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B 2009/138 ΓÇó Abuse of rights in family reunification under FZA
B 2009/138Outro Tribunal18 de mar. de 2010Dismissed
The St. Gallen Administrative Court addressed a family reunification request under Art. 3(2) Annex I FZA. It held that the entitlement of family members is derivative and has no autonomous existence. The court further stated that invoking this provision is abusive if the qualifying EU/contracting-party national does not actually exercise the residence right in Switzerland or if residence was obtained solely to facilitate family members' residence. The publication contains only the headnote and no reasoning.
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA; Familiennachzug und Rechtsmissbrauch: Die aus dem Aufenthaltsrecht der berechtigten Person abgeleiteten Rechte der Familienangehörigen bestehen nicht selbständig. Ein Anspruch auf Nachzug setzt voraus, dass die Person aus einem Vertragsstaat ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz tatsächlich ausübt; fehlt es daran oder wird das Aufenthaltsrecht einzig zum Zweck der Ermöglichung des Nachzugs begründet, liegt Rechtsmissbrauch vor und der Anspruch entfällt.
Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
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Fall-Nr.: B 2009/138 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 18.03.2010 Entscheiddatum: 18.03.2010
Urteil vom 18. März 2010 Ausländerrecht, Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Die Rechte der Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, haben zufolge ihres abgeleiteten Charakters keine selbständige Existenz. Es erweist sich deshalb als rechtsmissbräuchlich, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA Anspruch auf Nachzug von Familienangehörigen geltend zu machen, wenn diejenige Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, von diesem Recht keinen Gebrauch macht und hier nicht Wohnung nimmt bzw. wenn sie sich das Aufenthaltsrecht lediglich mit dem Zweck einräumen lässt, hier Familienangehörigen im Sinn des FZA ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Verwaltungsgericht, B 2009/138). Nur Leitsatz, ohne Begründung
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