Protocol offer available to both parties

ZKREK.2004.244Outro Tribunal2 de jun. de 2004Granted

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Resumo

In a child support modification dispute, the appellate civil chamber held that a protocol settlement offer under § 102 ZPO may be made by either party, not only the defendant. Since the final judgment differed only slightly from the claimant's recorded offer, the cost-shifting rule of § 102 ZPO applied. The chamber therefore allowed the cost appeal and ordered the defendant to bear all procedural costs, replacing the lower court's equal split of court fees.

Regest

§ 102 ZPO; protocol settlement offer and costs in civil proceedings: A settlement proposal may be placed on record by either party, not only by the defendant. The provision is to be applied strictly in order to promote early settlement and to counter litigiousness. Where the judgment grants the claimant only slightly more than the recorded offer, the cost consequence of § 102 ZPO applies and may prevail over the ordinary family-law cost allocation rule. The decisive comparison is between the recorded offer and the operative part of the judgment; if the difference is marginal, all costs may be imposed on the party who refused the offer.

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZKREK.2004.244**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:03.06.2004
FindInfo-Nummer:O_ZK.2006.93
Titel:** Protokollofferte**
Resümee:§§ 102 f. ZPO. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können einen Vergleichsvorschlag zu Protokoll geben.
SOG 2004 Nr. 5 §§ 102 f. ZPO. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte können einen Vergleichsvorschlag zu Protokoll geben. * Sachverhalt:* Am 25.10.1990 wurde E. als Sohn von U. und M. geboren. Der Vater verpflichtete sich zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge. Nachdem sich die Rahmenbedingungen erheblich verändert hatten, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes am 10.9.2001 ein Vorladungsbegehren beim Richteramt. Der Beklagte stellte an der Aussöhnungsverhandlung das Rechtsbegehren, der Unterhaltsbeitrag sei – einschliesslich der Schulkosten – auf Fr. 1'150.-- festzusetzen. Der Kläger unterbreitete hierauf folgenden Vergleichsvorschlag, den er zugleich als Vergleichsofferte im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll gab: "Der Unterhaltsbeitrag sei ab September 2001 auf Fr. 1'300.-- festzusetzen. Der Beklagte bezahlt die Hälfte des Schulgeldes, zur Zeit Fr. 495.--." An der Hauptverhandlung wiederholte der Kläger den erwähnten Antrag. Der Beklagte beantragte, die Unterhaltsbeiträge für E. seien ab Juli 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 870.--, ab Februar 2002 auf Fr. 950.-- festzusetzen. Zusätzlich sei er bereit, an die Kosten der Schule Fr. 350.-- pro Monat zu bezahlen. Das Amtsgericht erkannte am 21. Mai 2003, dass der Vater an den Unterhalt des Kindes E. ab September 2001 bis Januar 2002 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten und ab Februar 2002 monatlich Fr. 1'260.-- sowie Fr. 500.-- Schulkosten zu bezahlen hat. Die Parteikosten wurden wettgeschlagen und die Gerichtskosten von total Fr. 2'700.-- halbiert. Der Kläger erhebt Kostenrekurs. Die Zivilkammer heisst diesen gut. * Aus den Erwägungen:* 2. (...) Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Prozesses im Aussöhnungsverfahren angeboten wurde, kann sie zu allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei kann ihren Vergleichsvorschlag an der Aussöhnungsverhandlung zu Protokoll geben (§ 102 ZPO, Zivilprozessordnung, BGS 221.1). Die Bestimmung sollte unnachsichtig angewendet werden, um der Prozesssucht und der Begehrlichkeit zu wehren (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi (Hrsg.): Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 1 a zu § 59). Die Möglichkeit, eine Protokollofferte zu deponieren, steht entgegen der Meinung der Vorinstanz und des Rekursgegners beiden Parteien offen. Auch der Kläger kann also beispielsweise eine Forderung von Fr. 100'000.-- erheben, aber erklären, sich im Vergleichsfall mit Fr. 50'000.-- abzufinden, und diesen Vergleichsvorschlag im Sinne von § 102 ZPO zu Protokoll geben. Der Zweck der Bestimmung liegt ja darin, bei nicht absehbarem Beweisergebnis und in Anbetracht des generellen Prozessrisikos die Bereitschaft bei beiden Parteien zu fördern, vor dem Auflaufen hoher Gerichts- und Parteikosten eine frühzeitige Einigung zu erzielen. Diese ratio legis würde aber vereitelt, wenn die Parteien in familienrechtlichen Prozessen generell von einer Halbierung bzw. Wettschlagung der Gerichts- und Parteikosten ausgehen könnten. Gerade wenn wie vorliegend bloss die Höhe der Unterhaltsleistungen streitig ist und beide Parteien wirtschaftlich etwa gleich stark sind, muss die Norm von § 102 ZPO derjenigen von § 101 Abs. 2 lit. c ZPO vorgehen. Der Vergleich zwischen Protokollofferte und Urteil ergibt Folgendes: In der Protokollofferte wäre der Kläger mit Unterhaltsbeiträgen ab September 2001 von monatlich Fr. 1'795.-- (inkl. Schulgeld) einverstanden gewesen. Im Urteil wurden die Unterhaltsbeiträge von September 2001 bis Januar 2002 auf Fr. 1'600.-- (inkl. Schulgeld) und ab Februar 2002 auf Fr. 1'760.-- (inkl. Schulgeld) festgesetzt. Es ist somit offensichtlich, dass die Protokollofferte nur wenig über dem Urteil liegt. Die Anwendung von § 102 ZPO drängt sich deshalb in dieser Situation geradezu auf. (Der Beklagte ist zu allen Prozesskosten zu verurteilen.) * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Juni 2004 (ZKREK.2004.244)*

Palavras-chave

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