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RRE Nr. 465 ΓÇó Revision request must be reasoned and expressly decided
RRE Nr. 465Outro Tribunal21 de fev. de 1994
The applicants submitted a filing labelled as a family reunification request, but its content showed that they sought revision of a final cantonal decision. The court restated the statutory requirements for revision based on newly discovered material facts or evidence and emphasized that the characterization of a filing depends on its substance. It held that the authority had to address the alleged revision grounds, decide expressly whether the request was inadmissible, granted, or denied, and provide reasons. By not doing so, the authority violated the duty to give reasons and the applicants’ right to be heard.
§§ 175, 177, 179 VRG; revision of a final administrative decision based on newly discovered facts or evidence. Revision lies only if the asserted facts or evidence already existed at the time of the earlier decision, are material, and could not, despite due diligence, have been invoked earlier; the applicant must render this plausible, alternatively showing excusable omission. The legal nature of a submission is determined by its content, not its caption. A revision authority must decide the request by a reasoned, appealable decision, addressing the asserted grounds at least summarily and stating in the operative part whether it is not entered into, granted, or rejected; failure to do so infringes the duty to give reasons and the right to be heard.
Eine Revision setzt mithin voraus, dass sich eine rechtskräftige Verfügung wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel als ursprünglich falsch herausstellt. Zur Revision eines rechtskräftigen Entscheides können somit nur solche Tatsachen führen, die bereits zum Zeitpunkt des Entscheides vorlagen. Solche Tatsachen bzw. neuen Beweismittel können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn es dem Revisionsbewerber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, diese im früheren Verfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Schliesslich lässt das Gesetz auch genügen, dass der Revisionsbewerber dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (§ 175 Absatz 2 VRG) (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 Ea).
Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungsgesuch (§ 116 VRG) ist ein Revisionsgesuch im Sinne von § 174 ff. VRG mit einem rechtsmittelfähigen Entscheid zu erledigen. Die Revisionsinstanz kann auf ein Revisionsgesuch allenfalls nicht eintreten, z.B. bei fehlender oder ungenügender Begründung oder wegen Verspätung (§ 177 VRG). Wenn die Behörde jedoch auf das Revisionsgesuch eintritt, hat es dieses gutzuheissen oder abzulehnen. In allen Fällen, nämlich bei Nichteintreten, Gutheissung und Abweisung, ist der entsprechende Entscheid zu begründen. Dabei hat sich die Behörde zumindest summarisch mit den geltend gemachten Revisionsgründen auseinanderzusetzen. Sie hat anzugeben, warum sie gegebenenfalls auf das Gesuch nicht eintritt oder warum sie die Voraussetzungen für eine Revision als erfüllt oder eben als nicht erfüllt betrachtet. Zudem ist in einem klaren Rechtsspruch zum Ausdruck zu bringen, ob das Revisionsgesuch gutgeheissen und der betreffende Entscheid aufgehoben, das Revisionsgesuch abgelehnt oder gegebenenfalls darauf nicht eingetreten wird.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf die behaupteten Revisionsgründe nicht eingegangen. Sie hat jedoch in ihrer Verfügung vom 21. Juli 1992 mit aller wünschbaren Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, bezüglich der beiden Beschwerdeführerinnen auf ihren Entscheid vom 21. Oktober 1991 zurückzukommen. Sie hat die Eingabe vom 14. Juli 1992 als neues Gesuch um Familiennachzug entgegengenommen und behandelt. Dazu hat auch der Anwalt der Beschwerdeführer selbst beigetragen. Bereits in einem Schreiben vom 25. Juni 1992 führte er aus: "Nach meiner Rückkehr aus den Ferien werde ich sofort ein neues Gesuch betreffend Aufenthaltsregelung meiner Klientschaft stellen..." Seine Eingabe vom 14. Juli 1992 überschrieb der Anwalt der Beschwerdeführer als "Gesuch... betreffend Familiennachzug", und auch in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 30. Juli 1992 führte der Anwalt der Beschwerdeführer immer aus: "Am 14. Juli 1992 stellten ... bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung."
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit einem Revisionsgesuch zu tun hatte, bestimmt sich doch die Rechtsnatur einer Rechtsvorkehr nicht nach deren Bezeichnung durch eine Partei, sondern nach deren Inhalt, also nach den Anträgen und der Begründung. Die Vorinstanz hätte somit zu den vorgebrachten Revisionsgründen Stellung nehmen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Zudem hätte sich die Vorinstanz im Rechtsspruch klar darüber aussprechen sollen, dass sie auf das Revisionsgesuch nicht eintritt oder dieses ablehnt. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 14. Juli 1992 so entgegengenommen, wie sie vom Anwalt bezeichnet war, nämlich als (neues) Gesuch um Familiennachzug. Immerhin ergibt sich aus der Verfügung vom 21. Juli 1992, dass die Vorinstanz nicht bereit war, ihre rechtskräftige Verfügung vom 21. Oktober 1991 aufzuheben.