projetos
RRE Nr. 1762 ΓÇó UVP duty for Lucerne road projects is directly appealable
RRE Nr. 1762Outro Tribunal25 de jun. de 1992
The Lucerne road authority asked for a declaratory ruling on whether certain road projects had to undergo an environmental impact assessment. The text explains that the Regierungsrat is the competent approval authority under the cantonal road statute and that a UVP duty may be determined by a separately appealable declaratory ruling upon a showing of protected interest. It further clarifies that the roads at issue were classified in the cantonal road plan and that the residual category of "other high-capacity and main traffic roads" depends on potential significant environmental impact, especially expected traffic volume and design capacity.
Art. 25 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 1 USG; Art. 1 and 2 UVPV: Zulässigkeit und Gegenstand einer Feststellungsverfügung über die UVP-Pflicht eines Strassenbauvorhabens. Die in der Sache zuständige Genehmigungsbehörde hat auf ein Begehren um Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes einer öffentlich-rechtlichen Pflicht einzutreten, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt; die Feststellung der UVP-Pflicht ist als selbständig anfechtbare Teilverfügung zu qualifizieren. Der Begriff der "anderen Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen" ist als Auffangtatbestand nach dem Kriterium möglicher erheblicher Umweltauswirkungen auszulegen. Massgebend ist grundsätzlich die Verkehrsbelastung bzw. die vom Projekt vorgesehene Kapazität; wird eine Strasse als Hauptverkehrs- oder Hochleistungsstrasse konzipiert oder überschreitet die voraussichtliche Belastung den Richtwert für Sammelstrassen, ist die UVP-Pflicht zu bejahen.
Nationalstrassen;
Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden;
andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen.
Das für die UVP massgebliche Verfahren für Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden, und für andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist das Projektgenehmigungsverfahren nach § 76 StrG (§ 47 und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung).
Die in der Sache zuständige Behörde hat einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, BGE 98 Ib 58, LGVE 1981 II Nr. 5). Zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall der Regierungsrat als Projektgenehmigungsinstanz nach § 76 StrG. Mit dem vom Stadtrat Luzern beantragten Entscheid wird das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit verbindlich festgestellt. Das schutzwürdige Interesse des Stadtrates als Strassenbaubehörde an dieser Feststellung ist offensichtlich.