Permit for long-term caravan placement outside campsites

VVGE 1971/75 Nr. 65Outro Tribunal30 de set. de 1975Confirmed

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Resumo Omnilex

The Government Council upheld the Police Directorate’s refusal to authorize the long-term placement of a caravan outside approved camping sites. It held that Art. 1bis of the ordinance establishes a general prohibition with permit requirement and that the authority may grant exceptions only with great restraint. Because the caravan site lay in a landscape-protection area, would burden the environment, and would also conflict with rules against caravan placement in forests and with minimum distances from forest edges, the negative decision was within lawful discretion.

Sumário Omnilex

Art. 1bis RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze; Art. 10 Abs. 2 BauG; Voraussetzungen für die längerfristige Aufstellung eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen. Die Bestimmung von Art. 1bis statuiert ein allgemeines Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Mangels gesetzlich umschriebener Bewilligungsvoraussetzungen entscheidet die Polizeidirektion nach pflichtgemässem Ermessen; Ausnahmebewilligungen sind restriktiv zu handhaben. Ein negativer Entscheid hält stand, wenn der vorgesehene Standort landschaftsschützerische Interessen beeinträchtigt, die Umwelt belastet oder mit bau- und waldrechtlichen Vorschriften, namentlich betreffend Waldabstände und das Aufstellen von Wohnwagen im Wald, unvereinbar ist.

Texto completo

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 65, S. 70:

Art. 3 BauG und; Art. 1bis des RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze.

Voraussetzungen für das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen.

Entscheid des Regierungsrates vom 30. September 1975 (Nr. 563).

Gemäss Art. 1bis des RRB betreffend die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Zeltplätze, Fassung vom 25. Oktober 1965, ist das Kampieren ausserhalb der hiezu vom Regierungsrat bewilligten Plätze sowie das Aufstellen von Wohnwagen, Campingvorrichtungen und dergleichen auf fremdem oder eigenem Standplatz ohne Bewilligung der Polizeidirektion allgemein untersagt. Art. 1bis statuiert ein allgemeines Polizeiverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Polizeidirektion kann das Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb der bewilligten Plätze gestatten, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben sind. Ausnahmebewilligungen sind aber nur mit grösster Zurückhaltung zu erteilen. Welche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen erfüllt sein müssen, nennt der Regierungsratsbeschluss nicht. Die Polizeidirektion entscheidet demzufolge nach pflichtgemässem Ermessen.

Der negative Entscheid der Polizeidirektion bewegt sich im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Der Wohnwagen steht im Landschaftschutzgebiet und belastet die Umwelt. Dies wird auch durch ein Aufstellen im Wald nicht verhindert. Im Gegenteil, Ziff. 3 der Weisungen des Regierungsrates vom 19. Juni 1967 verbietet ausdrücklich ein Aufstellen von Wohnwagen im Wald. Auch würde ein solcher Standort der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 BauG widersprechen, die für Bauten Minimalabstände vom Waldrande statuiert.

Da die Zahl der Wohnwagen in letzter Zeit stark zugenommen hat,ist es notwendig, solche Wagen nicht mehr vereinzelt aufstellen zu lassen, sondern zusammenzufassen. Dies geschieht auch im Interesse des Gewässerschutzes, denn nur eine Konzentration der Wohnwagen auf eigens dafür bestimmten Gebieten gewährleistet eine genügende und wirksame Kontrolle der erforderlichen sanitären Einrichtungen und der Abwasserbeseitigung.

Palavras-chave

caravan placementcampsite permitexception permitpolice discretionlandscape protectionforest edge distanceenvironmental protectionadministrative appeal

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Questão jurídica principal

Whether long-term placement of a caravan outside approved campsites could be authorized by exception permit.

Decisão extraída

The refusal was within the authority's discretionary power; exception permits must be granted very restrictively and no grounds required intervention.

Fundamentação extraída

Art. 1bis creates a general prohibition subject to authorization. Since the ordinance sets no specific criteria, the Police Directorate decides under due discretion. The caravan would be located in a landscape-protection area, would burden the environment, and even a forest location would conflict with the prohibition on caravans in forests and with minimum distances from forest edges under BauG.

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