Appeal against refusal of legal aid inadmissible

VWBES.2018.185Outro Tribunal10 de fev. de 2019Inadmissible

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A welfare recipient appealed against the Department of the Interior’s refusal to grant full legal aid for a cantonal social-assistance appeal. The Administrative Court held that the refusal was an interim decision, but no irreparable legal disadvantage was shown because no cost advance was required and counsel had already filed the necessary pleadings. The appeal was therefore inadmissible. No court costs were levied. Counsel’s compensation under legal aid was fixed at CHF 1,619.40, payable by the State of Solothurn, subject to later reimbursement and supplementary payment.

Sumário Omnilex

§ 66 VRG; admissibility of a direct appeal against an interim refusal of legal aid; a legal remedy against an interim decision is admissible only if it is capable of causing an irreparable legal disadvantage or is otherwise immediately reviewable. In proceedings where no cost advance is demanded and counsel has already submitted the necessary pleadings, the refusal of legal aid does not, as a rule, create such a disadvantage. The appellant must substantiate any exceptional prejudice. Where social-welfare proceedings are customarily fee-free, the cost issue may become moot; counsel’s compensation is then to be fixed under the official tariff, with statutory reimbursement and supplementary-payment reservations (consid. 2-4).

Texto completo

Geschäftsnummer:** VWBES.2018.185**
Instanz:Verwaltungsgericht
Entscheiddatum:11.02.2019
FindInfo-Nummer:O_VW.2019.34
Titel:** Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege**
Resümee:
Verwaltungsgericht Urteil vom 11. Februar 2019 Es wirken mit: Präsidentin Scherrer Reber Oberrichter Müller Oberrichter Stöckli Gerichtsschreiberin Gottesman In Sachen ** A.___** vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, Beschwerdeführer gegen 1. ** Departement des Innern,** vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. ** Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,** Beschwerdegegner betreffend ** Sozialhilfe / unentgeltliche Rechtspflege** zieht das Verwaltungsgericht in ** Erwägung**: I. 1. A.___ (geb. 1972), nachfolgend Beschwerdeführer, wird seit dem 1. März 2015 durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu sozialhilferechtlich unterstützt. 2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, bei der Sozialregion Thal-Gäu um subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten infolge Neuanmeldungsverfahren bei der Invalidenversicherung (IV) im vorläufigen Umfang von CHF 2'500.00. 3. Mit Verfügung vom 11. April 2018 lehnte die Sozialregion Thal-Gäu das Gesuch für Kostengutsprache ab. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, mit Beschwerde vom 23. April 2018 an das Departement des Innern und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 11. April 2018 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Anwaltskosten im laufenden IV-Vorbescheidverfahren Kostengutsprache im vorläufigen Umfang von maximal CHF 2'500.00 zu gewähren. b. Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zu weiteren Abklärungen an den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zurückzuweisen. 3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei infolge kurzfristiger Mandatierung und Besitz der angefochtenen Verfügung eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen. 5. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2018 wies das Departement des Innern das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositivziffer 3.1). 5. Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 3.1 der Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 26. April 2018 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das vor dem Departement des Innern hängige Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen Akten des Beschwerdeverfahrens «Autobenutzung» auszuhändigen und es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung ab Erhalt derselben Akten durch das Gericht anzusetzen. 4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 6. Der Beschwerdeführer machte von der Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung bis 22. Juni 2018 keinen Gebrauch. 7. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend SRTG) hielt mit Eingabe vom 12. Juli 2018 an seiner Verfügung fest und das Departement des Innern (nachfolgend DdI) schloss mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 8. Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um baldmöglichen Entscheid in der Angelegenheit. 9. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert zweimalig erstreckter Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende Sache als spruchreif. II. 1.1 Anfechtungsobjekt ist Ziffer 3.1 der Verfügung des DdI vom 26. April 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um integrale unentgeltliche Rechtspflege für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI abgewiesen wird. 1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). 2.1 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.). 2.2 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.) 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht sogleich in der Sache entschieden hat. Unklar ist sodann, weshalb bis heute noch kein Entscheid in der längst spruchreifen Sache ergangen ist. Da der Beschwerdeführer dies nicht rügt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Rechtsvertreter hat vor dem DdI eine 11-seitige Beschwerdeschrift eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Beschwerdeergänzung gestellt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 verzichtete er allerdings ausdrücklich auf ergänzende Bemerkungen. Damit steht fest, dass der Rechtsvertreter alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst hat. Bei der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll. Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Da in Sozialhilfeverfahren praxisgemäss keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das bewilligte Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos. 4.2 Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht mit Eingabe vom 6. Februar 2018 eine Entschädigung von total CHF 2'109.85 (7.59 Stunden à CHF 240.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend. Der geforderte Stundenansatz von CHF 240.00 ist auf den gesetzlichen Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.Vm. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu reduzieren. Nach dem Gesagten beläuft sich die angemessene Entschädigung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann in Anwendung des amtlichen Tarifs auf CHF 1'619.40 (CHF 1’366.20 Honorar, CHF 137.40 Auslagen, CHF 115.80 MWST) und ist durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 240.00/Std.), zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). Demnach wird ** erkannt**: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1‘619.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Claude Wyssmann im Umfang von CHF 455.40 zuzüglich MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO). ** Rechtsmittel:** Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen des Verwaltungsgerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Scherrer Reber Gottesman

Palavras-chave

social welfarelegal aidinterim decisioninadmissibilityirreparable legal disadvantagecost advancecourt costslawyer compensation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the interim refusal of full legal aid was directly admissible.

Decisão extraída

The refusal of legal aid was an interim decision, but it was not shown to cause irreparable legal disadvantage and the statutory conditions for direct appeal were not met.

Fundamentação extraída

No court fee advance was required in the social welfare appeal proceedings, so the refusal of legal aid did not prevent access to the appeal. Counsel had already filed the necessary submissions and even waived additional remarks, so no further disadvantage was demonstrated.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged in the present appeal proceedings.

Decisão extraída

No costs were imposed because, in social welfare matters, procedural costs are not customarily levied and the granted legal aid became moot in that respect.

Fundamentação extraída

The established practice of not charging fees in social welfare cases made a cost order unnecessary.

Questão jurídica principal

What compensation is due to appointed counsel for the legal aid representation.

Decisão extraída

Counsel’s compensation was fixed at CHF 1,619.40, payable by the Canton of Solothurn, with reimbursement and supplementary payment reservations remaining in force.

Fundamentação extraída

The claimed hourly rate had to be reduced to the statutory rate of CHF 180 under the fee schedule; the final amount was calculated according to the official tariff.

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