a) Die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe muss als Auflage (allenfalls als Bedingung) in der Baubewilligung enthalten sein (für nicht bewilligungspflichtige Bauten siehe Bst. c unten).
b) Der Betroffene kann dann gegen diese Auflage oder Bedingung beim Regierungsrat Beschwerde führen; eine spätere Beschwerdeführung, insbesondere bei Rechnungsstellung durch die Gemeinde, ist nicht mehr zulässig.
c) Für Bauten, zu deren Verwirklichung die Bewilligung vor Inkrafttreten des neuen Baugesetzes erteilt wurde, können nachträglich keine Ersatzabgaben mehr verlangt werden.
d) Dem Begriff "eigener Grund und Boden" (Art. 14 BauG) ist allenfalls eine Parkmöglichkeit auf dem Nachbargrundstück gleichzusetzen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass mit dem Eintrag einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch ein beschränktes dingliches Recht begründet wurde.
e) Von einer Ablösung ist abzusehen, wenn der Bauherrschaft der Nachweis gelingt, dass das Baugrundstück auch bei der Möglichkeit zur Schaffung von Parkplätzen auf privatem Grund in keiner Weise durch Motorfahrzeuge belastet würde (z.B. abgelegenes Erholungsheim mit absolutem Zufahrtsverbot. In einem solchen Fall ist jedoch die Baubewilligung mit der Auflage zu beschweren, dass eine Ablösung zu bezahlen ist, sobald sich die Verhältnisse ändern).
f) Die Ersatzabgaben sind zu leisten an Parkplätze abseits der öffentlichen Fahrbahnen, also an Abstellflächen, die zusätzlich zur Fahrbahn, nicht bloss in Erweiterung derselben, geschaffen werden. Die Parkierungsgelegenheiten, für die Beiträge erhoben werden, müssen ferner den Benützern (Eigentümer, Mieter, Besucher, Kunde) des Gebäudes auf dem Baugrundstück dienen, jedoch haben diese nicht unbedingt Anspruch auf eine vorzugsweise Benützung der aus den Beiträgen finanzierten Einstell- und Abstellgelegenheiten.