Standing of ex officio counsel to challenge fee award

ZKBES.2011.1Outro Tribunal6 de mar. de 2011Partially Granted

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Resumo Omnilex

RA X., appointed as ex officio counsel in labor proceedings, appealed the first-instance order that had fixed his party compensation directly payable by the opposing party and partly guaranteed by the state. The appellate court held that he had standing to challenge the compensation in his own name. It further ruled that the standard for assessing necessary effort is identical whether the amount is ultimately borne by the state or by the private opposing party. The appeal was partly granted: the challenged item was set aside and the compensable hours were increased by 3.91, to 15.41 hours in total. The court also held that, under the CPC, costs had to be imposed in the appeal and allocated half and half, with a reduced party compensation awarded to RA X.

Sumário Omnilex

Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO; standing of ex officio counsel to challenge a fee awarded directly to him and standard for assessing necessary effort. The unentgeltliche Rechtsbeistand is entitled to appeal in his own name against a compensation fixed in his favor, because he asserts his own financial interests and bears the litigation cost risk if unsuccessful. The objectively necessary effort is to be assessed by the same criterion irrespective of whether the compensation is ultimately payable by the state or by the opposing private party; neither debtor need remunerate unnecessary work. In appeal proceedings concerning counsel fees, the CPC contains no basis for maintaining cost-free treatment; court costs may therefore be imposed according to the ordinary allocation rules (consid. 2, 3, 7).

Texto completo

Geschäftsnummer:** ZKBES.2011.1**
Instanz:Zivilkammer
Entscheiddatum:07.03.2011
FindInfo-Nummer:O_ZK.2011.497
Titel:** Unentgeltlicher Rechtsbeistand, Parteientschädigung**
Resümee:** Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO. Auch wenn die unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird, ist dieser selbst zur Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Entschädigung legitimiert. Der Massstab für die Bemessung des gebotenen Aufwands bleibt jedoch der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine eigenen Interessen geltend. Für das von ihm geführte Beschwerdeverfahren werden neu Gerichtskosten erhoben.**
SOG 2011 Nr. 8 ** Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO.** Wenn die unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird, ist dieser selbst zur Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Entschädigung legitimiert. * Der Massstab für die Bemessung des gebotenen Aufwands bleibt jedoch der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. Der unentgeltliche Rechtsbeistand macht auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine eigenen Interessen geltend. Für das von ihm geführte Beschwerdeverfahren werden neu Gerichtskosten erhoben.* * Sachverhalt:* RA X. wurde in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. Die Arbeitsgerichtspräsidentin verpflichtete den Beklagten, RA X. nach dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 2‘883.70 (inkl. 7,6% MWST) zu bezahlen, wobei der Staat für diesen Anspruch im Umfang von CHF 2‘388.70 während zweier Jahre als Garant haftet. Gegen diese Verfügung erhob RA X. am 7. Januar 2011 frist- und formgerecht Beschwerde und verlangte, diese sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4‘738.00 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. * Aus den Erwägungen:* 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Kraft getreten. Nach Art. 405 Abs. 1 ZPO ist für die Rechtsmittel das Recht anwendbar, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist. Die angefochtene Verfügung wurde am 4. Januar 2011 eröffnet, weshalb sich das Rechtsmittelverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet, obwohl der angefochtene Entscheid noch im alten Jahr gefällt wurde. 2. RA X. hat die ihm gemäss § 112 Abs. 1 der solothurnischen ZPO direkt zugesprochene Parteientschädigung in eigenem Namen angefochten. Nach SOG 2008 Nr. 8 und 1990 Nr. 18 hat der unentgeltliche Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars beanstanden will, immer in eigenem Namen Rekurs zu erheben. Denn die unentgeltlich vertretene Partei ist durch ein zu tief angesetztes Honorar nie beschwert. Sie ist vor weiteren Forderungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands geschützt und profitiert von einer allfälligen tieferen Rückforderung des Staats. Diese Überlegungen treffen auch zu, wenn die unentgeltlich vertretene Partei obsiegt und die Parteientschädigung direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochen wird. Mit der Anfechtung der ihm direkt zugesprochenen Parteientschädigung macht der unentgeltliche Rechtsbeistand auf sein eigenes Kostenrisiko im Falle des Unterliegens seine eigenen Interessen geltend. Auf die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands X. ist daher einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2010 für den beim Arbeitsgericht angehobenen Prozess als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin eingesetzt. Damit stand er zum Staat in einem besonderen Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur und für ihn galten das Gebot der Sparsamkeit und die Pflicht zu kostenschonender Praxis. Eine Entschädigung des über die bei objektiver Würdigung der Umstände notwendigen Aufwands durfte der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht erwarten, denn er hat die Klägerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand vertreten und den Prozess in dieser Funktion geführt. Auch war vor der Beendigung des Prozesses dessen Ausgang nicht absehbar, und mit einem Obsiegen und damit mit einer Entschädigungspflicht der privaten Gegenpartei durfte der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht rechnen. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, wieso der objektiv erforderliche Aufwand ein anderer sein sollte, je nachdem, wer zu bezahlen hat, der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei. Auch letztere muss keinen unnötigen Aufwand entschädigen. Bezahlen muss sie dagegen den üblichen Stundentarif, da sie in keiner besonderen Rechtsbeziehung zum Staat oder zum Vertreter der Gegenpartei steht. Der Staat wiederum garantiert die Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nur nach dem dafür vorgesehenen Ansatz. Auch diesbezüglich wäre es nicht praktikabel, den gebotenen und zu entschädigenden Aufwand ein zweites Mal nach einem anderen Massstab zu bemessen. Die rückwirkende und nachträgliche Anwendung eines unterschiedlichen Massstabs hinsichtlich des objektiv erforderlichen Aufwands könnte gegenüber der privat vertretenen Partei nicht plausibel begründet werden. Der gebotene Aufwand ist daher für den unentgeltlichen Rechtsbeistand stets der gleiche, unabhängig davon ob dafür letztlich der Staat oder die privat vertretene Gegenpartei aufzukommen hat. (…) 7.a) Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die von der Gegenpartei zu entrichtende Parteientschädigung und der vom Staat garantierte Betrag sind um je 3,91 Stunden zu erhöhen. Das zu entschädigende Total beträgt somit 15,41 Stunden. b) Der bei der Vorinstanz geführte Prozess hatte eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zum Gegenstand. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen sich der unentgeltliche Rechtsbeistand und die private Gegenpartei gegenüber (der Staat als Garant ist nur mittelbar betroffen). Es geht um die Höhe der Parteientschädigung. Arbeitsrecht kommt nicht zur Anwendung. Es liegt hier noch viel weniger eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor als beim Streit um den Bestand und den Umfang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers im Kollokationsverfahren (BGE 135 III 470). Die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens kommt daher nicht zum Tragen. Auf der anderen Seite besteht eben so wenig Anlass, die bisherige Praxis weiterzuführen, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand die ihm zugesprochene Kostennote soll anfechten können, ohne dass ihm im Falle des Unterliegens Verfahrenskosten auferlegt werden können. Dafür gibt es in der Schweizerischen Zivilprozessordnung anders als mit § 107 Abs. 5 der solothurnischen ZPO keine Grundlage mehr. Das Risiko seines eigenen Aufwands hat der unentgeltliche Rechtsbeistand bisher schon getragen (SOG 1990 Nr. 18). Weshalb für die Gerichtskosten etwas anderes gelten sollte, lässt sich nicht mehr begründen. Bei der Anfechtung seiner Kostennote geht es um die finanziellen Interessen des berufsmässigen Parteivertreters. Dieser steht selbst nicht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege. Gerade im vorliegenden Fall trägt die Gegenpartei zudem ebenfalls ein Prozesskostenrisiko. Für das Beschwerdeverfahren sind daher Gerichtskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 420.00, total CHF 450.00, zu erheben. Der Beschwerdeführer hat eine Erhöhung seiner Kostennote um 7,83 Stunden angestrebt. Mit einer Erhöhung um 3,91 Stunden ist er ziemlich genau zur Hälfte durchgedrungen. Die Gerichtskosten sind demnach den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. c) Die Parteikosten sind nach demselben Schlüssel zu verlegen. Demnach hat der Beklagte, der selbst keinen Entschädigungsantrag gestellt hat, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. CHF 450.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheinen angemessen. * Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März 2011 (ZKBES.2011.1)*

Palavras-chave

legal aidstandingfee awardparty compensationcost allocationnecessary effortappellate costs

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Questão jurídica principal

Whether ex officio counsel has standing to appeal a fee award granted directly to him

Decisão extraída

Yes. He may challenge the fee award in his own name because he is directly affected by the compensation fixed in his favor.

Fundamentação extraída

The counsel contests his own remuneration and acts at his own cost risk if unsuccessful; the represented party is not prejudiced by a too-low fee award.

Questão jurídica principal

How the necessary work effort of ex officio counsel must be assessed when compensation is ultimately paid by the state or by the opposing private party

Decisão extraída

The standard is the same in both situations; the objectively necessary effort is to be measured by the same benchmark regardless of who ultimately pays.

Fundamentação extraída

Neither the state nor the opposing party must compensate unnecessary work; a differentiated retroactive standard would be unjustified and impracticable.

Questão jurídica principal

Whether court costs are chargeable in the appeal against the fee award

Decisão extraída

Yes. Court costs are imposed, and because the appellant succeeded only roughly half, they are shared equally between the parties.

Fundamentação extraída

Under the Swiss CPC there is no basis to maintain the former practice exempting such appeals from costs; the appellant pursues his own financial interests and the respondent also bears litigation risk.

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