projetos
RF.2009.100 ΓÇó Legal aid cannot be denied for allegedly unenforceable marital claims
RF.2009.100Outro Tribunal6 de out. de 2009Modified
A divorced wife sought legal aid for separate proceedings on the matrimonial property regime. The first-instance president refused the request as hopeless, mainly because the husband was allegedly insolvent and the foreign land would be difficult to value and enforce against. The higher court held that the Swiss divorce court is also competent for the property division under Art. 63(1) IPRG, including foreign immovable property, and that legal aid cannot be denied merely because recovery may later prove uncertain. The refusal was treated as a denial of justice and set aside.
Art. 63 Abs. 1 IPRG; Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die güterrechtliche Auseinandersetzung und Bedeutung der Aussichtslosigkeit im Armenrechtsverfahren. Das mit der Scheidung befasste schweizerische Gericht bleibt für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig; die Zuständigkeit erfasst nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts sämtliche güterrechtlichen Fragen, auch die Zuweisung einer im Ausland gelegenen Liegenschaft (E. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Forderung sei wegen behaupteter Mittellosigkeit der Gegenpartei voraussichtlich uneinbringlich; die spätere Vollstreckbarkeit ist regelmässig spekulativ und lässt die Erfolgsaussichten der Klage unberührt. Die Verweisung auf einen ausländischen Gerichtsstand oder das Unterlassen der güterrechtlichen Auseinandersetzung läuft unter diesen Umständen auf eine Rechtsverweigerung hinaus (E. 3).
Sachverhalt:
Beide Eheleute sind türkische Staatsangehörige und haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie wurden in der Schweiz geschieden, wobei die güterechtliche Auseinandersetzung in einen separaten Prozess verwiesen wurde. Der Kreisgerichtspräsident wies in diesem Nachverfahren ein Gesuch der geschiedenen Ehefrau auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.
Aus den Erwägungen:
Das schweizerische Gericht, das die Ehe geschieden hat, ist nun auch für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständig (Art. 63 Abs. 1 IPRG), denn dafür gibt es keine staatsvertraglichen Regeln. Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts umfasst die Zuständigkeit alle güterrechtlichen Angelegenheiten und gilt selbst dann, wenn es um die Zuteilung eines im Ausland gelegenen Grundstücks geht (BGer, SJ 1996, 461; BaslerKomm/Courvoisier, Art. 51 IPRG N 15; ZürcherKomm/Heini, vor Art. 51 – 58 IPRG N 12). Allenfalls wäre ein solcher Entscheid später zu modifizieren, wenn sich zeigt, dass er im Ausland keine Wirkung entfaltet (Bucher, Le couple en droit international privé, Rz. 217).
Im Übrigen steht fest, dass die Ehefrau güterrechtliche Ansprüche erheben kann, die für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. Der aus dieser Sicht durchaus chancenreiche Prozess kann nicht deshalb plötzlich als aussichtslos betrachtet werden, weil der Ehemann zurzeit angeblich mittellos ist. Spekulationen, ob das erstrittene Urteil auch umgesetzt werden kann, sind nicht angebracht. Es lässt sich kaum je voraussagen, ob eine als insolvent bezeichnete beklagte Partei sich längerfristig finanziell zu erholen vermag oder nicht (Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., § 80 N 14g; Ries, Die unentgeltliche Prozessführung nach der aargauischen Zivilprozessordnung, Diss. Aarau 1990, 109). Die unentgeltliche Rechtspflege darf deshalb wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit einer Forderung grundsätzlich nicht verweigert werden (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Art. 77 N 4b).
Insgesamt entsteht der Anschein, die Vorinstanz scheue den sachlichen Aufwand und den zeitlichen Bedarf, die türkische Liegenschaft auf dem Wege der Rechtshilfe schätzen zu lassen. Eine Ehescheidung, verstanden als Entflechtung aller ehelichen Beziehungen, ist aber erst dann vollständig erledigt, wenn auch die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt ist (BaslerKomm/Steck, Art. 120 ZGB N 7). Die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege mit dem Hinweis, das Begehren würde besser am ausländischen Gerichtsstand der gelegenen Sache erhoben oder ganz fallen gelassen, läuft auf eine eigentliche Rechtsverweigerung hinaus.