Fire service substitute fee exemption for primary childcare

SGGEM.1999.2Outro Tribunal12 de dez. de 1999Annulled

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Resumo Omnilex

The Tax Court of Solothurn held that a woman who mainly cared for two children under 15, while her husband was no longer subject to fire service duty, was exempt from personal fire service duty under § 77bis Abs. 1 lit. b GVG. Because § 78 Abs. 6 GVG applies only to fire-service-liable persons, the municipality could not levy the substitute fee. The appeal was therefore upheld and the municipal fee assessment annulled.

Sumário Omnilex

§ 77bis Abs. 1 lit. b GVG; § 78 Abs. 6 GVG: exemption from personal fire service duty for persons who alone or predominantly care for at least one child living in the household under the age of 15; substitute fee for spouses living in undivided marriage only for fire-service-liable persons. The exemption provision is decisive where the personal situation places the person outside the circle of duty-bound individuals. The fee provision cannot be applied by analogy to a person who is already exempt from duty because of predominant childcare. In a marriage, the fact that only one partner may invoke the childcare ground does not extend the substitute-fee obligation to the exempt partner (consid. 3-4).

Texto completo

Geschäftsnummer:** SGGEM.1999.2**
Instanz:Steuergericht
Entscheiddatum:13.12.1999
FindInfo-Nummer:O_SG.2015.212
Titel:** Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst, Ersatzpflicht**
Resümee:** GVG § 77 und 78 - Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst. Ersatzpflicht. Ehefrau eines nicht mehr Feuerwehrdienstpflichtigen, welche vorwiegend allein zwei Kinder betreut und deshalb von der Dienstpflicht befreit ist, ist nicht ersatzabgabepflichtig.**
KSGE 1999 Nr. 14 ** GVG § 77 und 78**- Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst. Ersatzpflicht. * Ehefrau eines nicht mehr Feuerwehrdienstpflichtigen, welche vorwiegend allein zwei Kinder betreut und deshalb von der Dienstpflicht befreit ist, ist nicht ersatzabgabepflichtig.* Urteil G 1999/2 vom 13.12.1999 Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 setzte die Einwohnergemeinde Wisen die Feuerwehrpflichtersatzabgabe 1998 von Frau X. auf Fr. 150.-- fest. Mit Schreiben vom 9. April 1999 beantragte die Abgabepflichtige die ‚Stornierung‘ der Rechnung, da sie die genannte Abgabe nicht schulde. 2. Am 29. April 1999 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wisen die Beschwerde von Frau X. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur Personen, welche Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben, allein betreuen, von der Abgabepflicht befreit sind (§ 14 Abs. 3 Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Wisen). 3. Am 28. Mai 1999 erhebt Frau X. gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Wisen beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der verfügten Abgabe. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 beantragt die Einwohnergemeinde Wisen die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1949 gestützt auf § 77 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn (GVG) nicht mehr feuerwehrdienstpflichtig ist. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren ferner, dass die heute 38jährige Beschwerdeführerin zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren überwiegend betreut, nachdem ihr Ehemann einer ganztägigen auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin bei diesem Sachverhalt eine Feuerwehrabgabe zu leisten hat. 2. Gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG sind diejenigen Personen von der Dienstpflicht befreit, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreuen. § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG wurde als § 9 Abs. 1 lit. b in das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Wisen übernommen. § 78 Abs. 6 GVG bestimmt, dass Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 77 bis von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe leben, eine halbe Ersatzabgabe zu bezahlen haben. Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes der Einwohnergemeinde Wisen. 3. a) Sinn und Zweck von § 77 bis GVG bestehen darin, gewisse Personenkreise aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, die ihnen die Leistung des Feuerwehrdienstes nicht erlauben, zu befreien. Es betrifft dies gemäss dem Gesetzeswortlaut Schwangere, Behinderte und ihre Betreuer sowie Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr. b) Die Beschwerdeführerin betreut unbestrittenermassen vorwiegend 2 Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nachdem ihr Ehemann ganztags einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit fällt die Beschwerdeführerin unter § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG und ist von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit. 4. a) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 7. Juli 1993 soll sich in einer Ehegemeinschaft oder einem Konkubinatspaar jeweils nur ein Partner auf den Betreuungsgrund gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG berufen können. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines Alters von der Feuerwehrdienstpflicht befreit ist, liegt diese Voraussetzung im vorliegenden Fall vor. b) § 78 Abs. 6 GVG richtet sich nach seinem Wortlaut an Feuerwehrdienstpflichtige. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehört die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer persönlichen Situation gerade nicht zu diesem Personenkreis, weil sie gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG von der Dienstpflicht befreit ist. § 78 Abs. 6 GVG kann deshalb auf die Beschwerdeführerin nicht abgewendet werden. Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdeführerin keine Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorwiegend betreuen würde. c) Die vorliegend vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem partnerschaftlichen Verständnis des Eherechts. Die rechtliche Gleichstellung der Ehegatten schliesst die Existenz eines Familienoberhauptes aus, welches im Konfliktfall Entscheidungsbefugnis hat. Wichtige Fragen, welche die eheliche Gemeinschaft oder die Kinder betreffen, sind von beiden Elternteilen partnerschaftlich zu entscheiden. Diese rechtliche Gleichstellung bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass die Kinder von den Eltern zu gleichen Teilen betreut werden. Wenn - wie vorliegend - ein Elternteil einer auswärtigen Arbeit nachgeht, führt dies unweigerlich dazu, dass der andere Partner - vorliegend die Beschwerdeführerin - tagsüber die Kinder allein oder zumindest vorwiegend betreut. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und es ist die Verfügung der Einwohnergemeinde Wisen vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 aufzuheben. * Steuergericht, Urteil vom 13. Dezember 1999*

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellant was exempt from personal fire service duty because she primarily cared for children under 15.

Decisão extraída

Yes. A person who mainly cares for at least one child living in the household under 15 is exempt from the duty.

Fundamentação extraída

The appellant undisputedly primarily cared for two children under 15 because her husband worked full-time away from home, so she fell within § 77bis Abs. 1 lit. b GVG.

Questão jurídica principal

Whether the appellant nevertheless owed the fire service substitute fee under the rule for spouses living in undivided marriage.

Decisão extraída

No. That fee rule applies only to fire-service-liable persons; because the appellant was exempt from duty, she was not within its scope.

Fundamentação extraída

§ 78 Abs. 6 GVG by its wording concerns duty-bound persons. Since the appellant was exempt under § 77bis Abs. 1 lit. b GVG, the substitute-fee rule could not be applied to her.

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