Party compensation for insured counsel in social insurance case

S 94 535Outro Tribunal19 de set. de 1996Granted

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Resumo Omnilex

The Verwaltungsgericht allowed the insured’s administrative appeal in a health-insurance dispute and then addressed party compensation. It held that a prevailing party represented by a legal expense insurer is in principle entitled to compensation, but the award should not be calculated according to the tariff for private practitioners. Given the insurer’s organizational and economic advantages, only a lump-sum indemnity for expenses was appropriate. The court fixed the party compensation at CHF 500.

Sumário Omnilex

Art. 30bis Abs. 3 KUVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 VRG, § 13 Abs. 2 und § 13a VGKV; Parteientschädigung bei Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung. Die obsiegende Partei behält grundsätzlich den Anspruch auf Parteikostenersatz auch bei Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung. Bei der Bemessung ist indessen den abweichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber der freiberuflichen Advokatur Rechnung zu tragen; namentlich rechtfertigen Infrastruktur, Werbungsmöglichkeiten und Anstellungsverhältnis des Rechtsvertreters eine blosse Umtriebsentschädigung statt eines Honorars nach Anwaltstarif. Die Bemessung erfolgt pauschal nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 120 Ia 169 ff., insb. Erw. 3a).

Texto completo

A lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch ihre Rechtsschutzversicherung beantragen, es sei die Verfügung der Krankenkasse B vom 10. Juni 1994 aufzuheben und die Kasse zu verpflichten, die Gesamtkosten der vorgenommenen Knieorthese im Betrag von Fr. 1992.- zu übernehmen.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hielt zur Frage der Parteientschädigung folgendes fest:

    • Gemäss Art. 30bis Abs. 3 KUVG in Verbindung mit § 201 Abs. 1 VRG und § 13 Abs. 2 VGKV hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Parteikosten.

Nach § 13a VGKV wird die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften der §§ 7-10 VGKV festgesetzt. Dabei wird das Honorar des Rechtsvertreters nach Zeit- und Arbeitsaufwand, Wichtigkeit und Schwierigkeit des Prozesses oder der sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Streitsache festgesetzt.

Rechtsprechungsgemäss hat auch die durch eine Rechtsschutzversicherung vertretene, obsiegende Partei Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 120 Ia 169, 117 Ia 296; Urteil Z. vom 27.4.1995). Bei der Bemessung der Entschädigung ist allerdings den unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die je nachdem bestehen, ob die Partei durch einen freiberuflichen oder einen bei einer Rechtsschutzversicherung angestellten Rechtsanwalt bzw. Fachmann vertreten wird (BGE 120 Ia 170 Erw. 3a). So profitiert eine Rechtsschutzversicherung beispielsweise von der Möglichkeit, uneingeschränkt für die angebotenen Dienstleistungen zu werben. Zudem kann der für die Versicherungsgesellschaft handelnde Jurist deren Infrastruktur benutzen, und er wird für seine Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses entschädigt. Die Gesellschaft ihrerseits erhält für ihre Leistungen die Prämien der Versicherungsnehmer, aus denen sie auch ihre Betriebskosten finanziert. Es ist daher angezeigt, der Beschwerdeführerin nicht eine Parteientschädigung nach kantonalem Tarif für freiberufliche Rechtsanwälte, sondern lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (BGE 120 Ia 171). In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.- angemessen.

Palavras-chave

party compensationlegal expense insurancesocial insurancecostslump-sum indemnity

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Questão jurídica principal

Whether the prevailing insured party represented by a legal expense insurer is entitled to party compensation, and in what amount.

Decisão extraída

Yes. A prevailing party represented by a legal expense insurer is entitled to compensation, but only by way of an indemnity for expenses rather than the ordinary tariff for private lawyers; CHF 500 is appropriate in the case.

Fundamentação extraída

The court relied on the applicable cantonal rules on party costs and on federal case law holding that a party represented by legal expense insurance may recover costs. However, because such insurers benefit from their own infrastructure, advertising, and salaried counsel, the compensation must reflect the different economic and legal conditions and should not follow the tariff for independent attorneys.

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