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V 95 45 ΓÇó No public hearing required in planning zone appeal
V 95 45Outro Tribunal3 de jan. de 1996
The owners of land affected by a planning zone challenged the measure and asked the administrative court to hold a public hearing. The court held that the request was insufficiently reasoned and that the case could be decided on the written record because it raised legal questions already fully developed in the briefs. Since a public site inspection had already been carried out with the parties, a further hearing would add nothing to the court's assessment and could be denied without violating the ECHR.
Public hearing in administrative appeal proceedings; Art. 6(1) ECHR does not require an oral hearing where the dispute concerns legal questions sufficiently clarified by the written submissions and record, and where an additional hearing would serve no purpose beyond repetition of the file contents. A hearing may be refused if the request is unreasoned and the court has already conducted a generally public site inspection with the parties; in such circumstances, waiver of an oral hearing does not violate the Convention (consid. 1).
Am 6. Januar 1994 legte der Gemeinderat X u.a. über dem Grundstück der Erben J. eine Planungszone im Sinne der §§ 81 ff. PBG. Die Pläne und provisorischen Nutzungsvorschriften dazu lagen vom 17. Januar bis 15. Februar 1994 öffentlich auf. Den Grundeigentümern wurde der Beschluss über die Planungszone mitgeteilt. Dagegen wehrten sich die Eigentümer. Vor Verwaltungsgericht verlangten sie u.a. die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag ab.
Aus den Erwägungen:
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellen die Beschwerdeführer den Antrag, es sei eine «öffentliche Verhandlung» durchzuführen. Diesen Antrag hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins wiederholt. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Rechtsschrift ausführlich dargelegt, was ihres Erachtens gegen die Aufrechterhaltung der umstrittenen Planungszone eingewendet werden kann. In ihrer Eingabe an das Gericht begründen sie mit keinem Wort, inwiefern darüber hinaus eine öffentliche Verhandlung etwas zur Klärung der Streitsache beitragen könnte, was auch das Gericht nicht zu erkennen vermag. Auch am Augenschein hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Begründung zum Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gegeben.
Der Streit dreht sich um Rechtsfragen, die in den Rechtsschriften und Akten ausführlich dargelegt sind. Die öffentliche Verhandlung müsste sich somit auf die Wiederholung des entsprechenden Inhalts der Akten beschränken. Die Verhandlung hätte mithin nichts für die richterliche Überzeugungsbildung Massgebliches beizutragen und würde zur blossen Formalie abgewertet (Krauss, recht 1986, S. 73; Villiger, Handbuch der EMRK, 1993, N 436). Zudem hat eine Delegation des Gerichts einen grundsätzlich öffentlichen Augenschein mit den Parteien durchgeführt (Jaag, Entwicklungen im Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht, in: SJZ 91 [1995], S. 357; ZBl 95/1994, S. 568 f.). Angesichts dieser Ausgangslage darf das Gericht - ohne Verletzung der EMRK - auf eine öffentliche Verhandlung verzichten, zumal dieser Antrag unbegründet ist (dazu: Villiger, Probleme der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK, in: AJP 2/1995, Ziffer 3, S. 168). Das Urteil wird auf der Kanzlei des Verwaltungsgerichts zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Nach dem Gesagten präsentiert sich die Streitsache als spruchreif, und der materiellen Beurteilung steht nichts im Wege.