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AK.2011.104 ΓÇó Appeal filed via foreign post missed the deadline
AK.2011.104Outro Tribunal25 de mai. de 2011Inadmissible
The Anklagekammer examined admissibility ex officio and held that the ten-day appeal deadline under the StPO is statutory and non-extendable. Since the appellant's lawyer received the challenged decision on 1 April 2011 and the appeal was handed on 11 April 2011 to the Liechtenstein postal service rather than to the Swiss Post or the criminal authority, the deadline was not preserved. The court therefore did not enter into the appeal for lateness.
Art. 393, 396 i.V.m. Art. 89 und Art. 91 Abs. 2 StPO; Fristwahrung bei Rechtsmitteleingaben: Die zehntägige Beschwerdefrist ist eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist. Wahrend ist die Frist nur durch Einreichung bei der Strafbehörde oder durch Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag. Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft entfaltet keine fristwahrende Wirkung; die Beschwerde ist als verspätet unzulässig, wenn sie erst am letzten Tag bei der ausländischen Post aufgegeben wird (vgl. consid. betreffend Zustellungs- und Aufgabeort).
Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Anklagekammer ist die zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 393 StPO sowie Art. 222 StPO i.V.m. Art.17 Abs. 1 EG-StPO). Bei der zehntägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO handelt es sich um eine gesetzliche und nicht erstreckbare Frist (Art. 396 i.V.m. Art. 89 StPO). Ausgehend davon, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. April 2011 der angefochtene Entscheid zugestellt wurde (vgl. Beschwerde S. 2 oben) wurde die Beschwerde am letzten Tag der zehntägigen Beschwerdefrist, nämlich am 11. April 2011, der Poststelle Schaan im Fürstentum Liechtenstein (Poststempel) übergeben. Rechtsmitteleingaben müssen indes spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO). Die "Schweizerische Post" ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Bern (Art. 2 Abs. 2 POG; SR 783.1). Keine fristwahrende Wirkung hat die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft (BSK StPO-Christof Riedo, Art. 91 N 21 mit Verweisen). Zwischen dem 1. Februar 1921 und 31. Dezember 1999 erfolgte gestützt auf einen entsprechenden Vertrag die Besorgung des Postwesens in Liechtenstein durch die Schweizerische Post. Im Jahre 1999 wurde die Liechtensteinische Post AG gegründet, welche seit dem 1. Januar 2000 vollständig und unabhängig das Postwesen in Liechtenstein besorgt. Indem die Beschwerde vom 11. April 2011 am letzten Tag der Beschwerdefrist um 18.57 Uhr der Liechtensteinischen Post übergeben wurde, gilt die Beschwerdefrist als nicht eingehalten. Auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kann daher wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden.
(Anmerkung: Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 gegenteilig entschieden.)