Supplementing a charge schedule before foreclosure sale

SK 97 186Outro Tribunal15 de abr. de 1998Dismissed

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Resumo Omnilex

In a foreclosure sale of property encumbered by a right of habitation, the debt enforcement office supplemented the charge schedule before auction to clarify that the first-ranked mortgage also outranked the habitation right. The habitation holder complained, arguing that only the second- and third-ranked mortgages should be treated as prior. The Federal Supreme Court held that the supplementation was procedurally admissible because the ranking situation was unclear and had to be clarified before the sale. However, the substantive ranking dispute could not be finally decided by the office or the supervisory authorities. Because the amendment notice failed to mention the contestation remedy, the complaint had to be treated as a contestation, requiring opposition proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 40 VZG; Art. 37 Abs. 2 VZG; Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG: A charge schedule may be supplemented or corrected after notification where the ranking situation is unclear and absolute clarity is necessary for the sale; the charge schedule’s formal finality does not exclude such correction in cases of omission or new clarification needs. The office and supervisory authorities may not definitively adjudicate the substantive ranking dispute, which remains reserved to the proper contestation proceedings. Where the office itself amends the charge schedule, the participants must be notified not only of the complaint remedy but also of the ten-day contestation period; absent this notice, a timely complaint is to be treated as a contestation and opposition proceedings must be opened (consid. 10.2–10.3).

Texto completo

In der Betreibung auf Verwertung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstückes verlangte die Gläubigerin vorrangiger Grundpfandrechte den Doppelaufruf, welcher in der Folge vom Betreibungsamt angeordnet wurde. Im Beschwerdeverfahren, das eine Wohnberechtigte dagegen anstrengte, wurde die Anordnung des Doppelaufrufs rechtskräftig bestätigt, wobei vom Vorrang der Pfandrechte im 2. und 3. Rang gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde (vgl. LGVE 1997 I Nr. 57 dieselbe Betreibung betreffend). Zwei Monate vor der Versteigerung teilte das Betreibungsamt der Wohnberechtigten auf deren Anfrage mit, ein Doppelaufruf könne nur unterbleiben, wenn die dem Wohnrecht vorgehenden Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang durch das Steigerungsangebot gedeckt seien. Später kam das Betreibungsamt auf diese Mitteilung zurück. Es hielt fest, weitere Abklärungen hätten ergeben, dass auch das Pfandrecht im 1. Rang dem Wohnrecht vorgehe. Demzufolge sei auch die im 1. Rang sichergestellte Forderung für das Mindestangebot, welches die Löschung des Wohnrechts verhindern könnte, zu berücksichtigen. Gegen diese Verfügung reichte die Wohnberechtigte erneut Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der bevorstehenden Grundstücksteigerung bezüglich des Rangverhältnisses des Wohnrechts zu den Grundpfandrechten lediglich vom Vorrang der Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang auszugehen. Der Amtsgerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, an welche die Wohnberechtigte mittels Beschwerde-Weiterzug gelangte, wies diesen u.a. mit folgender Begründung ab:

10.2. Es fragt sich, ob das um die Verfügung vom 10. Januar 1997 ergänzte Lastenverzeichnis nochmals abgeändert bzw. ergänzt werden durfte.

Das bereinigte und rechtskräftige Lastenverzeichnis bildet eine wesentliche Grundlage der Verwertung in der hängigen Betreibung; fällt diese dahin, verliert es aber jede Wirkung. Die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses wirkt jedoch selbst innerhalb der hängigen Betreibung nicht ohne Einschränkung. Das Bundesgericht lässt nachträgliche Änderungen von Amtes wegen nicht nur im Falle der Nichtigkeit zu, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung des Betreibungsamtes die Ergänzung rechtfertigt oder wenn sich das Rechtsverhältnis ändert oder neue Tatsachen eintreten (z.B. ein berichtigter Grundbuchauszug vorgelegt wird) und sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in geeigneter Weise wahren lassen. In derartigen Fällen darf ein Nachbereinigungsverfahren angeordnet werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 28 Rz 40 f.; BGE 121 III 27; 113 III 18; 96 III 79 ff.).

Im vorliegenden Fall ergab sich aus der Verfügung vom 10. Januar 1997 zwar der Vorrang der Pfandrechte der Beschwerdegegnerin 2 im 2. und 3. Rang vor dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin. Unklar blieb aber, wie es sich mit dem Verhältnis des Pfandrechts im 1. Rang zum Wohnrecht der Beschwerdeführerin verhält. Zwar trifft es zu, dass die Rangfolge der Grundpfandrechte dafür spricht, dass das Grundpfandrecht im 1. Rang demjenigen im 2. und 3. Rang und somit auch dem Wohnrecht vorgeht. Vorliegend ist dies aber deswegen nicht eindeutig, weil die aus dem Grundbuch ersichtliche und im Lastenverzeichnis angegebene Rangfolge der Grundpfandrechte mit deren Eintragungsdaten nicht übereinstimmt. Die Eintragung der Grundpfandverschreibung im 1. Rang weist ein späteres Angangsdatum auf als jene im 2.-4. Rang und sie weist insbesondere ein späteres Angangsdatum auf als das Wohnrecht der Beschwerdeführerin. Ausgehend von den Angangsdaten ginge das Pfandrecht im 1. Rang sowohl den Pfandrechten im 2.-4. Rang als auch dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin nach. Das Betreibungsamt ging nach eigenen Angaben zunächst davon aus, dass das Pfandrecht im 1. Rang dem Wohnrecht nachgehe, ohne dies in der Verfügung vom 10. Januar 1997 allerdings ausdrücklich zu erwähnen. Erst auf Intervention der Gläubigerin hin traf es Abklärungen beim Grundbuchamt, welche in der angefochtenen Verfügung mündeten. Das Betreibungsamt war aufgrund dieser unklaren Situation geradezu verpflichtet, vor der Verwertung eine Klärung herbeizuführen. Denn nur absolute Klarheit über die bestehenden Lasten erlaubt es, an der Versteigerung das Deckungsprinzip bzw. den doppelten Aufruf zuverlässig einzuhalten (Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 23). Die angefochtene Verfügung ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht als zulässig zu erachten.

Mit der vom Betreibungsamt getroffenen Rangfeststellung ist aber materiell noch nicht entschieden. Dieser Entscheid ist weder Sache des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörden. Er kann, entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, auch nicht vorfrageweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getroffen werden.

10.3. Wird das Lastenverzeichnis infolge einer Beschwerde durch Verfügung der Aufsichtsbehörde ergänzt oder berichtigt, so hat das Betreibungsamt die Ergänzung oder Änderung den Beteiligten unter Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mitzuteilen (Art. 40 VZG). Dasselbe muss gelten, wenn das Betreibungsamt selber das Lastenverzeichnis ergänzt bzw. berichtigt. Auch in diesem Fall hat es die Beteiligten auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen. Das kann auf einfache Weise dadurch geschehen, dass die Ergänzung bzw. Änderung auf dem für die ursprüngliche Mitteilung vorgesehenen Formular (VZG 9 Btr.) vorgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern die Ergänzung ist mittels Brief des Betreibungsamtes erfolgt, welcher lediglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit enthielt, nicht jedoch den Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit. Die innerhalb der Bestreitungsfrist erfolgte Beschwerde ist als Bestreitung des Vorrangs des Pfandrechts der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin aufzufassen, und das Betreibungsamt ist anzuweisen, das Widerspruchsverfahren durchzuführen (Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG; Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 34). Die Klägerrolle wird hierbei der Beschwerdeführerin zuzuweisen sein, welche den mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Vorrang des Grundpfandrechts im 1. Rang gegenüber dem Wohnrecht bestreitet.

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Mai 1998 abgewiesen.)

Palavras-chave

debt enforcementcharge scheduledouble callright of habitationmortgage rankingland registercontesting noticesale procedure

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Questão jurídica principal

Whether the charge schedule could be supplemented before the sale to clarify the ranking of the first mortgage vis-à-vis the right of habitation.

Decisão extraída

The supplementation was procedurally permissible because the ranking situation was unclear and the office had to obtain absolute clarity before the sale.

Fundamentação extraída

A finalized charge schedule is generally binding, but later correction is allowed where an omission, a change in legal relations, or new facts justify it and protected interests otherwise cannot be safeguarded. Here the land register data and the listed ranking did not coincide, so clarification was required for the double-call principle.

Questão jurídica principal

Whether the office or supervisory authorities could decide the substantive ranking dispute definitively in the complaint proceedings.

Decisão extraída

No. The substantive ranking question remained open and could not be decided by the office or the supervisory authorities as a preliminary matter.

Fundamentação extraída

The office’s clarification served only procedural purposes for the sale; definitive adjudication of ranking belongs elsewhere.

Questão jurídica principal

Whether the complainant’s objection had to be treated as a contestation and trigger opposition proceedings.

Decisão extraída

Yes. Because the amendment notice omitted the warning on the contestation remedy, the timely complaint had to be treated as a contestation of the mortgage’s priority, and the office had to conduct opposition proceedings.

Fundamentação extraída

When a charge schedule is corrected or supplemented, participants must be informed of the ten-day contestation period. The same applies when the office itself amends the schedule. The missing notice meant the complaint functioned as a contestation under the applicable provisions.

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