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RRE Nr. 2131 ΓÇó Right to be heard in contribution repayment appeal
RRE Nr. 2131Outro Tribunal8 de abr. de 1994Dismissed
The appellant challenged a repayment order for contributions and argued that he had not been heard before the decision was issued. The court held that the initial failure to hear him amounted to a procedural defect, but the defect was cured on appeal because he could present his sales-profit calculations twice and the authority addressed them, with full appellate review available. The defect was nevertheless relevant for costs. Because the appellant was only partly successful and was unrepresented, the court waived official costs and denied party compensation.
§ 46 VRG; right to be heard in administrative proceedings and cure of a procedural defect; the scope of the hearing right depends on the circumstances and, in the canton, is primarily governed by cantonal law, with federal minimum guarantees applying subsidiarily. A failure to hear a party before the first-instance decision may be cured on appeal if the reviewing authority may freely examine facts and law and the party can effectively comment on the decisive issues; however, such healing remains exceptional and does not necessarily eliminate all procedural consequences, in particular when allocating costs. Where the procedural defect contributed to the need for appeal, a waiver of court costs may be justified even if the appeal is only partially successful.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass vor Erlass des angefochtenen Entscheides über die Rückforderung der Beiträge nicht mit ihm Rücksprache genommen worden sei. Er macht damit implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht einer Partei, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall. Je grösser die Gefahr einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ist, und je bedeutsamer diese sind, desto umfassender ist das rechtliche Gehör zu gewähren (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz 1306, 1310; LGVE 1993 II Nr. 39).
Für das kantonale Verfahren bestimmt zunächst das kantonale Recht den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1309). Subsidiär gelten die aus Artikel 4 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur Sicherung des rechtlichen Gehörs, welche im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ihre Verankerung gefunden haben (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 1309; BGE 119 Ib 12, 16; 117 Ia 90, 96; 117 Ia 262, 268; LGVE 1993 II Nr. 39).
Nach § 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist der Partei, die den Entscheid nicht anbegehrt hat, Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äussern, sofern nicht bestimmte, in Absatz 2 von § 46 VRG aufgelistete Umstände vorliegen. Mit § 46 VRG ist damit der bundesrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör erfüllt, so dass nicht direkt auf Artikel 4 BV zurückzugreifen ist.
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall wurde der angefochtene Entscheid über die Rückerstattung von Beiträgen unbestrittenermassen ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erlassen. Zwar hatte die Vorinstanz dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 auf Anfrage hin mitgeteilt, dass die Rückzahlungspflicht der Beiträge bis am 10. Juni 1995 in vollem Umfang bestehe. Eine Anhörung vor Erlass des Entscheides fand jedoch nicht statt. Dies ist um so erstaunlicher, als die Vorinstanz zur Berechnung des gewinnbringenden Erlöses auf die Angaben des Beschwerdeführers über den Umfang anrechenbarer Investitionen angewiesen war. Die Vorinstanz hat zudem unterlassen, in ihrer dem angefochtenen Entscheid zugrundegelegten Berechnung wertvermehrende Investitionen zu veranschlagen. Sie hat lediglich einen mutmasslichen Verkehrswert eingesetzt und diesen zusammen mit den seinerzeitigen subventionierten Baukosten, abzüglich die zurückgeforderten Beiträge, vom Verkaufspreis subtrahiert; auf diese Art errechnete sie einen Gewinn von Fr. 266784.-. Diese Ermittlung des Verkaufsgewinnes durch die Vorinstanz war nicht genügend. Dies zeigt denn auch die überarbeitete Berechnung der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 1994, die noch einen Verkaufsgewinn von Fr. 103871.- ausweist, somit noch knapp 40% des ursprünglich errechneten Gewinns. Daraus geht hervor, dass die vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zur Berechnung des Gewinnes nicht bloss unter dem Aspekt der Gewährung des rechtlichen Gehörs geboten, sondern für eine korrekte Berechnung geradezu unentbehrlich war.
Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann; die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. LGVE 1993 II Nr. 39 mit Verweisen). Dadurch, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zweimal seine Berechnungen des Verkaufserlöses vorlegen konnte und die Vorinstanz beide Male dazu Stellung nahm, sowie gestützt auf den Umstand, dass das Verwaltungsbeschwerdeverfahren die volle Überprüfung des Entscheides ermöglicht, kann die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren als geheilt betrachtet werden. Hingegen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Frage der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Nach § 198 Absatz 1 lit. c VRG hat die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei grundsätzlich die amtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren gegenüber seinem ursprünglichen Antrag auf Befreiung von der Rückerstattungspflicht nur teilweise durchgedrungen, so dass ihm zumindest ein Anteil der amtlichen Kosten zu übertragen wäre. Im Verlaufe des Rechtsschriftenwechsels näherte der Beschwerdeführer seine Berechnung des Verkaufsgewinnes jedoch weitgehend dem nun errechneten Betrag an. Gestützt auf die Ausführungen über die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren rechtfertigt es sich deshalb, von der Erhebung amtlicher Kosten abzusehen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht durch einen Anwalt vertreten war und ihm keine ins Gewicht fallenden Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten.