ 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren. - Verzinsung der Enteignungsentschädigung. Für ihren Beginn spielt der Schätzungszeitpunkt keine Rolle, auch wenn er vom Urteilsdatum stark differieren sollte.
SOG 1974 Nr. 28 § 9 Verordnung über das Enteignungsverfahren. -- Verzinsung der Enteignungs-entschädigung. Für ihren Beginn spielt der Schätzungszeitpunkt keine Rolle, auch wenn er vom Urteilsdatum stark differieren sollte. In einer Schätzungsstreitsache war für die Schätzung ein Stichtag massgeblich, der ungefähr ein Jahr vor dem Abspruch der Streitsache vor Verwaltungsgericht lag. Der Eigentümer beantragte dem Verwaltungsgericht, die Enteignungsentschädigung sei ihm rückwirkend vom Schätzungszeitpunkt an zu verzinsen. Das Verwaltungsgericht nahm dazu folgendermassen Stellung: Die hier aufgeworfene Frage wird in § 9 der Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28.10.1953 ausdrücklich geregelt. Darnach Wird die Enteignungsentschädigung mit der Rechtskraft des Entscheides zur sofortigen Zahlung fällig, und sie ist erst nach Ablauf von 30 Tagen mit 5% zu verzinsen. Eine Verzugszinspflicht seitens der Gemeinde, wie sie der Vertreter der Beschwerdeführerin befürwortet, besteht daher nicht. Dieser Ordnung liegt der folgende Gedanke zugrunde: Erst mit der Zahlung der Enteignungsentschädigung geht das Eigentum auf den Enteigner über (§ 233 Abs. 2 EG ZGB).Bis zu diesem Zeitpunkt kann der zu Enteignende sein Eigentum nutzen; z. B., wie das vorliegend der Fall ist, das auf dem Enteignungsgrundstück stehende Gebäude bewohnen. Anders verhielte es sich allerdings bei einem vorzeitigen Besitzübergang im Sinne von § 235 EG ZGB, was jedoch im vorliegenden Fall nicht zutrifft. * Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1974*

Palavras-chave

expropriationcompensationinterestdefault interestvaluation datelegal forcepossession transfer

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Questão jurídica principal

From when does expropriation compensation bear interest under § 9 of the Expropriation Procedure Ordinance?

Decisão extraída

The compensation bears interest only from 30 days after the decision becomes final; the valuation date is irrelevant.

Fundamentação extraída

Section 9 expressly regulates maturity and interest: the compensation falls due upon legal force of the decision and bears 5% interest only after 30 days. The owner remains able to use the property until payment, because ownership passes only with payment; a different rule would apply only in case of advance transfer of possession, which was not present.

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