Costs removed for lack of formal legal-aid request

V 96 90Outro Tribunal16 de out. de 1996Partially Granted

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Resumo

The appellant contested an additional cost order of CHF 310, arguing that he was unemployed and unable to pay. The court held that, in a lay appeal, a formal legal-aid request need not be strictly formulated if the filing already shows financial inability. The lower authority should therefore have given him the opportunity to submit and justify a proper request for unentgeltliche Rechtspflege. The challenged cost order was annulled; the court further noted that the substantive conditions for legal aid were met.

Regest

§ 204 Abs. 1 VRG; unentgeltliche Rechtspflege bei Laienbeschwerde; formlose Geltendmachung genügt, wenn die Mittellosigkeit aus der Beschwerde hervorgeht. An die Form eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Ergibt sich aus der Eingabe klar, dass die Partei die Prozesskosten nicht tragen kann, hat die Behörde ihr Gelegenheit zu geben, ein formrichtiges Gesuch einzureichen und zu begründen; das Unterlassen dieser Gelegenheit verletzt das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 117 Ia 126). Die Kostenbelastung darf in diesem Fall nicht aufrechterhalten werden.

Texto completo

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er anerkenne in keiner Hinsicht die ihm vom Regierungsrat zusätzlich auferlegten Kosten von Fr. 310.-.

a) Gemäss § 204 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) befreit die Behörde eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht. An die Formerfordernisse eines solchen Gesuches sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine Laienbeschwerde handelt und aus den Umständen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer finanziell gar nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt beizuziehen (BGE 117 Ia 126). Geht aus der Beschwerde deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Verfahrens nicht bezahlen kann, ist ihm Gelegenheit zu geben, ein formrichtiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dafür bereits in der Beschwerde einen formell richtigen Antrag zu verlangen, kommt bei einer Laienbeschwerde einem überspitzten Formalismus gleich.

In seiner Verwaltungsbeschwerde machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dadurch, dass er im Moment ohne festes Anstellungsverhältnis sei, erlaube es seine finanzielle Situation nicht, diesen Betrag zu bezahlen. Damit war klargestellt, dass er sich ohne unentgeltliche Rechtspflege nicht in der Lage sah, den Prozess zu führen. Die Vorinstanz hätte ihm daher Gelegenheit geben müssen, ein formelles Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen und zu begründen. Die Kostenbelastung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides ist deshalb aufzuheben. Da im übrigen, wie nachfolgend noch darzulegen ist, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gegeben sind, hat es bei dieser Aufhebung im Kostenpunkt sein Bewenden.

Palavras-chave

unentgeltliche legal aidcostsexcessive formalismlay appealfinancial inability