Early sale of seized vehicle for cost coverage denied

AK.2011.220Outro Tribunal27 de set. de 2011Dismissed

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Resumo

The court held that a seized Jeep could not be sold before final judgment merely because of feared standing damage, repair costs, and garage costs. Early realization under Art. 266(5) StPO is exceptional and must be used with great restraint, especially for property seized to cover costs. The accused remains presumed innocent, and preservation costs alone do not justify depriving him of the vehicle before the proceedings end. The request for early sale was therefore rejected.

Regest

Art. 266 Abs. 5 StPO; vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte nur ausnahmsweise. Gegenstände, die als Beweismittel dienen, scheiden vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss aus; bei Kostendeckungsbeschlagnahmen ist wegen der Unschuldsvermutung und des fehlenden Deliktsbezugs besondere Zurückhaltung geboten. Blosse Befürchtungen schneller Wertverminderung infolge Stand- oder Unterhaltsschäden sowie Lagerkosten genügen grundsätzlich nicht, um gegen den Willen des Inhabers eine vorzeitige Verwertung zu rechtfertigen; solche Schäden treten regelmässig erst nach längerer Zeit ein. Bei Kostensicherungsbeschlagnahmen ist zudem Art. 268 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist.

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2.    Gegenstände, die einer schnellen Wertminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen-/ oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art.266 Abs. 5 StPO). Über das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte ist an sich nach den Vorschriften von Art. 267 StPO zu entscheiden. Nur ausnahmsweise ist gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO die vorzeitige Verwertung zulässig. Sie dient einerseits dem Interesse des Angeschuldigten, der damit keinen Vermögensnachteil erleidet; andererseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde (BGE 130 I 363). 

Im Hinblick auf die vorzeitige Verwertung beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte drängt sich eine Differenzierung nach dem Beschlagnahmegrund auf. Gegenstände, die als Beweismittel gebraucht werden, können von vornherein vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht verwertet werden. In übriger Hinsicht ist aber auch die Unschuldsvermutung mit zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Verwertung kann bei Gegenständen oder Vermögenswerten, die zur späteren Einziehung beschlagnahmt worden sind, eher in Frage kommen, weil hier ein Konnex zwischen mutmasslicher Straf­tat und Beschlagnahmeobjekt gegeben ist und das Beschlagnahmeobjekt mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient hat oder durch eine Straftat erlangt worden ist. Bei der allgemeinen Vermögensbeschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten liegt ein derartiger Zusammenhang nicht vor. Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 268 Abs. 2 StPO, dass bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht genommen wird.

Gegen den Willen der beschuldigten Person können deshalb zur Kostendeckung beschlagnahmte Vermögenswerte in aller Regel nicht vorzeitig verwertet werden. Die beschuldigte Person gilt bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig. Soweit nicht zwingende Gründe der Beweissicherung oder der Sicherstellung des späteren Urteilsvollzugs vorliegen, dürfen deshalb von den Strafverfolgungsbehörden keine Dispositionen getroffen werden, welche für den Betroffenen zu einem nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil führen. Dementsprechend ist bei der vorzeitigen Verwertung der zur Kostendeckung beschlagnahmten Vermögenswerte grösste Zurückhaltung geboten.

Die von der Vorinstanz geäusserte Befürchtung "der raschen Wertverminderung des Jeeps aufgrund von Standschäden" erweist sich so als nicht stichhaltig. Solche Schäden treten in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum ein. Von einer damit zusammenhängenden schnellen Wertverminderung im Sinne von Art. 266 Abs. 5 StPO kann nicht gesprochen werden. Auch vermögen die von der Vorinstanz geltend gemach­ten Unterhaltskosten zur Wiederinstandstellung und die anfallenden Garagierungs­kosten eine vorzeitige Verwertung des Jeeps gegen den Willen des Inhabers nicht zu rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Aufbewahrungskosten von beschlagnahmten Gegenständen. Geht man von der Befürchtung der Vorinstanz aus, "dass bei Verfahrensabschluss eine allfällige Verwertung des Jeeps zur teilweisen Kostendeckung gar keinen Erlös mehr bringen würde", stellt sich die Frage, ob an der (Vermögens-)Beschlagnahme des Fahrzeugs überhaupt noch festgehalten werden soll. Insgesamt ergibt sich für den im vorliegenden Verfahren zu fällenden Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Verwertung des sichergestellten Jeeps nicht gegeben sind.

Palavras-chave

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