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Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses – Art. 101 Abs. 3 ZPO.
Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung nur noch eine letzte Nachfrist
zu gewähren (E. 2).
OGE 10/2020/13 vom 15. September 2020
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
2.1. Zur Begründung seiner Anträge bringt der Berufungskläger im Wesentli-
chen vor, das Kantonsgericht habe Art. 101 Abs. 3 ZPO verletzt, indem es ihm
nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nur noch eine
Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses gesetzt habe und dann ohne
eine weitere Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten sei.
2.2. Gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des
Gerichtskostenvorschusses. Nach Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf eine
Klage nicht ein, wenn der Gerichtskostenvorschuss auch innert einer Nachfrist
nicht geleistet wird. Wird innerhalb der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO ein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist bei dessen Abweisung eine wei-
tere Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu gewähren (vgl. BGE 138 III 163
= Pra 2013 Nr. 98 E. 4.2 f.; BGE 138 III 672 = Pra 2013 Nr. 24 E. 4.2.1; Martin H.
Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro-
zessordnung, Band 1, Art. 1-149 ZPO, Art. 101 N. 4, S. 1051). Wird auch in dieser
Frist der Kostenvorschuss nicht geleistet, kann ohne weitere Fristansetzung ein
Nichteintretensentscheid ergehen (vgl. Sterchi, Art. 101 N. 4, S. 1051).
2.3. Indem das Kantonsgericht dem Berufungskläger nach Abweisung des in
der Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO eingereichten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege noch eine weitere Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvor-
schusses setzte und dann androhungsgemäss nach ungenutzter Frist auf die
Klage nicht eintrat, hat es Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht verletzt.
Palavras-chave
cost advancelegal aidgrace periodnon-entrycivil procedure