Refugees' entitlement to maternity contributions under cantonal law

MB 2012/1Outro Tribunal19 de set. de 2012Partially Granted

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Resumo

The appellant, a recognized refugee with B permit, challenged the municipality's refusal of maternity contributions after the birth of her second child. The court held that cantonal welfare law does not permit a status-based exclusion of recognized refugees and that Article 23 of the Refugee Convention guarantees equal public assistance. The appeal was allowed, the communal decision was annulled, and the matter was remitted for review of the remaining entitlement conditions. No court costs were charged, and the municipality had to pay CHF 3,000 in party compensation.

Regest

Art. 23 FK; Art. 80–82 AsylG; cantonal maternity contributions: recognized refugees lawfully staying in Switzerland are entitled to equal public welfare treatment and may invoke the Refugee Convention directly. Where cantonal maternity contributions are welfare benefits, cantonal law may not exclude refugees by reference to their foreigner or asylum status. A refusal based solely on refugee status would contravene the Convention's equality guarantee and create an impermissible disadvantage compared with Swiss nationals (consid. 1.2–1.5). If entitlement is not finally established, the case must be remitted for examination of the remaining statutory conditions (consid. 2.1).

Texto completo

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider

und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 19. September 2012

in Sachen

A.___,

Rekurrentin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Veronica Hälg-Büchi, Marktgasse 14, 9004 St. Gallen,

gegen

Politische Gemeinde B.___,

Vorinstanz,

betreffend

Mutterschaftsbeiträge (Flüchtlinge B)

Sachverhalt:

A.

A.a A., Flüchtlingsstatus B, gebar 2011 ihr zweites Kind. Am 4. Januar 2012 ersuchte sie die Wohnsitzgemeinde B. um Auszahlung von Mutterschaftsbeiträgen (act. G 3.2). Mit Beschluss vom 20. Februar 2012 wies die So­zialkommission B.___ das Gesuch ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Gesuchstellerin als anerkannter Flüchtling keinen Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge habe (act. G 3.6).

A.b Der dagegen beim Gemeinderat B.___ erhobene Rekurs vom 28. Februar 2012 (act. G 3.7) wurde am 19. März 2012 abgewiesen (act. G 3.12).

A.c Gegen den Entscheid des Gemeinderats vom 19. März 2012 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 2. April 2012. Die Rekurrentin beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung und die Zusprache von Mutterschaftsbeiträgen für die Dauer von sechs Monaten. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie und ihre Familie verfügten über den Status Flüchtlinge B. Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge. Es bestehe keine Rechtfertigung für eine im Vergleich zu anderen sozialhilfebeziehenden Personen ungleiche Behandlung bei der Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen (act. G 1).

A.d In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge festzustellen, dass die Einnahmen die Ausgaben während der Bemessungsperiode zu decken vermögen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die bundesrechtlichen Sozialhilfeleistungen nach dem Asylgesetz den kantonalen Mutterschaftsbeiträgen vorgehen würden. Es bleibe deshalb kein Raum für die kantonalen Mutterschaftsbeiträge. Durch die Verneinung eines Anspruchs auf Mutterschaftsbeiträge werde die Rekurrentin nicht schlechter gestellt, da sie in den fraglichen sechs Monaten sozialhilferechtlich unterstützt worden sei. Allfällige Mutterschaftsbeiträge hätten nach dem Grundsatz der Subsidiarität zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistungen geführt (act. G 3).

A.e Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 wird dem Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Veronica Hälg-Buchi entsprochen (act. G 4).

A.f Die Rekurrentin verzichtet auf eine Replik (act. G 6).

Erwägungen:

1. 

Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrentin auf Mutterschaftsbeiträge. Unbestritten ist, dass die Rekurrentin ein anerkannter Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes ist. Sie besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B (act. G 3.2).

1.1 Gemäss Art. 1 des kantonalen Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (GMB; sGS 372.1) hat die Mutter bei Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet (lit. a) und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt (lit. b). Bei den Mutterschaftsbeiträgen handelt es sich um Fürsorgeleistungen nach der kantonalen Spezialgesetzgebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2000, 2P.298/1999, E. 2a mit Hinweis auf Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 16. September 1999).

1.2 Nach Art. 80 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung sind die Zuweisungskantone zuständig, die Sozialhilfe an Personen zu gewährleisten, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Als Zuweisungskanton gilt derjenige Kanton, dem die betreffende Person durch das Bundesamt für Migration zugewiesen wurde (Art. 27 Abs. 2 AsylG). Sodann bestimmt Art. 81 AsylG, dass Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz in der Schweiz aufhalten und die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, die notwendigen Sozialhilfeleistungen erhalten, sofern nicht Dritte auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung für sie aufkommen müssen. Ferner regelt Art. 82 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen kantonales Recht gilt. Sind nach Bundesrecht die Kantone für die Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge zuständig, sind sie auch Träger dieser Sozialhilfe. Daran ändert Art. 88 AsylG nichts. Diese Bestimmung legt lediglich fest, wie der Bund die Kosten ersetzt, die den Kantonen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe entstanden sind. Art. 88 AsylG hat mithin die Kostenersatzpflicht des Bundes und nicht dessen Zuständigkeit bei der Gewährung der Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich zum Gegenstand. Weiter statuiert das Bundesrecht entsprechend der Zuständigkeitsregelung von Art. 81 AsylG nur einen grundsätzlichen Anspruch auf Sozialhilfe. Für die Art und den Umfang der Sozialhilfe ist jedoch das kantonale Recht des jeweiligen Zuweisungskantons massgebend (vgl. BGE 137 I 115 E. 3.1; http://www.bj.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/ anerkannte_fluechtlinge.html, abgerufen am 29. August 2012).

1.3 Weder aus dem kantonalen Sozialhilfegesetz (sGS 381.1) noch aus dem GMB ergibt sich eine gesetzliche Grundlage für eine besondere leistungsrechtliche Regelung für anerkannte Flüchtlinge. Die Anspruchsberechtigung wird damit nicht nach dem fremdenpolizeilichen Aufenthaltsstatus der Mutter differenziert. Eine solche Regelung wäre denn auch mit Blick auf Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention: FK, SR 0.142.30) nicht zulässig, wonach die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet rechtmässig sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen zu gewähren haben (zum Vorrang der FK vgl. Art. 58 AsylG). Nach Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinn des Asylgesetzes und der FK. Beim genannten Art. 23 FK handelt es sich um self-executing, mithin innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht, worauf sich ein anerkannter Flüchtling direkt ab Datum der Anerkennung als Flüchtling berufen kann (http://www.bj.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe/anerkannte_fluechtlinge.html, abgerufen am 29. August 2012; vgl. zu Art. 24 FK BGE 136 V 36 E. 3.2.1).

1.4 Daran ändert der Verweis der Vorinstanz auf die Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts vom 12. April 2000, 2P.298/1999 und 2P.299/1999, sowie die diesen zugrunde liegenden Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen) nichts, erfolgte diese doch noch unter der Geltung des alten AsylG vom 5. Oktober 1979 und nicht des vorliegend anwendbaren AsylG vom 26. Juni 1998 (in Kraft seit 1. Oktober 1999) unter Berücksichtigung der teilweise per 1. Januar 2008 geänderten Bestimmungen. Diese legen in Abweichung zum aAsylG fest, dass für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen auch bei anerkannten Flüchtlingen kantonales Recht gilt (vgl. vorstehende E. 1.2). Deshalb erübrigen sich Weiterungen hierzu.

1.5 Unbehelflich ist ferner das Vorbringen der Vorinstanz, die Rekurrentin würde aufgrund der Verneinung des Anspruchs auf Mutterschaftsbeiträge nicht schlechter als Schweizerinnen gestellt. Denn sie sei in den fraglichen sechs Monaten nach der Geburt des Kindes sozialhilferechtlich unterstützt worden. Allfällige Mutterschaftsbeiträge hätten somit nach dem Grundsatz der Subsidiarität zu einer Reduktion der Sozialhilfeleistungen geführt (act. G 3 am Schluss). Bei dieser Sichtweise lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass geleistete Mutterschaftsbeiträge von der beziehenden Person im Gegensatz zu den finanziellen Leistungen nach dem kantonalen Sozialhilfegesetz (Art. 18 des Sozialhilfegesetzes) grundsätzlich nicht zurückzuerstatten sind (zur vorliegend nicht interessierenden Rückerstattungsmöglichkeit im Fall von unrechtmässigem Bezug vgl. Art. 11 GMB). Ferner besteht beim Bezug von Mutterschaftsbeiträgen im Gegensatz zum Sozialhilfegesetz keine Pflicht zur Arbeit (Art. 12 Sozialhilfegesetz) bzw. eine Kürzung der Sozialhilfe bei Ablehnung einer Arbeit (Art. 17 Abs. 1 lit. d Sozialhilfegesetz). Allein schon aus diesen Gründen resultierte bei einer Verneinung des Anspruchs auf Mutterschaftsbeiträge eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Rekurrentin gegenüber Schweizerinnen, was mit Art. 23 FK nicht vereinbar wäre.

2. 

2.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs vom 2. April 2012 unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 19. März 2012 gutzuheissen. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2 Gerichtskosten sind gemäss Art. 95 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) von der Vorinstanz nicht zu erheben.

2.3 Ausgangsgemäss hat die obsiegende Rekurrentin Anspruch auf eine Parteientschädigung. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Mit Blick auf vergleichbare Fälle (Urteil des Versicherungsgerichts vom 18. Januar 2008, MB 2007/1) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Damit erübrigt es sich, die Entschädigung zufolge unentgeltlicher Prozessführung festzusetzen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

entschieden:

1.  In Gutheissung des Rekurses vom 2. April 2012 wird der Entscheid vom 19. März 2012 aufgehoben. Zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.  Die Vorinstanz hat der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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