Expropriation authorization for sidewalk construction

VVGE 1966/70 Nr. 58Outro Tribunal23 de nov. de 1970Granted

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Resumo Omnilex

The Regierungsrat authorized the Dorfschaftsgemeinde Sarnen to expropriate J. L. for a sidewalk along the Brünigstrasse. It held that the project served the public welfare and that compulsory acquisition was necessary because J. L. would not convey the land without real substitution. Since all other adjoining owners had agreed, the court allowed the abbreviated expropriation procedure. It also stated that compensation claims and related ancillary matters fall to the valuation commission, while any request for early possession must be made to the president of the cantonal court.

Sumário Omnilex

Art. 14 KV; Art. 1, 9, 11, 13 Abs. 2 und 18 Enteignungsgesetz; formelle Enteignung für Trottoirbau. Das öffentliche Interesse ist bei Strassen- und Trottoiranlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, grundsätzlich zu bejahen. Besteht die Bereitschaft des Grundeigentümers zur Abtretung nur gegen Realersatz und ist eine gütliche Einigung trotz Bemühungen der Expropriantin nicht möglich, liegt die Voraussetzung für die zwangsweise Inanspruchnahme des Grundstücks vor. Das abgekürzte Verfahren ist zulässig, wenn das Verfahren nur einen Eigentümer betrifft und mit den übrigen Anstössern eine Einigung erzielt werden konnte; an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung tritt die persönliche Anzeige. Über Entschädigungsbegehren und Nebenfragen entscheidet die Schätzungskommission; das Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung ist beim Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.

Texto completo

Entscheidpublikation VVGE 1966/70 Nr. 58, S. 205:

Formelle Enteignung für Trottoirbau.

Entscheid vom 23.11.1970 i.S. Gemeinde S. gegen J. L.

A. Die Dorfschaftsgemeinde Sarnen erstellt unter der Bauleitung des Baudepartementes Obwalden auf der Strecke Bitzighofen-Bezirksgrenze Dorf/Kägiswil bergseits der Brünigstrasse ein Trottoir mit einer Breite von 2 m. Zu diesem Zweck benötigt sie u. a. auch von J. L. Land im Ausmass von ca. 230 m 2.

Mit Eingabe vom 6. November 1970 stellt der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das Begehren um Erteilung des Expropriationsrechtes. J. L. sei zur Abgabe des notwendigen Landstreifens nur gegen Realersatz bereit. Die Anstösser seien jedoch nicht bereit, zur Realersatzleistung an J. L. Land abzutreten. Die Landerwerbskommission versuche jedoch, die Verhandlungen um Realersatz noch weiterzuführen. Man sei aber darauf angewiesen, nun auch auf dem Grundstück L. mit dem Bau des Trottoirs beginnen zu können. Die Voraussetzungen zur Einleitung des Enteignungsverfahrens gemäss Gesetz über die Zwangsenteignung seien gegeben. Das Trottoir werde aus Gründen des öffentlichen Wohls erstellt, es müsse zum Schutze des Fussgängers errichtet werden. Das Grundstück L. könne nicht umgangen werden, da sich der Verlauf des Trottoirs an die bestehende Linienführung der Brünigstrasse halten müsse. Der Dorfschaftsgemeinderat ersuche daher den Regierungsrat, das Expropriationsrecht gemäss Enteignungsgesetz zu erteilen und die Schätzungskommission zu bestimmen.

B. Am 12. November 1970 wurde J. L. das Enteignungsbegehren der Dorfschaftsgemeinde Sarnen zur Stellungnahme unterbreitet. In seinem Antwortschreiben vom 19. November 1970 stellt J. L. das Begehren um Realersatz, der nicht angrenzend sein müsse. Er gebe die Erlaubnis, das Trottoir zu erstellen, jedoch dürfe das Land höchstens 2,50 m breit aufgerissen werden. So wie die Grabung dort aber angefangen worden sei, komme bestimmt noch etwas anderes zum Trottoir hinzu.

In Erwägung:

  1. Auf Grund der von J. L. nicht bestrittenen Darstellung der Gesuchstellerin steht fest, dass die Weiterführung des bereits in Angriff genommenen Trottoirbaues auf der Strecke Bitzighofen-Bezirksgrenze Dorf/Kägiswil bisher einzig daran gescheitert ist, dass J. L. das von ihm beanspruchte Land im Ausmass von ca. 230 m 2 nur gegen Realersatz abzutreten bereit ist, dass aber der gewünschte Realersatz von der Landerwerbskommission bis heute nicht beigebracht werden konnte. Mit allen andern Anstössern konnte sich die Landerwerbskommission über die Landabtretung für das zu erstellende Trottoir einigen.

J. L. gibt in seinem Antwortschreiben nun allerdings die Erlaubnis zur Erstellung des Trottoirs, fordert aber nach wie vor Realersatz, so dass anzunehmen und davon auszugehen ist, dass er trotz seiner grundsätzlichen Erlaubnis zur Erstellung des Trottoirs solange nicht zur freiwilligen Landabtretung bereit ist, als ihm nicht der gewünschte Realersatz angeboten werden kann. Deshalb ist die Dorfschaftsgemeinde als Bauherrin auf den zwangsweisen Landerwerb im Enteignungsverfahren angewiesen, wenn sie den Trottoirbau innert nützlicher Frist weiterführen will.

  1. Materielle Voraussetzung der Enteignung ist gemäss Art. 14 KV das Vorhandensein des öffentlichen Interesses; die Enteignung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen (Art. 1 Enteignungsgesetz).

Bei Strassen- und Trottoirbauten, die dem öffentlichen Verkehr und damit ganz allgemein der Öffentlichkeit zugute kommen, kann das öffentliche Interesse zum vornherein als gegeben betrachtet werden. Zudem bestreitet auch J. L. das öffentliche Interesse an einem Trottoir nicht, ansonst er wohl nicht grundsätzlich die Erlaubnis zur Erstellung des Trottoirs geben würde.

Er kann im übrigen versichert sein, dass er sein Land nur für den Trottoirbau abzutreten hat, und dass nichts anderes mehr dazukommt. Hingegen liegt es auf der Hand und wird auch J. L. klar sein, dass während der Dauer der Bauarbeiten nicht nur der effektiv für das Trottoir abzutretende Landstreifen von ca. 2-2,30 m, sondern ein breiterer Landstreifen in Anspruch genommen werden muss. Dies ist vorübergehend einfach in Kauf zu nehmen.

  1. Da sich das Enteignungsverfahren nur gegen J. L. richtet, da mit sämtlichen übrigen Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften eine gütliche Einigung erzielt werden konnte, ist es zu verantworten, im Sinne von Art. 9 Enteignungsgesetz die Durchführung der Zwangsenteignung nach dem abgekürzten Verfahren zu gestatten. Darnach tritt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachung die persönliche Anzeige an den zu Enteignenden. Mit dieser persönlichen Anzeige durch die Expropriantin (Dorfschaftsgemeinde Sarnen) ist die Aufforderung zu verbinden, die Entschädigungsbegehren innert vier Wochen der Gemeindekanzlei Sarnen zuhanden der Schätzungskommission einzureichen. Gleichzeitig ist der Expropriat auf die Folgen des Art. 11 Enteignungsgesetz aufmerksam zu machen.

  2. Der Entscheid über die von J. L. gestützt auf die persönliche Anzeige gestellten Entschädigungsbegehren und alle damit in Verbindung stehenden Nebenfragen (Anlage der Böschung, Inkonvenienzen usw). obliegt gemäss Art. 13 Abs. 2 Enteignungsgesetz der Schätzungskommission, welche nach der Vorschrift von Art. 54 des Wasserbaupolizeigesetzes bestellt wird. Regierungsrat, Kantonsund Obergericht sind gehalten, je ein Mitglied und einen Ersatzmann in diese Kommission zu delegieren. Die Schätzungskommission wird das weitere Verfahren in eigener Kompetenz festsetzen.

  3. Ein allfälliges Gesuch um vorzeitige Besitzeseinweisung ist von der Expropriantin gemäss Art. 18 Enteignungsgesetz dem Kantonsgerichtspräsidium einzureichen.

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether expropriation rights should be granted for the sidewalk project

Decisão extraída

Yes. The sidewalk served the public welfare, and the municipality was dependent on compulsory acquisition because no voluntary transfer with real substitution had been achieved.

Fundamentação extraída

Road and sidewalk works for public traffic satisfy the public interest requirement. J. L. was not willing to transfer the land without the desired substitute land, so the project could not proceed in time without expropriation.

Questão jurídica principal

Whether the simplified expropriation procedure could be used against J. L. alone

Decisão extraída

Yes. Because only J. L. remained unresolved and agreements had been reached with the other adjoining owners, the abbreviated procedure was justified.

Fundamentação extraída

Under the expropriation statute, personal notice may replace public notice when the expropriation concerns only one owner and amicable settlement has been reached with the others.

Questão jurídica principal

Which authority must decide the compensation claims and related ancillary questions

Decisão extraída

The valuation commission has jurisdiction over the compensation claims and related issues.

Fundamentação extraída

The statute assigns compensation and connected matters, such as slope layout and inconvenience, to the valuation commission to be constituted under the waterworks police law.

Questão jurídica principal

Which authority is competent for any request for early possession

Decisão extraída

Such a request must be filed with the president of the cantonal court.

Fundamentação extraída

The expropriation statute expressly assigns early possession to the cantonal court presidency.

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