Non-professional family representation in social insurance costs

S 92 197Outro Tribunal6 de jan. de 1993Partially Granted

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Resumo

R appealed against the cantonal fee ruling in a social insurance matter. The Federal Insurance Court held that his representative, Rechtsanwältin X, was not acting professionally because she was not self-employed, there was no evidence of repeated paid representation, and the mandate was an exceptional family matter. It therefore ruled that she had to be compensated under the lower scale for non-professional representation. The cantonal court was instructed to redetermine the party compensation for the cantonal proceedings in light of the outcome of the federal appeal.

Regest

Art. 7 Abs. 2 ELG; Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; § 13a and § 13b VGKV; § 193 Abs. 3 VRG: Entitlement to party compensation in social insurance proceedings and distinction between professional and non-professional representation. Professional representation presupposes a regular, remunerated, trade-like activity of acting for parties in an indefinite or unlimited number of cases. A lawyer who is not practising independently and whose intervention is exceptional, in particular because of family ties to the represented party, is not to be treated as a professional representative. Compensation is then to be fixed under the special scale for non-professional representation, taking account of workload, importance and difficulty of the case as well as the amount in dispute (consid. 2).

Texto completo

A. - Mit Verfügung vom 29. März 1989 forderte die Ausgleichskasse von R zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente von Fr. 31 564.- zurück. Dessen Erlassgesuch wies die Kasse mit Verfügung vom 6. November 1989 ab. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 5. Juni 1990 ab. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Mit Verfügung vom 27. November 1990 ordnete die Ausgleichskasse die Verrechnung des ausstehenden Rückerstattungsbetrages von Fr. 31 564.- mit laufenden AHV-Altersrenten an und hielt fest, ab 1. Januar 1991 würden während 31 Monaten Fr. 1003.- und während einem Monat die Restanz von Fr. 471.- von der Rente abgezogen. ln teilweiser Gutheissung der Beschwerde, welche Rechtsanwältin X gegen diese Verfügung erhoben hatte, setzte das Verwaltungsgericht den verrechenbaren Betrag mit Entscheid vom 25. September 1991 ab Januar 1991 auf Fr. 780.- und ab April 1991 auf Fr. 730.- fest; im übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. - Gegen dieses Urteil liess R durch Rechtsanwältin X beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Mit Entscheid vom 15. April 1992 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und setzte den monatlich verrechenbaren Anteil der AHV-Rente unter Vorbehalt der Anpassung an veränderte Verhältnisse und einer dreijährigen Verwirkungsfrist ab Januar 1991 auf Fr. 403.- bzw. ab April 1991 auf Fr. 355.- fest. Alsdann wies es das Verwaltungsgericht an, über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

Aus den Erwägungen:

    • Gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat der im kantonalen EL-Prozess obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und -vertretung nach gerichtlicher Festsetzung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist dem Richter ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 111 V 49, 110 V 365; ZAK 1985 S. 482 und 173). Während die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung gegeben ist, Bundesrecht beschlägt, ist die Bemessung der Parteientschädigung kantonalrechtlicher Natur (BGE 110 V 54).

Nach § 13 a VGKV wird die Entschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung auch in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten nach den Vorschriften von §§ 7 bis 10 VGKV festgesetzt. Die Entschädigung für die nichtberufsmässige Vertretung beträgt zwischen Fr. 50.- bis Fr. 500.- (§ 13 b Abs. 2 VGKV). Diese Regelung basiert auf § 193 Abs. 3 VRG, wonach die Parteientschädigung eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung ist.

    • Als berufsmässig gelten Vertreter, welche ihren Beitrag im Prozess zur Lebensaufgabe gemacht haben oder doch zu einer immer wiederkehrenden, normalerweise entgeltlichen Tätigkeit; auch wer daneben noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe betreibt, kann berufsmässig handeln, sofern er in einer unbestimmten oder nicht begrenzten Zahl von Fällen als Parteivertreter handelt oder zu handeln bereit ist. Das bedeutet mit anderen Worten, dass als berufsmässig in der Regel jene Rechtsvertretung zu gelten hat, die gewerbsmässig erfolgt. In diesem Sinne hat die Abgaberechtliche Abteilung den Anspruch eines Beschwerdeführers der durch seine nicht als Anwältin tätige Ehefrau, die aber Inhaberin des Anwaltspatents war, gestützt auf § 193 Abs. 3 VRG verneint (Urteil H. vom 20. 5. 1986).

Die Rechtsvertreterin des heutigen Beschwerdeführers ist zwar Rechtsanwältin, als solche aber nicht selbständig tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie Personen immer wieder entgeltlich vertreten würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Alles spricht dafür, dass sie die Rechtsvertretung hier ausnahmsweise übernommen hat. Dies mag ihren Grund in der familiären Beziehung haben, welche die Rechtsvertreterin mit dem Beschwerdeführer verbindet. Ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 8. Dezember 1989 ist zu entnehmen, dass sie dessen Enkelin ist. Bei dieser Sachlage kann Rechtsanwältin X nicht als berufsmässige Vertreterin im Sinne von § 13 a VGKV gelten, weshalb sie gemäss § 13 b VGKV und nicht nach § 9 zu entschädigen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die Parteientschädigung für die nicht berufsmässige Parteivertretung gemäss § 13 b VGKV nach Massgabe des Arbeitsaufwandes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache sowie unter Beachtung des Streitwertes oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festgesetzt wird (13 b Abs. 2 Satz 2 VGKV).

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