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VVGE 1971/75 Nr. 30 ΓÇó Supervisory complaint creates no right to a decision
VVGE 1971/75 Nr. 30Outro Tribunal12 de fev. de 1974
The Regierungsrat held that the supervisory complaint is not a formal legal remedy but merely a notification. It is therefore not bound by a time limit, yet it does not confer any entitlement to a decision, reasons, or a substantive response. Nevertheless, the authority will examine such a filing for reasons of administrative order when it alleges an obvious breach of public interests, clear law, or procedural rules.
Aufsichtsbeschwerde; Rechtsnatur als blosse Anzeige und keine förmliche Beschwerde: Die Aufsichtsbeschwerde begründet weder Fristgebundenheit noch einen Anspruch auf Behandlung, Begründung oder Erledigung durch die angerufene Behörde. Aus ihrem Charakter folgt vielmehr, dass die Behörde dem Anzeigenden grundsätzlich keine Rechenschaft schuldet. Aus Gründen der verwaltungsrechtlichen Ordnung tritt sie jedoch ein, wenn eine offensichtliche Verletzung öffentlicher Interessen, klaren Rechts oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird (vgl. Erw. 1).
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 30, S. 29:
Verwaltungsverfahren.
Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Februar 1974 (Nr. 1472).
Die Aufsichtsbeschwerde unterscheidet sich dadurch von den förmlichen administrativen Rechtsmitteln, dass sie rechtlich eine blosse Anzeige ist und kein Rechtsmittel wie die Beschwerde oder der Rekurs. Aus diesem Charakter wird namentlich gefolgert, dass sie an keine Frist gebunden ist, anderseits aber auch keinen Erledigungsanspruch verleiht. Die angerufene Behörde ist also dem Anzeigenden gegenüber keine Rechenschaft und keine Begründung schuldig (vgl. hiezu insbes. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, e. Aufl., Basel 1971, S. 708 f; Fleiner, Fritz: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., Tübingen 1928, S. 229 f; Grisel, André: droit administratif Suisse, Neuenburg 1970, S. 460). Der Regierungsrat tritt jedoch aus Gründen verwaltungsrechtlicher Ordnung und gemäss allgemeiner Lehre und Rechtsprechung dann auf eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn damit eine offensichtliche Verletzung der öffentlichen Interessen, klaren Rechtes oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird.